AMTSANMAßUNG
Amtsanmaßung: übersetzung
Ạmts|an|ma|ßung 〈f. 20〉 unbefugte, strafbare Ausübung eines öffentl. Amtes
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Ạmts|an|ma|ßung, die (Rechtsspr.):
unbefugte Ausübung eines öffentlichen Amtes; unbefugte Vornahme einer amtlichen Handlung.
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Amtsanmaßung,
die unbefugte Ausübung eines öffentlichen Amtes (z. B. als angeblicher Polizist tätig sein) oder die Vornahme einer Handlung, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, z. B. eine Durchsuchung. Die Amtsanmaßung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 132 StGB). - Ähnliche Regelungen gelten in Österreich (§ 314 StGB) und der Schweiz (Art. 287 StGB).
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Ạmts|an|ma|ßung, die (Rechtsspr.): unbefugte Ausübung eines öffentlichen Amtes; unbefugte Vornahme einer amtlichen Handlung.