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BAUFORDERUNGEN

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Bauforderungen,
 
geldwerte Ansprüche der Bauunternehmer und Bauhandwerker für die Ausführung eines Bauwerks. Für Bauforderungen kann Bestellung einer Sicherungshypothek (Bauhandwerkerhypothek) an dem Baugrundstück des Bestellers verlangt werden, bei noch unvollendeten Bauwerken für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen (§ 648 BGB; schweizerische Parallelbestimmung: Art. 837 ZGB). Das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen von 1909 verpflichtet den Empfänger von Baugeld (das sind die gegen dingliche Sicherung am Baugrundstück gewährten Geldbeträge zur Bestreitung der Baukosten), dieses grundsätzlich zur Befriedigung von Baugläubigern (Inhaber der Bauforderungen) zu verwenden. (Bauhandwerkersicherung)
 
Literatur:
 
G. Motzke: Die Bauhandwerkersicherungshypothek (21982);
 R. Schumacher: Das Bauhandwerkerpfandrecht (21982).


T: 36