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AUSSCHLIEßLICHE WIRTSCHAFTSZONE

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ausschließliche Wirtschaftszone: übersetzung

ausschließliche Wirtschaftszone,
 
ein jenseits der Territorialgewässer gelegenes und an diese angrenzendes Gebiet, das einer besonderen Rechtsordnung unterliegt. Die Rechte und Hoheitsbefugnisse des jeweiligen Küstenstaates und die Rechte und Freiheiten anderer Staaten werden durch die Seerechtskonvention von 1982 (in Kraft seit 1994) geregelt. In der ausschließlichen Wirtschaftszone hat der Küstenstaat souveräne Rechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrundes sowie Hoheitsbefugnisse in Bezug auf die Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerken, die wissenschaftliche Meeresforschung sowie den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt.Die Breite der ausschließlichen Wirtschaftszone wird vom Küstenstaat festgelegt. Sie darf sich jedoch nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstrecken, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird. Die Freiheit der Meere wird durch die ausschließliche Wirtschaftszone nicht berührt. Die besondere Rechtsordnung der ausschließlichen Wirtschaftszone ist mit besonderen Rechten des Küstenstaates verbunden (z. B. Festsetzung der zulässigen Fangmenge für die lebenden Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone; Festlegung des Alters und der Größe von Fischen, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone gefangen werden dürfen), die von allen anderen Staaten respektiert werden müssen.
 
Literatur:
 
L. Gündling: Die 200-Seemeilen-Wirtschaftszone (1983);
 D. J. Attard: The exclusive economic zone in international law (Oxford 1987, Nachdr. ebd. 1990);
 B. Kwiatkowska: The 200 mile exclusive economic zone in the new law of the sea (Dordrecht 1989).


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