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FAHRDIENSTGEBÜHREN, FAHRGEBÜHREN

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Fahrdienstgebühren, Fahrgebühren (primes de parcours; indennità chilometrica), Dienstaufwandsentschädigungen, die den im Fahrdienst verwendeten Bediensteten dafür gewährt werden, daß sie bemüßigt sind, sich während des Dienstes außerhalb der Heimatstation zu verpflegen und auf fremden Stationen zu übernachten.

Die F. werden als Fahrgelder, Kilometer (Meilen-) gelder oder als Stundengelder gewährt. Die Sätze für die Kilometer (Meilen-) gelder sind für die einzelnen Dienstkategorien in der Regel nach der Zuggattung verschieden bemessen, u. zw. vielfach in der Weise, daß für Züge mit größerer Fahrgeschwindigkeit geringere Kilometergelder angerechnet werden als für die langsamer verkehrenden Züge. Infolge der im Laufe der Zeit eingetretenen Steigerung der Reisegeschwindigkeit der Personen- und Schnellzüge ist jedoch der beabsichtigte Zweck auf diesem Wege nicht immer erreicht worden. Man gibt daher neuerdings der Berechnungsweise der F. als Stundengelder den Vorzug. Für Verschiebe- und Bereitschaftsdienst werden zumeist besondere Sätze aufgestellt.

Der Berechnung der Stundengelder wird in der Regel die ganze nach Maßgabe des Dienstplans im Dienst zuzubringende Zeit, nicht allein die eigentliche Fahrzeit zu gründe gelegt. Letztere wird nach dem Fahrplan berechnet. Bei Fahrten mit Zügen oder Maschinen, die nicht nach einer im Fahrordnungsbuch enthaltenen Fahrordnung verkehren, wird die wirklich verbrauchte Zeit berechnet. Diejenigen Fahrten, die die im Fahrdienst beschäftigten Beamten zum Antritt dieses Dienstes oder nach Beendigung desselben behufs Rückkehr nach ihrer Heimatstation zurücklegen, werden gewöhnlich als Fahrdienst berechnet. Beim Antritt und Abschluß des Dienstes wird gewöhnlich die zur Vorbereitung der Fahrt und zum Abschlüsse der Dienstverrichtungen erforderliche Zeit von einer halben bis zu einer Stunde der im Fahrdienst verbrachten Zeit hinzugerechnet.

Hilfsbeamte, die zum Lokomotiv- oder Zugbegleitungsdienst verwendet werden, erhalten gewöhnlich F. nach dem Dienst, den sie versehen, Lokomotiv- und Zugbegleitungsbeamte, die die Obliegenheiten einer höheren als ihrer eigenen Stellung versehen, erhalten F. gewöhnlich für die höhere Stellung.

Bei Vorspann- und Nachschiebefahrten sind die Kilometergelder von jener Zugsgattung anzurechnen, für die die Vorspann- oder Schiebefahrt geleistet wurde.

F. in der Form von Übernachtungsgebühren werden dem Fahrpersonal für im Dienst erforderte Übernachtung außerhalb der Domizilstation gewährt, u. zw. mit einem ermäßigten Satz dann, wenn den Bediensteten ein besonderer Übernachtungsraum zur Verfügung gestellt ist.

Preußische Staatsbahnen. Bei diesen erhalten die Lokomotivmannschaften für jede bei Ausrichtung ihrer Dienstgeschäfte zurückgelegte Fahrt zurzeit noch ein Fahrgeld, u. zw. für je 10 km Fahrstrecke.

Dasselbe beträgt:


1. Bei Personenzügen:


Lokomotivführer 6 Pf.
Lokomotivheizer 5 Pf.

2. Bei Güter-, Militär- und gemischten Zügen, soweit sie mit Rücksicht auf ihre größere Fahrgeschwindigkeit nach Bestimmung der Direktion nicht etwa den Personenzügen zuzuzahlen sind:


Lokomotivführer 9 Pf.
Lokomotivheizer 8 Pf.

Für Material-, Kies-, Zechen- und Grubenzüge sowie für Züge auf Nebenbahnen wird den Lokomotivmannschaften statt der Fahrgelder, ebenso für den Rangierdienst auf den Bahnhöfen außerhalb ihres Stationsortes ein Stundengeld gezahlt. Dasselbe beträgt für jede Dienststunde:


für Lokomotivführer 8, 9 und 10 Pf.
für Lokomotivheizer 6, 7 und 8 Pf.

Für Übernachtung ohne Bett werden 150 und 100, für Übernachtung mit Bett 100 und 66 Pf. vergütet. Das Zugsbegleitpersonal erhält Stundengeld. Dieses beträgt je nach dem Dienstgrad im Personenzugsdienst auf Hauptbahnen 12, 10 und 8 Pf., im Güterzugsdienst und bei Zügen auf Nebenbahnen 11, 9 und 7 Pf. Für die Zeit von 11 Uhr abends bis 5 Uhr morgens tritt für jede Stunde ein Zuschlag von 9, 8 und 7 Pf. hinzu. Wird für Übernachtung kein Bett zur Verfügung gestellt, so erhalten die Bediensteten ein Nachtgeld von 1 M.

Badische Staatsbahnen. Das Stundengeld beträgt je nach dem Dienstgrad für je 10 km bei Personenzügen 5 und 7 Pf., bei Güterzügen 10 und 14 Pf. Für Arbeits- u.s.w. Züge und für Verschiebedienst des Lokomotivpersonals wird das Stundengeld mit 6, 8, 9, 12, 135 und 18, für Reservedienst des Lokomotivpersonals mit 4 und 6 Pf. berechnet. Für Übernachtung mit Bett werden 90 und 120 Pf., ohne Bett 110 und 140 Pf. vergütet.

Bayerische Staatsbahnen. Das Zugpersonal erhält je nach dem Dienstgrad für je 10 km bei Personenzügen ein Fahrgeld von 4∙5 und 12 Pf., bei Güterzügen von 7∙9 und 13 Pf. und außerdem für die Stunde Ausbleibezeit 5, 51/2, 7 und 8 Pf. Für Verschiebedienst außerhalb des Dienstortes erhält das Lokomotivpersonal für die Stunde 5 und 10 Pf.; am Dienstorte, wenn lediglich Rangierdienst verrichtet wird, für den Tag 40 und 60 Pf. Nachtgeld wird nicht gewährt.

Sächsische Staatsbahnen. Das Zugpersonal erhält je nach dem Dienstgrad Stundengeld, das Lokomotivpersonal auch für den Verschiebedienst am Dienstorte, u. zw.: 6, 8, 11 und 15 Pf., das Nachtgeld beträgt bei Vorhandensein eines Übernachtungsraumes 75 und 100 Pf., ohne solchen 150 und 200 Pf.

Württembergische Staatsbahnen. Etatsmäßiges Zugbegleitpersonal erhält je nach dem Dienstgrad jährlich 180, 210 und 240 M. in monatlichen Teilzahlungen, außerdem Stundengeld 8, 9∙5, 10∙5 und 11∙5 Pf., auf Nebenbahnen je 2 Pf. weniger. Für Übernachtung ohne Bett werden 70 Pf. vergütet. Das Stundengeld wird nicht nach der wirklichen Dauer des Dienstes, sondern nach einem monatlichen Durchschnitt – als Tagesvergütung – gewahrt und monatlich gezahlt.


Österreichische Staatsbahnen. Bei diesen werden als Ersatz für die bei Dienstfahrten vorkommenden Mehrauslagen dem Lokomotivpersonal Kilometer- oder Stundengelder, dem Zugbegleitungspersonal Stundengelder gewährt.

Der Einheitssatz für das dem Lokomotivpersonale gebührende Kilometergeld ist nach Personenzugs/km aufgestellt, wobei ein Güterzugs/km 1∙5 Personenzugs/km gleichgehalten wird. Gemischte, Militär- und Arbeitszüge sind den Güterzügen gleichgestellt.


Das Kilometergeld beträgt für je 10 Personenzugs/km:


Für den Lokomotivführer 16 h,
für den Heizer 9 h

Werden in 1 Monat mehr als 5000 Personenzugs/Am zurückgelegt, so wird für die Mehrleistung das 1/2 fache Kilometergeld berechnet.

Für das Dampfhalten und Verschieben erhält das Lokomotivpersonal Stundengelder, u. zw.:


für die Stunde

Verschieben Dampfhalten
der Lokomotivführer 22 h 6 h,
der Heizer 12 h 5 h,

Außerdem erhält das Lokomotivpersonal ein Stundengeld für die Fahrtdauer im Dienste, d.i. für die Zeit von der fahrordnungsmäßigen Abfahrt aus der Zugsausgangsstation (Maschinenwechselstation) bis zur fahrordnungsmäßigen Ankunft des Zugs in der Endstation (Maschinenwechselstation).


Das Stundengeld beträgt für alle Zugsgattungen:


für den Lokomotivführer 7 h
für den Heizer 4 h

für die Stunde.

Hierbei ist je eine Stunde als Vorbereitungszeit vor jeder Dienstfahrt und 1 Stunde als Ausrüstungszeit nach Beendigung der Durchfahrt in die Berechnung des Stundengelds einzubeziehen.

Das Stundengeld für das Zugbegleitungspersonal wird wie folgt bemessen:


FAHRDIENSTGEBÜHREN, FAHRGEBÜHREN фото №1

Auf Lokalbahnen mit höchstens 30 km Fahrgeschwindigkeit in der Stunde können die Fahrgebühren für das Lokomotiv- und Zugbegleitungspersonal auf Grund fester Sätze pauschaliert werden (Fahrtaggelder).

Das Lokomotiv- und Zugbegleitungspersonal, das in einer Station außerhalb seines Domizilortes mindestens fünf Stunden zuzubringen hat, erhält eine Unterkunftsgebühr unter der Voraussetzung, daß sich in dieser Station keine Kaserne oder unentgeltlich zu benützende Schlafstellen befinden, oder diese bereits belegt sind.

Die Unterkunftsgebühr beträgt 1 K für jeden Bediensteten ohne Rücksicht auf seine dienstliche Stellung oder Verwendung.

Französische Staatsbahnen. Lokomotivführer erhalten für je 10 km


bei Personenzügen 5 Pf.,
bei Güterzügen 6 Pf.
auf Vorortbahnen und für Rangieren 9 Pf.

Werden täglich nur wenig Kilometer zurückgelegt, so können bis zu 12 Pf. gewährt werden. Für jede während der Fahrt gewonnene Minute wird eine Zeitersparnisprämie gewährt. Die Sätze schwanken zwischen 4 und 40 Pf.

Bei Arbeitszügen und sonstigen Sonderdiensten wird für das Tagewerk gewährt dem Lokomotivführer 200 Pf., dem Lokomotivheizer 100 Pf. Der Heizer erhält F. in Höhe der Hälfte des Betrages, den sein Führer verdient hat.

Holländische Eisenbahngesellschaft. Das Zugbegleitpersonal erhält Stundengeld je nach dem Dienstgrad


bei Personenzügen 5 und 8∙5 Pf.,
bei Güterzügen 5 und 10 Pf.

Lokomotivführer erhalten für je 10 km bei Personenzügen 7 Pf., bei Güterzügen 10 Pf., der Heizer bekommt 25% des Betrages, den der Lokomotivführer erhält. Für Verschieben über 6 Stunden werden bezahlt dem


am Tag nachts
Lokomotivführer 85 Pf., 136 Pf.,
Lokomotivheizer 51 Pf., 102 Pf.,
Nachtgeld mit Bett 119 Pf.,
Nachtgeld ohne Bett 204 Pf.,

Italienische Staatsbahnen. Bei diesen erhält der Lokomotivführer 0∙10, der Heizer 0∙05 Lire für jede Arbeitsstunde und 1 Lire, bzw. 0∙50 Lire für 100 km für die wirklich im Dienste durchfahren Strecke, bzw. für die zugehörigen Verrichtungen. Als Überwachungsgebühr bekommt der Lokomotivführer 2∙40, der Heizer 1∙60 Lire.

Das Zugbegleitpersonal erhält folgende F.:


FAHRDIENSTGEBÜHREN, FAHRGEBÜHREN фото №2

Schweizerische Bundesbahnen. Nach dem Reglement vom 18. Januar 1913 bekommen die Oberzugführer als Entschädigung


für jeden Diensttag Fr. 4.50
für auswärtiges Übernachten Fr. 5.––

Die Zugführer, Kondukteure und Bremser erhalten für jeden im Liniendienst zurückgelegten km:


Zugführer Kondukteure Bremser
Cts. Cts. Cts.
mit Schnell- und Personenzügen 1∙2 1∙0 0∙9
mit Güterzügen mit und ohne
Personenbeförderung 2∙0 1∙5 1∙3

Schaffner und Bremser, die Zugführerdienst zu versehen haben, erhalten nebst den Ansätzen für die Zugführer folgende Zulage:

a) wenn der Dienst als Zugführer nicht mehr als 4 Stunden, aber wenigstens 2 Stunden dauert, 50 Cts.,

b) wenn der Dienst als Zugführer mehr als 4 Stunden dauert, Fr. 1.

Außer dem festgesetzten Kilometergeld wird bei Bedienung der Güterzüge mit längeren Aufenthalten auf den Zwischenstationen für das Aus- und Einladen der Güter, sowie für die Ausführung von Rangierbewegungen dem Zugführer, Kondukteur und Bremser eine Vergütung von 20 Cts. pro Arbeitsstunde geleistet.

Für die Leistung von Reservedienst erhalten die Zugführer, Schaffner und Bremser eine Vergütung von 10 Cts. für jede Stunde.

Für die Bedienung von Materialzügen wird an Stelle des Kilometergeldes eine Entschädigung bezahlt von 30 Cts. für die Stunde an die Zugführer und von 25 Cts. an die Schaffner und Bremser.

Hat ein Zugführer, Schaffner oder Bremser aus dienstlicher Veranlassung außerhalb seines ständigen Depots zu übernachten, so wird ihm eine Entschädigung bezahlt, u. zw.:

a) bei Anweisung eines Dienstbettes, f. d. Nacht

Fr. 1.50

b) ohne Anweisung eines Dienstbettes, f. d. Nacht

Fr. 3.––

Außer den vorstehenden Bezügen werden dem Personal noch feste Jahreszulagen als Nebenbezüge gewährt:

Die Oberlokomotivführer und die Zugskontrolleure erhalten folgende Entschädigungen:


Der Ober- Der Zugs-
lokomotivführer kontrolleur
1. für jede Stunde Abwesenheit
vom Wohnort 40 Cts. 30 Cts.
2. für auswärtiges Übernachten
ohne Dienstbett Fr. 4. – Fr. 3. –

Die Lokomotivführer und Heizer erhalten:


Der Führer Der Heizer
1. für jeden im Linien-
und Rangierdienst
zurückgelegten Kilometer
(1 Rangierstunde = 6 km) 1∙5 Ct. 1∙0 Ct.
2. für die Stunde Arbeitszeit,
einschließlich auswärtige
Pausen 16 Cts. 11 Cts.
Bei Bedienung von Material- und
Hilfszügen, sowie bei Schneepflug-
und Brückenprobefahrten, tritt an
Stelle des Kilometergeldes, f. d.
Arbeitsstunde eine Vergütung von 35 Cts. 25 Cts.

Außer Kilometer- und Stundengeldern werden noch verschiedene Nebenbezüge gewährt, so für Schiebedienst mit Dampflokomotiven auf bestimmten Tunnelstrecken, auf Normalbahnstrecken bei Stückgüterzügen und Zügen mit weniger als 15 km Reisegeschwindigkeit u.s.w.

Great-Eastern-Bahn. F. in dem Sinne, wie sie bei den anderen Verwaltungen vergütet werden, werden nicht gewährt. Wird die für die Woche festgesetzte Dienststundenzahl überschritten, so erhält das Personal für die Überstunden den 11/4 fachen Betrag des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung. In ähnlicher Weise werden Sonntagsdienstleistungen vergütet. Für Übernachtungen bei Abwesenheit am Dienstort bis zu 20 Stunden werden vergütet 204 Pf., über 20 Stunden 408 Pf. Im Falle der Übernachtungsraum der Bahn benutzt wird, wird die Hälfte der Nachtgeldsätze gewährt.

Breusing.



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