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ARBEITSPLATZSCHUTZGESETZ

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Arbeitsplatzschutzgesetz: übersetzung

Arbeitsplatzschutzgesetz,
 
Bundesgesetz vom 30. 3. 1957 in der Fassung vom 14. 4. 1980, regelt den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst, auch im Falle von Wehrübungen. Es will den einberufenen Arbeitnehmer vor beruflichen Nachteilen bewahren. Das Arbeitsplatzschutzgesetz bestimmt u. a. das Ruhen des Arbeitsverhältnisses (Pflicht zu Arbeitsleistung und Lohnzahlung entfällt), ein grundsätzliches Kündigungsverbot (ab Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während der Wehrübung), die Fortgewährung von Wohnraum und Sachbezügen und eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Für Zivildienstleistende gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz entsprechend (§ 78 Zivildienstgesetz). - Ähnliche Regelungen gelten in Österreich und in der Schweiz.


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