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EXEMTION

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Exemtion: übersetzung

Ex|em|ti|on 〈f. 20; geh.〉
1. Befreiung von bestimmten Lasten od. Pflichten
2. Befreiung von der bischöfl. Gerichtsbarkeit u. Unterstellung unter einen höheren Vorgesetzten od. unter den Papst selbst (von Geistlichen, Klöstern, Kapiteln)
[<lat. exemptio „Befreiung“]

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Ex|em|ti|on, die; -, -en [lat. exemptio = das Herausnehmen]:
1. (Rechtsspr.) rechtsübliche od. gesetzliche generelle Freistellung (besonderer Personenkreise, Institutionen usw.) von bestimmten Lasten u. Pflichten od. von der normalen Gerichtsbarkeit.
2. Ausgliederung (z. B. eines Klosters aus dem kirchlichen Verband u. Unterstellung unter einen höheren od. besonders eingesetzten Geistlichen).

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Exemtion
 
[lateinisch »das Herausnehmen«] die, -/-en,  
 1) allgemein: Ausgliederung.
 
 2) katholisches Kirchenrecht: die Herausnahme von natürlichen und juristischen Personen aus der Jurisdiktion der zunächst zuständigen kirchlichen Amtsträger und die Unterstellung unter die der nächsthöheren.So unterstehen Priesterseminare nicht dem Ortspfarrer, sondern nur dem Ortsbischof, exemte Bischöfe nicht einem Metropoliten, sondern nur dem Papst. Die Exemtion der Ordensangehörigen von der Jurisdiktion des Ortspfarrers und -bischofs ist verschieden geregelt; vollständig, jedoch beschränkt auf das innere Klosterleben, ist sie nur bei den eigentlichen Orden durchgeführt.
 
 3) Recht: Im altdeutschen Recht bedeutete Exemtion die Ausgliederung einzelner Reichsteile besonders aus der Reichsgerichtsbarkeit, ferner die Befreiung bestimmter öffentlicher Amtsträger von der Tätigkeit in der Lokalverwaltung und die persönliche Entbindung von Abgaben. - Im Prozessrecht wird unter Exemtion die mit Rücksicht auf die völkerrechtliche Immunität festgelegte Befreiung geschützter Personen (z. B. Diplomaten) von der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des Gerichtsverfassungsgesetzes und völkerrechtlicher Regeln und Verträge verstanden.
 

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Exem|ti|on, die; -, -en [lat. exemptio = das Herausnehmen]: 1. (Rechtsspr.) rechtsübliche od. gesetzliche generelle Freistellung (besonderer Personenkreise, Institutionen usw.) von bestimmten Lasten u. Pflichten od. von der normalen Gerichtsbarkeit: die E. der Juden vom kanonischen Zinsverbot (Fraenkel, Staat 141). 2. Ausgliederung (z. B. eines Klosters aus dem kirchlichen Verband u. Unterstellung unter einen höheren od. besonders eingesetzten Geistlichen).


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