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EMPFÄNGNISZEIT

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Empfängniszeit: übersetzung

Emp|fạ̈ng|nis|zeit, die (Rechtsspr.):
Zeitspanne, in der die Empfängnis eines Kindes stattgefunden haben muss.

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Empfängniszeit,
 
nach § 1600 d Absatz 3 BGB die Zeit vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt eines Kindes, die von Bedeutung für die Feststellung der Vaterschaft ist. Zum früheren Recht Ehelichkeit.

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Emp|fạ̈ng|nis|zeit, die (Rechtsspr.): Zeitspanne, in der die Empfängnis eines Kindes stattgefunden haben muss.


T: 30