Amortisation: übersetzung
Amor|ti|sa|ti|on 〈f. 20〉 Sy Amortisierung
1. allmähl., planmäßige Abtragung (einer Schuld), Tilgung, Abschreibung
2. Kostendeckung, Abwerfen von Gewinn
● \Amortisation von Anschaffungen, Investitionen [→ amortisieren]
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Amor|ti|sa|ti|on, die; -, -en [zu ↑ amortisieren] (Wirtsch.):
a) allmähliche Tilgung einer Schuld nach einem bestimmten Plan:
eine kurzfristige, langfristige A.;
b) Deckung der für ein Investitionsgut aufgewendeten Anschaffungskosten aus dem damit erwirtschafteten Ertrag:
dadurch hat sich die A. des Mähdreschers verzögert;
c) (DDR) Abschreibung des Verschleißes, dem die Grundmittel in der Produktion ausgesetzt sind.
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Amortisation
[französisch, eigentlich »Abtötung«] die, -/-en,
1) Finanzwesen: langfristige Rückzahlung einer Geldschuld, besonders von Anleihen und Hypotheken, nach einem festgelegten Tilgungsplan (Tilgung).Zur laufenden Rückzahlung von Anleiheschulden kann in der staatlichen oder kommunalen Finanzwirtschaft ein Sondervermögen gebildet werden (Amortisationsfonds oder Tilgungsfonds).
2) Gesellschaftsrecht: ratenweise Herabsetzung oder Rückzahlung des Grund- oder Stammkapitals bei Kapitalgesellschaften durch planmäßige Einziehung und Löschung der Aktien bei einer AG oder der Geschäftsanteile bei einer GmbH gemäß §§ 237-239 Aktiengesetz und § 34 GmbH-Gesetz Die Amortisation findet v. a. bei Gesellschaften, deren Unternehmenszweck zeitlich begrenzt ist, Anwendung; sie kann mit Willen des Anteileigners (freiwillige Amortisation) oder als zwangsweise Amortisation erfolgen.
3) Investitionsrechnung: Die Amortisationsrechnung ist ein Verfahren zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit von Investitionsprojekten. Es wird der Zeitraum (Pay-off-Period) ermittelt, in dem das investierte Kapital durch die Rückflüsse abgedeckt ist. Diese Amortisationsdauer stellt einen Risikomaßstab für Investitionen dar: Das Investitionsrisiko, d. h. die Unsicherheit über die Rückgewinnung des Kapitaleinsatzes, wird umso geringer eingeschätzt, je kürzer die Amortisationsdauer ist. Aussagen über die Wirtschaftlichkeit und Rentabilität von Investitionen können mit der Amortisationsrechnung nicht getroffen werden.
Beispiel: Berechnung der Amortisationsdauer (in Jahren) ohne Berücksichtigung von Zinsen:
4) Steuerrecht: Steueramortisation.
5) Zivilprozess: Im Aufgebotsverfahren bedeutet Amortisation die Kraftloserklärung einer Urkunde.
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Amor|ti|sa|ti|on, die; -, -en [zu ↑amortisieren]: 1. (Wirtsch.) a) allmähliche Tilgung einer Schuld nach einem bestimmten Plan: eine kurzfristige, langfristige A.; b) Deckung der für ein Investitionsgut aufgewendeten Anschaffungskosten aus dem damit erwirtschafteten Ertrag: dadurch hat sich die A. des teuren Mähdreschers verzögert; c) (DDR) Abschreibung des Verschleißes, dem die Grundmittel in der Produktion ausgesetzt sind. 2. (Rechtsspr.) a) gesetzliche Beschränkung od. Genehmigungsvorbehalt für den Erwerb von Vermögenswerten; b) Kraftloserklärung einer Urkunde.