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ANLEGERSCHUTZ

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Anlegerschutz: übersetzung

Ạn|le|ger|schutz, der <o. Pl.>:
Gesamtheit der Bestimmungen und Maßnahmen, die Anleger (2) schützen sollen.

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Anlegerschutz,
 
Kapitalanlegerschutz, der Interessenschutz, den die Rechtsordnung Personen gewährt, die Geld (v.a. in Sondervermögen) aufgrund von Vermittlung anlegen. Der Anlegerschutz wurde in den letzten Jahren angesichts von Missbrauchsfällen, v. a. bei den Abschreibungsgesellschaften, zu einem zentralen Reformproblem. Mit Wirkung vom 1. 1. 1995 sind zur Verbesserung des Anlegerschutzes Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§§ 31 ff. Wertpapierhandelsgesetz vom 26. 7. 1994) in Kraft getreten. Danach sind die Kreditinstitute insbesondere verpflichtet, ihre Wertpapierdienstleistungen mit der erforderlichen Sorgfalt, Sachkenntnis und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Kunden zu erbringen. Die Unternehmen haben sich zu bemühen, Interessenkonflikte zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass bei unvermeidlichen Konflikten der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses ausgeführt wird. Die Kreditinstitute sind des Weiteren verpflichtet, von ihren Kunden Angaben über deren Erfahrungen oder Kenntnisse im Wertpapiergeschäft zu verlangen und dem Anleger alle zweckdienlichen Informationen über die möglichen Geschäfte mitzuteilen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen u. a. den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des Kunden sowie die Ausführung des Auftrags und den Namen des Angestellten, der den Auftrag angenommen hat, aufzuzeichnen und mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Zuwiderhandlungen sind mit Geldbuße bis zu 100 000 DM bedroht (§ 39 Wertpapierhandelsgesetz). Für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln und Pflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist das Bundesamt für den Wertpapierhandel zuständig. Dem Anlegerschutz dienen des Weiteren die Vorschriften über die Prospekthaftung (Prospekt) des Börsengesstzes sowie die Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften. Kreditinstitute haften für Raterteilungen, wenn ihre Mitarbeiter den Anlegern falsche Informationen oder unrichtige Werturteile über Anlagemöglichkeiten mitteilen und den Anlegern hieraus ein Schaden entsteht. Strafrechtlichen Schutz gewährt § 264 a StGB, der Kapitalanlagebetrug unter Strafe stellt. (Anlageberatung)


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