Значение слова "EINKOMMENSTEUER" найдено в 5 источниках

EINKOMMENSTEUER

найдено в "Universal-Lexicon"
Einkommensteuer: übersetzung

Ein|kom|men|steu|er 〈f. 21〉 = Einkommenssteuer

* * *

Ein|kom|men|steu|er usw.: Einkommenssteuer usw.

* * *

Einkommensteuer,
 
eine Personensteuer, bei der (im Gegensatz zur Körperschaftsteuer für die juristischen Personen u. Ä.) das Einkommen des einzelnen Steuerpflichtigen (Steuer-)Quelle, Objekt und Bemessungsgrundlage ist.
 
 Merkmale und Probleme
 
Die moderne Einkommensteuer weist folgende Hauptmerkmale auf: 1) Sie knüpft an der Einkommensentstehung an, wobei die Art der Einkommensverwendung steuerlich grundsätzlich unbeachtlich ist (Nichtabzugsfähigkeit von Ausgaben der Lebenshaltung). 2) Die Einkommensteuer bemisst sich nach der Höhe des Gesamteinkommens, auf das ein einheitliches Steuertarif angewendet wird (»synthetische« Einkommensteuer im Gegensatz zur älteren »analytischen« Einkommensbesteuerung durch spezifische Steuern auf einzelne Einkommensarten). 3) Maßgeblich für die Steuerbelastung ist das tatsächliche (Ist-)Einkommen. 4) Die Ausgestaltung der Einkommensteuer wird stärker als bei jeder anderen Steuer vom Leistungsfähigkeitsprinzip geprägt; dies bedeutet, dass ein Existenzminimum steuerfrei gelassen wird, ferner, dass bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage von den (Brutto-)Einnahmen nicht nur die Aufwendungen zur Erzielung der Einnahmen abgezogen (Nettoprinzip), sondern auch bestimmte Abzüge (Abzug) anerkannt werden, die einer Minderung der individuellen Leistungsfähigkeit Rechnung tragen sollen.Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Einkommensteile, über die der Steuerpflichtige nicht frei verfügen kann, keine Leistungsfähigkeit verkörpern (z. B. Zwangsbeiträge zur Sozialversicherung, Krankheitskosten, Unterhaltsleistungen). Aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip wird ferner eine mit dem Einkommen ansteigende prozentuale Steuerbelastung abgeleitet (Progression). 5) Der Einkommensteuer wird das Einkommen eines bestimmten Zeitabschnittes (im Allgemeinen ein Kalenderjahr) zugrunde gelegt (Abschnittsbesteuerung). Dies kann periodisierungsbedingte Progressionseffekte zur Folge haben: Bei (z. B. konjunkturell verursachten) Schwankungen der jährlichen Einkommen kann die Einkommensteuerbelastung größer sein als bei gleichmäßigen Jahreseinkommen (Abschwächung gegebenenfalls durch Verlustabzug), zeitlich unterschiedlich verteilte gleich große Lebenseinkommen werden unterschiedlich hoch besteuert (»Ausbildungsprogressionseffekt«). 6) Der Einkommensteuer werden Nominalgrößen zugrunde gelegt (Nominalprinzip). In inflationären Perioden bedeutet dies, dass Einkommenszuwächse, die lediglich der Geldentwertungsrate entsprechen und somit keinen Zuwachs an Realeinkommen (Kaufkraft) verkörpern, gleichwohl als zusätzliche Leistungsfähigkeit interpretiert und einem steigenden Steuersatz unterworfen werden (»kalte Progression«), sofern keine Tarifanpassung erfolgt. Im Zuge der Gewinnermittlung werden dann Scheingewinne ausgewiesen, wenn bei steigenden Wiederbeschaffungspreisen in der Steuerbilanz Wirtschaftsgüter zu Anschaffungspreisen bewertet und abgeschrieben werden müssen.
 
Unter allen Abgaben galt die Einkommensteuer lange Zeit als die »Königin der Steuern« und als ideales wirtschafts- und verteilungspolitisches Instrument: Sie ermöglicht es, den individuellen Verhältnissen der Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen und gleichzeitig durch gezielte Begünstigung bestimmter Einkommensarten und Formen der Einkommens-(Gewinn-)Verwendung das ökonomische Verhalten der Wirtschaftssubjekte in wirtschaftspolitisch erwünschter Weise zu beeinflussen. Entsprechende Steuervergünstigungen in Form spezifischer Abzüge bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage (Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen, steuerfreie Rücklagen, Freibeträge u. Ä.) stellen den bewussten Verzicht des Staates auf mögliche Steuereinnahmen dar; sie können als indirekte Transferausgaben (»tax expenditures«) bezeichnet werden. Derartige staatliche Einnahmeverzichte bewirken eine Aushöhlung der potenziellen Einkommensteuerbemessungsgrundlage (Steuererosion) mit der Folge, dass zwischen den auf die (verkürzte) Bemessungsgrundlage angewendeten Sätzen des Einkommensteuertarifes und der jeweiligen effektiven prozentualen Steuerbelastung des Einkommens (im ökonomischen Sinne) beträchtliche Differenzen auftreten, die je nach Zusammensetzung und Höhe der Einkommen unterschiedlich groß sind. Ein gegebener Finanzbedarf erfordert bei stärker werdender Steuererosion ein Ansteigen der nominellen Steuersätze.
 
 Recht
 
Rechtsgrundlage für die Einkommensteuer ist in Deutschland das Einkommensteuerges. (EStG). Der Einkommensteuer unterliegen natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige mit ihrem gesamten in- und ausländischen Einkommen. Gebietsfremde natürliche Personen hingegen sind beschränkt einkommensteuerpflichtig mit ihren inländischen Einkünften (§ 49 EStG; Doppelbesteuerungsabkommen, Grenzpendler).
 
Das Einkommensteuerrecht folgt nicht der umfassenden Definition von Einkommen, wie sie die Finanzwissenschaft in der Reinvermögenszugangstheorie entwickelt hat, sondern legt einen wesentlich engeren Einkommensbegriff zugrunde: Ausgangspunkt ist die Summe der Einkünfte aus den in § 2 Absatz 1 EStG aufgeführten sieben Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie »sonstige Einkünfte«, z. B. der Ertragsanteil einer Rente und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Veräußerungsgewinne). Die Aufzählung ist abschließend; was nicht unter die genannten Einkunftsarten fällt, ist für die Einkommensteuer ohne Bedeutung (z. B. Glücksspielgewinne). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von speziellen Steuerbefreiungen, z. B. für bestimmte Leistungen des Arbeitgebers (z. B. Abfindungen, Personalrabatte, Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit). Ferner existieren bei einigenEinkunftsarten spezifische Freibeträge.
 
Die Einkünfte stellen Nettogrößen dar, die sich jeweils durch Abzug der Einkunftserzielungsaufwendungen errechnen: Bei den ersten drei Einkunftsarten sind die Einkünfte als Gewinn definiert (Gewinneinkünfte), bei den übrigen Einkunftsarten als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Überschusseinkünfte). Der Gewinn wird ermittelt durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und -ausgaben. Bei Landwirten findet in der Regel eine pauschalierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13 a) statt. Beim Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 f. EStG) ist der Gewinn die Differenz zwischen dem Betriebsvermögen am Ende zweier aufeinander folgender Wirtschaftsjahre zuzüglich der Entnahmen und abzüglich der Einlagen. Dabei sind die einzelnen Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gegebenenfalls vermindert um die Absetzungen für Abnutzung (AfA), anzusetzen (§§ 6 f. EStG). Bei den steuerlichen Bewertungsvorschriften stehen Mindestwerte für die Aktiva und Höchstwerte für die Passiva und die Abschreibungen im Vordergrund, um einen zu niedrigen Gewinnausweis zu verhindern.
 
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sowie gegebenenfalls Kinderfreibeträge und »Sonderfreibeträge« (Haushaltsfreibetrag) abgezogen. Das Ergebnis, das zu versteuernde Einkommen, ist die Einkommensteuerbemessungsgrundlage, auf die der Tarif angewendet wird. Ehepaare können wählen zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung (Splitting). Im Unterschied zu allen anderen Industriestaaten, die einfach zu handhabende Stufengrenzsatztarife mit meist nur einigen Grenzsteuersätzen (Stufen) haben, ist der deutsche Einkommensteuertarif ein Formeltarif, bei dem der Steuersatz mithilfe mathematischer Funktionen ermittelt wird; zur Vereinfachung für Verwaltung und Einkommensteuerpflichtige werden tabellarische Übersichten (Einkommensteuertabellen) herausgegeben. Es gibt 4 Tarifzonen (Tarif 2002): 1) Nullzone: die ersten 7 235 bei Ledigen (bei Ehepaaren jeweils doppelter Betrag) bleiben unbesteuert (Grundfreibetrag); 2) erste direkte Progressionszone: über die Nullzone hinausgehende Einkommensteile bis 9 251 werden mit linear von 19,9 % (Eingangssteuersatz) bis 23 % steigenden Grenzsteuersätzen besteuert; 3) zweite direkte Progressionszone: für darüber hinaus gehende Einkommensteile bis zu 55 007 steigen die Grenzsteuersätze linear von 23 % bis auf 48,5 %; 4) obere Linearzone: über 55 007 liegende Einkommensteile werden einheitlich mit 48,5 % (Spitzensteuersatz) besteuert. Bis zum Jahr 2005 sollen in zwei Stufen der Eingangssteuersatz auf 15 % und der Spitzensteuersatz auf 42 % gesenkt werden (§ 52 Absatz 41 EStG). Seit dem 1. 1. 1995 wird außerdem (unbefristet) ein Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuerschuld erhoben.
 
Die Einkommensteuer wird auf zweierlei Weise erhoben: Beim Veranlagungsverfahren muss der Steuerpflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das Finanzamt setzt anhand der Angaben des Steuerpflichtigen die Steuerschuld fest und teilt diese in einem Einkommensteuerbescheid mit. Bereits während des laufenden Jahres sind vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten, deren Höhe sich nach den Verhältnissen der letzten Veranlagungsperiode richtet. Arbeitnehmer werden zur Einkommensteuer veranlagt, u. a. wenn sie andere Einkünfte außer dem Arbeitslohn haben, die 410 übersteigen, oder wenn sie gleichzeitig in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen oder wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und nach der Lohnsteuerklassen-Kombination III/V besteuert wurden oder wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Beim Quellenabzugsverfahren dagegen wird die Einkommensteuer unmittelbar, bevor die Einnahmen dem Einkommensteuerpflichtigen zufließen, durch den Arbeitgeber, die Bank usw. einbehalten und an das Finanzamt abgeführt (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag, Aufsichtsratsteuer, Bauabzugsteuer). Einkommensteuervorauszahlungen und bereits im Quellenabzug erhobene Einkommensteuern werden gegebenenfalls mit der im Veranlagungsverfahren festgesetzten Einkommensteuerschuld verrechnet.
 
Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftsteuer, deren Aufkommen zwischen Bund (42,5 %), Ländern (42,5 %) und Gemeinden (15 %) aufgeteilt wird (Kapitalertragsteuer im engeren Sinn : 50 % : 50 % : 0 %, Zinsabschlag: 44 % : 44 % : 12 %). Das Aufkommen betrug 330,2 Mrd. DM (das waren 36,1 % aller Steuereinnahmen), hiervon entfielen 265,5 Mrd. DM (80,4 %) auf die Lohnsteuer, 23,9 Mrd. DM auf die veranlagte Einkommensteuer und 40,8 Mrd. DM auf Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag. Der Anteil der Einkommensteuer an den gesamten Steuern ist in der Vergangenheit gestiegen: 1960 betrug er noch 26,2 %, 1970 bereits 34,5 %, wobei deutliche Gewichtsverschiebungen zwischen Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer stattgefunden haben; 1960 trug die Lohnsteuer 45,2 %, 1970 66,1 %, 1980 73,2 % zu den Einnahmen aus der Einkommensteuer bei.
 
In Österreich gilt ein der Einkommensteuer in Deutschland sehr ähnlichem System. Anstelle mancher der dort üblichen Freibeträge werden Abzüge von der Steuerschuld (Absetzbeträge) gewährt. Ehegatten werden getrennt veranlagt. Die Grenzsteuersätze steigen von 21 % bis auf 50 %. Das Einkommensteueraufkommen wird gleichfalls auf Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt. Die veranlagte Einkommensteuer erbrachte 2000 41 Mrd. S, die Lohnsteuer 194 Mrd. S und die Kapitalertragsteuern 28 Mrd. S.
 
In der Schweiz erheben nebeneinander Bund (direkte Bundessteuer, Grenzsteuersätze von 0,77 % bis 13,2 %, maximaler Durchschnittssteuersatz 11,5 %), Kantone und Gemeinden progressive Einkommensteuern, die Gemeinden regelmäßig in der Form von Zuschlägen zur kantonalen Einkommensteuer. Die Veranlagungsperiode umfasst im Allgemeinen zwei Jahre. Die Einkommen von Ehegatten werden zusammengerechnet, aber einem besonderen Einkommenstarif unterworfen. Ehepaare dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht stärker belastet werden als nicht verheiratet Zusammenlebende mit gleichem Einkommen. Seit dem Bundesgesetz vom 7. 10. 1983 ist der Bund zum Ausgleich der kalten Progression verpflichtet.
 
 Geschichte
 
Die Einkommensteuer ist eine verhältnismäßig junge Steuer. Ihre Geschichte beginnt mit der in den Napoleonischen Kriegen eingeführten britischen »income tax« (1799-1816). In Deutschland führten Hamburg (1866), Hessen (1869) und Sachsen (1874/78) erstmals eine allgemeine Einkommensteuer ein. Die spätere Entwicklung wurde v. a. durch die preußische Einkommensteuer von 1891 (miquelsche Steuerreform) bestimmt. Erst im Zuge der erzbergerschen Finanzreform 1920 trat eine Reichseinkommensteuer an die Stelle der 27 Landeseinkommensteuern. Die Einkommensteuerreformen von 1925 (J. Popitz), 1934 und 1975 bildeten wichtige Schritte in der Entwicklung des modernen Einkommensteuerrechts, das sehr häufigen Änderungen unterliegt (1992-2000 48 Änderungsgesetze). Die Entwicklung der Einkommensbesteuerung seit etwa 1985 ist international v. a. durch zwei Merkmale gekennzeichnet: Zum einen kam es in fast allen Industrieländern zu Senkungen der Spitzensteuersätze, zum anderen ist in einer Reihe von Staaten eine Abkehr vom Prinzip der synthetischen Einkommensteuer (Gleichbehandlung aller Einkommensquellen) hin zu einer »dualen Einkommensbesteuerung« des Kapitaleinkommens und der übrigen Einkommensarten (Erwerbseinkommen) mit unterschiedlichen Tarifen zu beobachten. Ziel ist dabei in erster Linie die Verringerung der allokationsverzerrenden Wirkung einer Besteuerung von Zinsen (Ausgabensteuer). Kapitaleinkommen wird daher mit einem gegenüber Erwerbseinkommen deutlich niedrigeren einheitlichen Steuersatz proportional belastet (Dänemark 1987/88, Schweden seit 1991, Norwegen seit 1992, Finnland seit 1993). Einer solchen dualen Einkommensteuer entspricht es letztlich auch, wenn Kapitaleinkommen allein einer an der Quelle einbehaltenen Kapitalertragsteuer unterworfen werden und anschließend nicht mehr in die Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen werden (Prinzip der Abgeltungsteuer; Kapitalertragsteuer). Auch bei der deutschen Einkommensteuer ist es in jüngerer Zeit zu Abweichungen vom Prinzip der synthetischen Einkommensteuer und des einheitlichen Steuertarifs gekommen. 1) Speziell für gewerbliche Einkünfte wurde unter Hinweis auf die zusätzliche Belastung mit Gewerbesteuer der maximalen Grenzsteuersatz zunächst (1994) auf 47 % und dann (2000) auf 43 % beschränkt (§ 32c EStG); für die übrigen Einkünfte betrug der Spitzensteuersatz dagegen 53 % (1994) beziehungsweise 51 % (2000). Der Bundesfinanzhof äußert erheblichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer derartigen »Tarifspreizung« und rief das Bundesverfassungsgericht an (24. 2. 1999). Durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. 10. 2000 tritt für gewerbliche Einkünfte von Personengesellschaften und Einzelunternehmern ab 2001 an die Stelle der Tarifermäßigung eine Ermäßigung der Einkommensteuerschuld um das 1,8fache des Gewerbesteuermessbetrages (§ 35 EStG). 2) Eine weitere Abweichung vom Prinzip der synthetischen Einkommensteuer brachte die Unternehmensteuerreform von 2000: Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaften (Dividenden) sind beim Empfänger ab 2002 nur noch zur Hälfte einkommensteuerpflichtig (§ 3 Nummer 40 EStG; Halbeinkünfteverfahren Körperschaftsteuer). Die künftige Entwicklung der Einkommensteuer dürfte weiter geprägt werden durch Bemühungen um stärkere Pauschalierung. - In Österreich wurde erstmals 1896 eine allgemeine progressive Einkommensteuer eingeführt (E. Ritter von Böhm-Bawerk). - In der Schweiz beginnt die Geschichte der Einkommensteuer im Kanton Basel-Stadt (1840); der Bund erhebt eine allgemeine Einkommensteuer seit der Krisenabgabe von 1934, der 1941 der Wehrbeitrag folgte (seit 1971 unter der Bezeichnung »direkte Bundessteuer« geführt).
 
Literatur:
 
N. Andel: E., in: Hb. der Finanzwiss., Bd. 2, hg. v. F. Neumark (31980);
 W. Blümich u. L. Falk: Komm. zum EStG., 3 Bde. (161999 ff., Losebl.);
 
The personal income tax. Phoenix from the ashes?, hg. v. S. Cnossen u. a. (Amsterdam 1990);
 : L. Schmidt: Einkommensteuergesetz. Kommentar(181999).
 

* * *

Ein|kom|mens|steu|er, (Steuerw.:) Einkommensteuer, die: von jmds. Einkommen erhobene Steuer.
————————
Ein|kom|men|steu|er usw. ↑Einkommenssteuer usw.


T: 46