ERBVERZICHT
Erbverzicht: übersetzung
Erbverzicht,
ein zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem geschlossener Vertrag (§§ 2346 ff. BGB), durch den die (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben auf ihr Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichten; dies geschieht häufig gegen eine Abfindung, die jedoch unabhängig von dem Erbverzicht als einem abstrakten rechtlichen Verfügungsgeschäft zu betrachten ist. Der Erbverzicht erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden; er kann mit Bedingungen verknüpft sein, z. B. dass ein bestimmter Dritter Erbe sein soll, und bedarf notarieller Beurkundung.
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Ẹrb|ver|zicht, der (Rechtsspr.): Verzicht auf den Rechtsanspruch auf eine Erbschaft.