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EISENBAHNBETRIEBSORDNUNG

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Eisenbahnbetriebsordnung: übersetzung

Eisenbahnbetriebsordnung (working order; règlement de service; regolamento di servizio), für Österreich und Ungarn, erlassen mit kais. Verordnung vom 16. November 1851, Nr. 1, RGB. f. 1852.


Die mit einzelnen Abänderungen noch heute geltende, Gesetzeskraft besitzende E., enthält im I. Abschnitt die allgemeinen Vorschriften für den Bahnbetrieb.

Vorschriften über die Bewilligung der Eröffnung neuer Bahnlinien und die Bedingungen hierfür, über die Erhaltung der Bahn und der Betriebsmittel, Anstellung des nötigen Personals, über Fahrordnung, Tarife und Aufnahmsbedingungen, über Dienstinstruktionen, Betriebsstörungen und Unglücksfälle, über die Haftung aus dem Betriebe, die Beschaffenheit der Betriebsmittel, die Zusammensetzung der Züge, Vorsichten bei der Fahrt, Bewachung der Bahn und Signale.Der II. Abschnitt behandelt die Verpflichtungen der bei Staatsbahnen Angestellten, der III. Abschnitt die Verpflichtungen der Privatbahnunternehmungen und ihrer Bediensteten (Erwirkung der Konzession, Aufstellung einer Direktion, Instruktionen und Verpflichtungen der Bediensteten, Rechnungsführung, Steuerentrichtung, Beförderung der Post, Militärtransporte u.s.w.).

Der IV. Abschnitt regelt die Aufsicht und Kontrolle seitens der Bahndirektionen und der Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen einschließlich der Disziplinarmaßnahmen, Strafen gegen die Direktion und Mitglieder der Unternehmungen, Kosten der Aufsicht, Verbindlichkeit der Vorschriften der E. für bereits konzessionierte Bahnen u.s.w.

Ein besonderer Abschnitt behandelt die Verpflichtungen derjenigen Personen (des Publikums), die die Eisenbahn benutzen oder sonst mit derselben in Beziehung kommen (Reiseurkunden und gefällsämtliche Amtshandlung, Auf- und Absteigen, Betreten der Bahn, Beschädigung und Veränderung an der Bahn, Anrainer der Bahn und Benehmen in der Nähe derselben, Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch Behörden und Angestellte der Bahn).


Durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Regelung des Verhältnisses zwischen Österreich und Ungarn ist ausgesprochen, daß die E. samt Nachtragsbestimmungen in beiden Ländergebieten unverändert beobachtet wird, insolange sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen und in einer für beide Teile gleichartigen Weise abgeändert wird.



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