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EINGLIEDERUNGSVERTRAG

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Eingliederungsvertrag: übersetzung

Eingliederungsvertrag,
 
Arbeitsförderung: zur Verringerung von Arbeitslosigkeit 1997 in das Arbeitsrecht eingeführter Vertrag, der zwischen einem Arbeitgeber und einem förderungsbedürftigen Arbeitslosen (besonders Langzeitarbeitsloser) mit Zustimmung des Arbeitsamts geschlossen werden kann. Der Eingliederungsvertrag wird vom Arbeitsamt gefördert und dient der Erprobung und Einarbeitung des Beschäftigten mit dem Ziel, diesen nach erfolgreicher Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen (§§ 229 folgende Sozialgesetzbuch III). Er ist auf mindestens zwei Wochen, längstens auf sechs Monate zu befristen und kann jederzeit aufgelöst werden.


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