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ERBUNTERTÄNIGKEIT

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Erbuntertänigkeit: übersetzung

Ẹrb|un|ter|tä|nig|keit 〈f. 20; unz.; früher〉 der Leibeigenschaft ähnliche, erbliche Abhängigkeit des Bauern vom Gutsherrn

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Erb|untertänigkeit,
 
in dem durch die deutsche Ostsiedlungsbewegung erschlossenen Siedlungsgebiet sich ausbildendes Abhängigkeitsverhältnis der Bauern von ihrem adligen oder geistlichen Grundherrn, das der Leibeigenschaft nahe kam.Die Bauern hatten Besitzrecht zu ungünstigen Bedingungen (steigerungsfähige Abgaben und Fron), waren in ihrer Freizügigkeit beschränkt, benötigten für Heiraten den Konsens der Herrschaft, ihre Kinder unterlagen dem Gesindezwang; die Bauernstellen durften im Erbgang nicht geteilt werden, die Herrschaft wählte den Übernehmer nach ihrem Gutdünken aus dem Kreis der Erben. Die Bauern waren damit »Privatuntertanen« der Herrschaft. In Einzelfällen ging die Erbuntertänigkeit so weit, dass Bauern verkauft werden konnten. Die nach dem Dreißigjährigen Krieg voll ausgebildete Erbuntertänigkeit war im 17./18. Jahrhundert besonders in Ost- und Westpreußen weit verbreitet. Im Zuge der Bauernbefreiung wurde sie 1807 de jure aufgehoben; in Österreich wurde die Erbuntertänigkeit erst 1848 abgeschafft.
 
Literatur:
 
Dt. Agrargesch., hg. v. G. Franz, Bd. 4: Gesch. des dt. Bauernstandes vom frühen MA. bis zum 19. Jh. (21976).

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Ẹrb|un|ter|tä|nig|keit, die (hist.): erbliche Abhängigkeit eines Bauern vom Gutsherrn: die sog. Bauernbefreiung aus der E. von adligen Großgrundbesitzern (Fraenkel, Staat 23).


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