ENTWIDMEN
ent|wịd|men 〈V. tr.; hat; Amtsdt.〉 für die öffentliche Benutzung sperren, in Privatbesitz übergeben ● ein (bisher) öffentliches Gebäude \entwidmen
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ent|wịd|men <sw. V.; hat (Amtsspr.):
einer bestimmten öffentlichen Benutzung o. Ä. entziehen; einziehen:
eine Teilstrecke der Bundesstraße e.
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ent|wịd|men <sw. V.; hat (Amtsspr.): einer bestimmten öffentlichen Benutzung o. Ä. entziehen; einziehen: eine Teilstrecke der Bundesstraße e.; Aus theologischer Sicht ... haben die Protestanten keine Bedenken, Kirchen, die als solche nicht mehr genutzt werden, zu e. und zu verkaufen (Welt 12. 2. 96, 2).