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BERLINABKOMMEN

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Berlinabkommen,
 
Kurzbezeichnung für das Viermächteabkommen über Berlin, auch Vierseitiges Abkommen über Berlin, ein Vertrag zwischen den Westmächten (Frankreich, Großbritannien und USA) und der UdSSR, abgeschlossen am 3. 9. 1971 in Berlin; bestätigte die Verantwortung der vier Mächte für Berlin und ihre Rechte dort bei Wahrung ihrer unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Das Berlinabkommen legte die politischen Bindungen und verkehrstechnischen Verbindungen von Berlin (West) zur Bundesrepublik Deutschland in ihren Grundzügen fest und umfasste folgende Regelungen über seit 1948/49 strittige Fragen: 1) den Transitverkehr von zivilen Gütern und Personen zwischen Berlin (West) und der Bundesrepublik Deutschland; 2) die Aufrechterhaltung und Entwicklung der Bindungen zwischen Berlin (West) und der Bundesrepublik Deutschland unter Fortbestehen des Rechtszustands, dass Berlin (West) wie zuvor kein Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland sei und auch weiterhin von ihr nicht regiert werde; 3) die Verbesserung der Reise- und Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Berlin (West) einerseits sowie Berlin (Ost) und der DDR andererseits; 4) den Austausch kleinerer Gebietsstücke; 5) die Vertretung von Berlin (West) im Ausland, den Umfang der Präsenz von Bundesbehörden und die konsularische Tätigkeit der UdSSR in Berlin (West).
 
Das Berlinabkommen war ein Rahmenabkommen; es wurde durch besondere Abmachungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (Verkehrsvertrag, Grundvertrag) ausgefüllt und gewann Rechtskraft am 3.6. 1972 mit dem Inkrafttreten konkretisierender Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) einerseits und der DDR andererseits, v. a. dem Transitabkommen ( Berlinfrage).
 
Für Berlin (West) brachte das Berlinabkommen eine Bestätigung seiner Existenzgrundlagen; sein Status wurde nicht verändert, seine Einbeziehung in das Wirtschafts-, Finanz- und Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland bestand ebenso fort wie die von den Westmächten im Rahmen der Viermächteverantwortung für Gesamt-Berlin ausgeübte oberste Gewalt in Berlin (West). In zusätzlichen Erklärungen wurde geregelt, dass die Interessen von Berlin (West) durch die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der DDR zu vertreten seien. - Das Berlinabkommen wurde mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit und der Wiedervereinigung Berlins (3. 10. 1990) sowie dem Verzicht der vier Mächte auf noch bestehende Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland (»Suspendierungserklärung«, 2. 10. 1990) gegenstandslos.
 
Literatur:
 
H. Schiedermair: Der völkerrechtl. Status Berlins nach dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 (1975);
 G. Wettig: Das Vier-Mächte-Abkommen in der Bewährungsprobe (1981).


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