Значение слова "ARBEITSLOSENGELD UND ARBEITSLOSENHILFE" найдено в 1 источнике

ARBEITSLOSENGELD UND ARBEITSLOSENHILFE

найдено в "Universal-Lexicon"

Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
 
Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sind im Sozialgesetzbuch III (SGB III) geregelt, welches die Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes abgelöst hat.
 
 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?
 
Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat ein Arbeitnehmer, der arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Grundsätzlich muss der Arbeitslose arbeitsfähig und arbeitsbereit sein. Die »Anwartschaftszeit« ist erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 3 Jahren (Rahmenfrist) vor dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Ausnahmsweise genügt der Nachweis für eine zwölfmonatige versicherungspflichtige Beschäftigung über eine längere Rahmenfrist, so z. B. wenn jemand Angehörige, denen Leistungen aus der Pflegeversicherung gewährt wurden, gepflegt hat, oder in Zeiten der Kinderbetreuung, sofern das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
 
 Welche Umstände stehen der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich?
 
Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld durchzusetzen, muss der Arbeitslose 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.Das Gesetz stellt der versicherungspflichtigen Beschäftigung Zeiten gleich, in denen der Arbeitslose Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld z. B. vom Rentenversicherungsträger oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bezogen hat. Voraussetzung ist jeweils, dass er unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Zeiten, in denen er die genannten Bezüge erhalten hat, kann er sich also wie eine versicherungspflichtige Beschäftigung anrechnen lassen. Umgekehrt kann er sich Tätigkeiten, in denen er zwar gearbeitet hat, die aber versicherungsfrei waren, nicht anrechnen lassen. Beispiel: Beschäftigung als Beamter, Zeiten geringfügiger Beschäftigung.
 
 Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
 
Wer innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Mindestdauer von 6 Monaten. Eine kürzere Anspruchsdauer kann im Einzelfall für Saisonarbeitslose gelten. Betrug die versicherungspflichtige Beschäftigungsdauer innerhalb einer Rahmenfrist von 7 Jahren 16 Monate, so verlängert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits auf 8 Monate. Wer innerhalb von 7 Jahren 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, hat 12 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hinzu kommen bestimmte Altersstufen. Wer bei Antragstellung 57 Jahre alt ist und innerhalb einer Rahmenfrist von 7 Jahren 64 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 32 Monaten. Dies ist die höchstmögliche Bezugsdauer.
 
 Höhe des Arbeitslosengeldes
 
Das Arbeitslosengeld beträgt 67 % eines pauschal ermittelten Nettoentgeltes für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im steuerrechtlichen Sinn haben. Für die übrigen Arbeitslosen beträgt es 60 % des pauschal ermittelten Nettoentgeltes. Unter dem pauschalierten Nettoentgelt versteht man das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt, welches der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat, abzüglich der gewöhnlich anfallenden Abzüge wie z. B. Steuer und Sozialversicherungsbeiträge. Bemessungszeitraum sind die abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten 52 Wochen.
 
 Was ist das Bemessungsentgelt?
 
Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich in der Woche erzielte Entgelt im Bemessungszeitraum. Es ist Bemessungsgrundlage für die Arbeitslosenversicherung. Dazu gehören: vermögenswirksame Leistungen, Zuschläge, Provisionen. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte gehören seit 1. 1. 2001 ebenfalls zum Bemessungsentgelt, z. B. Weihnachtsgratifikation.
 
 Weitere maßgebliche Faktoren für die Errechnung des Arbeitslosengeldes
 
Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt zusätzlich von der jeweiligen Steuerklasse ab. Das Steuerrecht klassifiziert Steuerklasse I bis Steuerklasse VI. In Anlehnung an die steuerrechtliche Klassifizierung unterscheidet das SGB III zwischen den Leistungsgruppen A bis E. Beispiel: Alleinstehende, die geschieden sind oder dauernd getrennt leben, ohne Kind, werden in Steuerklasse I eingestuft. Beim Arbeitslosengeldbezug bedeutet dies eine Einstufung in Leistungsgruppe A. Das Arbeitslosengeld fällt niedriger aus als bei dem Arbeitslosen, der als Lohnempfänger in Steuerklasse III eingestuft war und als Arbeitsloser in die Leistungsgruppe C eingeordnet wird. Fazit: Obwohl das Arbeitslosengeld 67 % eines pauschalierten Nettoeinkommens beträgt, ergeben sich - nach der jeweiligen ursprünglichen Steuerklasse - unterschiedlich hohe Arbeitslosengeldbezüge.
 
 Darf der Arbeitslose neben dem Arbeitslosengeld anderweitig Einkünfte erzielen?
 
Grundsätzlich muss der Arbeitslose Nebeneinkünfte dem Arbeitsamt ohne Aufforderung melden. Einkommen, welches der Arbeitslose aus einer Nebenbeschäftigung erhält, mindert sein Arbeitslosengeld. Eine Ausnahme gibt es bei Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung:
 
Vom Arbeitsentgelt werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten abgezogen. Dann wird ein Freibetrag von 20 % des monatlichen Arbeitslosengeldes abgezogen. Der verbleibende Betrag wird auf das monatliche Arbeitslosengeld angerechnet. Nicht angerechnet werden Einkünfte, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit erzielt werden. Beispiel: Einkünfte aus einer Schenkung, Mieteinnahmen. Erwerbseinkünfte des Ehegatten werden während der Dauer des Arbeitslosengeldbezugs nicht anspruchsmindernd angerechnet.
 
 Teilarbeitslosigkeit
 
Eine neue Regelung im SGB III (§ 150) gewährt Anspruch auf Teilarbeitslosengeld für den Fall, dass jemand eine von mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen verloren hat und eine solche versicherungspflichtige Beschäftigung wieder sucht. Beispiel: Wer regelmäßig vormittags in einer Wäscherei arbeitet und in den Abendstunden bei einem anderen Arbeitgeber als Reinigungskraft eines Putztrupps beschäftigt ist und die Putztätigkeit in den Abendstunden verliert, kann sich teilarbeitslos melden. Es gelten modifizierte Anspruchsvoraussetzungen: Innerhalb einer Rahmenfrist von 2 Jahren müssen mindestens 12 Monate lang die versicherungspflichtigen Beschäftigungen parallel ausgeübt worden sein. Die Höchstdauer für den Bezug von Teilarbeitslosengeld beträgt 6 Monate.
 
 Kann das Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt einbehalten werden?
 
Wer die Arbeitslosigkeit selbst schuldhaft herbeigeführt hat, muss damit rechnen, dass das Arbeitslosengeld für die Dauer von 12 Wochen - in Härtefällen 6 Wochen - ruht. Der Anspruchszeitraum verkürzt sich ebenfalls um die Dauer der Sperrzeit. Beispiel für den Eintritt einer Sperrzeit: Der Arbeitnehmer bestiehlt den Arbeitgeber; daraufhin wird ihm gekündigt.
 
Aber auch wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag bittet, muss er mit einer Sperre rechnen. Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund hat, das Arbeitsverhältnis zu lösen. Beispiel: Am Arbeitsplatz werden zwingende Arbeitsschutzvorschriften trotz Hinweises der Arbeitnehmer nicht eingehalten.
 
 Meldepflichten des Arbeitslosen
 
Fordert das Arbeitsamt den Arbeitslosen auf, sich zu melden, muss er dieser Aufforderung nachkommen. Sie gibt dem Arbeitsamt die Möglichkeit, mit dem Arbeitslosen Fragen der Berufsberatung sowie der Vermittlung des Arbeitslosen zu erörtern. Außerdem kann es prüfen, ob die Anspruchsberechtigung noch gegeben ist. Versäumt der Arbeitslose, sich zu melden, so erhält er für die Dauer einer Frist von 2 Wochen kein Arbeitslosengeld. Über diese Rechtsfolge ist er eindeutig und unmissverständlich zu belehren. Kommt er auch einer zweiten Aufforderung nicht nach, kann das Arbeitslosengeld um weitere 4 Wochen einbehalten werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Ausnahmen sind in Härtefällen vorgesehen.
 
 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe?
 
Im Unterschied zum Arbeitslosengeld wird Arbeitslosenhilfe nicht aus Beiträgen der Beschäftigten, sondern aus Steuermitteln finanziert. Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft, so entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Anschluss-Arbeitslosenhilfe). Voraussetzung ist, dass der Arbeitslose bedürftig ist und gleichzeitig der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Eine wichtige Änderung brachte das Zukunftsprogramm der Bundesregierung: Seit dem 1. 1. 2000 fällt der Anspruch auf originäre Arbeitslosenhilfe weg, d. h., es gibt keine Möglichkeit mehr, Arbeitslosenhilfe zu beziehen, ohne Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu haben. Früher genügte dafür eine Beschäftigungszeit von 5 bzw. 8 Monaten innerhalb einer Rahmenfrist von einem Jahr.
 
 Wann gilt der Arbeitslose als bedürftig?
 
Bedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt weder aus Einkommen noch aus eigenem Vermögen bestreiten kann. Einkommen und Vermögen des Ehegatten, aber auch des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners werden dabei berücksichtigt. Auch Einkommen und Vermögen des geschiedenen Ehegatten können herangezogen werden, sofern dieser zum Unterhalt verpflichtet ist. Ohne Einfluss auf den Arbeitslosenhilfeanspruch bleiben folgende Bezüge: Kindergeld, Eigenheimzulage, Arbeitslosenhilfe des Ehepartners, Steuerrückzahlungen. Außerdem ist der Arbeitslosenhilfebezieher verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren eigenes Vermögen zu verwerten. Ein Hausgrundstück angemessener Größe muss der Arbeitslosenhilfebezieher nicht verwerten, wenn er es selbst bewohnt. Gleiches gilt für Kapital bildende Lebensversicherungen, die nachweislich der Alterssicherung dienen, so z. B. wenn sie im Zeitpunkt des Rentenalters zur Auszahlung fällig werden. Wird die Lebensversicherung deutlich vor dem 60. Lebensjahr zur Auszahlung fällig, besteht die Vermutung, dass sie der Kapitalbildung dient und nicht der Alterssicherung. Aber auch Vermögen, welches zum Zweck der Alterssicherung gebildet wird, kann vor der Anrechnung auf den Arbeitslosenhilfebezug bewahrt werden. Die Arbeitslosenhilfeverordnung vom 7. 8. 1974 (mit zahlreichen Änderungen) bewertet Vermögen zum Zweck der Alterssicherung dann als geschützt, wenn der Arbeitslose eine entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat und das Vermögen pro vollendetem Lebensjahr den Betrag von 1 000 DM nicht übersteigt. Beispiel: Der 40 Jahre alte Arbeitslose verfügt über ein Spardepot in Höhe von 40 000 DM. Außerdem ergibt sich aus den Bestimmungen zu seiner Sparanlage, dass das Geld im Rentenalter verwendet werden soll. Dieser Betrag wäre altersgeschützt und stellt kein anrechenbares Vermögen dar.
 
Ungeachtet der Alterssicherungsbestimmung verfügen ein Arbeitsloser sowie sein Ehegatte beim Bezug von Arbeitslosenhilfe über einen Freibetrag von je 8 000 DM.


T: 26