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ERBRECHT

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Erbrecht: übersetzung

Ẹrb|recht 〈n. 11; unz.〉 das ein Erbe betreffende Recht

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Ẹrb|recht, das (Rechtsspr.):
a) <o. Pl.> Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das Vermögen eines Menschen nach seinem Tod betreffen;
b) mit dem Tode des Erblassers, der Erblasserin entstehendes Recht auf den Nachlass.

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Erbrecht,
 
in objektivem Sinne die Summe aller Bestimmungen, die den Übergang der Rechte und Pflichten eines Verstorbenen (Erblasser) auf andere Personen zum Gegenstand haben; subjektiv das Recht des Erben, das sich aus dem objektiven Erbrecht ergibt.
 
Das Erbrecht Deutschlands ist im fünften Buch des BGB (§§ 1922 ff.) enthalten. Es beruht in seinen Grundlagen auf römischem und gemeinem Recht, wie es seit dem Ausgang des Mittelalters in Deutschland angewendet worden war; für die Ausgestaltung im Einzelnen waren die Gesetzbücher der Aufklärungszeit, besonders das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794, von Bedeutung, die das überkommene gemeine Recht bereits in vielen Punkten geändert hatten.
 
Verfassungsrechtlich ist das Erbrecht als Grundrecht garantiert (Art.14 GG). Der Grundrechtsschutz bezieht sich auf das Erbrecht als Rechtsinstitut sowie als Individualrecht; er gewährleistet insbesondere die Testierfreiheit und den Schutz vor konfiskatorischen Erbschaftsteuern.
 
 Grundprinzipien
 
Als Grundprinzipien des deutschen Erbrechts kann man die Grundsätze der Universalsukzession (Gesamtnachfolge), der Testierfreiheit und des Verwandtenerbrechts bezeichnen. Der erste Grundsatz bedeutet, dass kraft Gesetzes das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht, ohne dass es bestimmter Übertragungsakte bedarf. Den Erben stehen solche Personen gegenüber, denen der Erblasser nur einzelne Gegenstände seines Vermögens zugewendet hat (Vermächtnisnehmer, Vermächtnis). Testierfreiheit heißt, dass jeder das Recht hat, durch Verfügung von Todes wegen seine Erben nach eigenem Entschluss zu ernennen und Einzelgegenstände seines Vermögens Dritten zuzuwenden. Verwandtenerbrecht bedeutet die Berufung der Blutsverwandten und des Ehegatten als Erben, wenn der Erblasser nichts anderes verfügt hat. Auch haben gewisse nächste Verwandte und der Ehegatte einen Anspruch darauf, in jedem Falle einen gewissen Geldbetrag aus dem Nachlass zu erhalten, den Pflichtteil , den der Erblasser nur aus ganz bestimmten Gründen entziehen kann. Das Gesetz bezeichnet den Verstorbenen als Erblasser, seinen Tod, der die Erbschaft eröffnet, als Erbfall, das hinterlassene Vermögen als Nachlass oder Erbschaft, Erwerb auf Grund von Erbrecht als Erwerb von Todes wegen.
 
 Erbfolge
 
Der Erbe wird entweder vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) bestimmt (gewillkürte Erbfolge) oder mangels solcher Bestimmung vom Gesetz berufen (gesetzliche Erbfolge). - Die gesetzliche Erbfolge ist gegenüber der gewillkürten Erbfolge subsidiär, d. h., sie kommt nur dann zum Zuge, wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht errichtet wurde oder unwirksam ist.
 
Die gesetzliche Erbfolge beruft zunächst die Verwandten in bestimmten Gruppen (Parentelen). Verwandte im Sinne des Erbrechts sind nur solche Personen, die gemeinsame Vorfahren (Eltern, Großeltern usw.) haben, daher sind Verschwägerte (z. B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder, angeheiratete Tanten u. Ä.) nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Zwar sind auch Ehegatten nicht miteinander verwandt, doch sieht das Gesetz für das Erbrecht der Ehegatten besondere Regeln vor. Eine weitere Ausnahme ergibt sich zudem für das Erbrecht adoptierter Kinder. Für diese gilt: Die Adoption minderjähriger Kinder begründet volles Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber dem Annehmenden, bei gleichzeitigem Erlöschen entsprechender Rechte gegenüber den leiblichen Verwandten. Als Volljährige Adoptierte behalten dagegen ihr bisheriges Erbrecht und sind dem Annehmenden gegenüber erbberechtigt. - Zwischen den von Gesetzes wegen zur Erbfolge berufenen Gruppen (Ordnungen, Parentelen) besteht eine Rangfolge in der Weise, dass ein Verwandter nicht erben kann, solange ein Verwandter des Erblassers einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB). Beispiel: Hinterlässt der Erblasser eine Tochter (1. Ordnung) und zahlreiche Nichten und Neffen (2. Ordnung), erbt die Tochter allein. Neben diesem Parentelsystem entscheidet innerhalb der jeweiligen Ordnung das Stammes- und Liniensystem über die Erbfolge, wenn innerhalb derselben Ordnung mehrere mit dem Erblasser verwandte Personen existieren. Während der Stamm das Abstammungsverhältnis von Stammeltern zu ihren Abkömmlingen erfasst (abwärts), ergreift die Linie das Verhältnis der Abkömmlinge zu ihren Vorfahren (aufwärts); dieses System von Stämmen und Linien wird vom Repräsentationsprinzip beherrscht, d. h., der Stamm wird durch (lebende) Stammeltern vertreten (repräsentiert), an deren Stelle bei ihrem Fortfall (z. B. durch Tod) ihre Abkömmlinge nachrücken. Solange allerdings die Stammeltern leben, repräsentieren sie alleine den Stamm und schließen alle ihre Abkömmlinge, die durch sie mit dem Erblasser verwandt sind, von der Erbfolge aus. Beispiel: Beim Tod des Großvaters (Erblasser) ist sein Sohn zur Erbfolge berufen; dessen Kinder (die Enkel des Erblassers) erben nichts. Ist aber der Sohn bereits vor dem Erblasser gestorben, treten dessen Kinder (also die Enkel) an die Stelle ihres Vaters in der gesetzlichen Erbfolge.
 
Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und Kindeskinder, wobei entsprechend dem Repräsentationssystem die Kinder die Kindeskinder von der Erbfolge verdrängen. Kinder erben zu gleichen Teilen.
 
Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge; die Eltern erben allein und zu gleichen Teilen, wenn Abkömmlinge des Verstorbenen nicht vorhanden sind. Auch hier gilt, dass die Kinder eines verstorbenen Erbberechtigten das Erbteil ihres verstorbenen Elternteils übernehmen. Beispiel: Sind die Kinder des Bruders eines ledigen, kinderlosen Erblassers dessen einzige nächsten Verwandten, erben sie allein und zu gleichen Teilen.
 
Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge.
 
Die Erben der 4. Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Zwischen diesen Abkömmlingen gilt das Gradualsystem (nicht das Parentelsystem), d. h., es entscheidet der Verwandtschaftsgrad über die Berufung zum Erben; Verwandte gleichen Grades erben zu gleichen Teilen. Sind keine Verwandten vorhanden oder zu ermitteln, fällt das Erbe an den Fiskus (Staatserbrecht).
 
 Ehegattenerbrecht
 
Das gesetzliche Erbrecht berücksichtigt den überlebenden Ehegatten, der zur Zeit des Erbfalles mit dem Erblasser in einer gültigen Ehe gelebt hat, ohne dass es auf die Dauer der Ehe ankommt. Das Erbrecht ist ausgeschlossen (§ 1933 BGB), wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die Voraussetzungen der Scheidung gegeben waren. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und er den Antrag gestellt hatte. Im Gegensatz zum Verwandtenerbrecht besteht zugunsten der Erben eines vorverstorbenen Ehegatten kein Eintrittsrecht. Die erbrechtliche Grundregel des Ehegattenerbrechts bildet § 1931 BGB: Der überlebende Ehegatte ist neben Verwandten der 1. Ordnung (also besonders den Kindern) zu einem Viertel, neben Verwandten der 2. Ordnung (besonders den Eltern) oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzliches Erbe berufen. Den gesamten Nachlass kann der Ehegatte dann beanspruchen, wenn weder Verwandte der 1. und 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, mit anderen Worten: Der überlebende Ehegatte eines kinderlos verstorbenen Erblassers ist also keineswegs in jedem Fall der Alleinerbe. Lebten die Eheleute beim Erbfall im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (eheliches Güterrecht), kann der überlebende Ehegatte neben dem gesetzlichen Erbteil des § 1931 als pauschalen Zugewinnausgleich gemäß § 1371 BGB ein weiteres Viertel beanspruchen (»großer Erbteil«); dieser Anspruch ist unabhängig von der Dauer der Ehe und dem Umfang des Zugewinns. Daneben räumt das Gesetz dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit ein, statt einer erbrechtlichen die »güterrechtliche Lösung« zu wählen: Nach § 1371 Absatz 3 BGB kann er die Erbschaft ausschlagen, trotzdem seinen Pflichtteil (§ 2303 BGB) verlangen und außerdem den tatsächlichen, rechnerischen Zugewinnausgleich beanspruchen.
 
Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten die Kinder des Erblassers berufen, so erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens ein Viertel. Bei Gütergemeinschaft gilt die Grundregel des § 1931 BGB.
 
In allen Fällen gebührt dem überlebenden Ehegatten als gesetzlicher Erben der Voraus.
 
 Erbrecht des nichtehelichen Kindes
 
Nichteheliche Kinder waren seit dem In-Kraft-Treten des Nichtehelichengesetzes am 1. 7. 1970 erbrechtlich grundsätzlich den ehelichen Kindern gleichgestellt. Dies galt zunächst auch für die nichtehelichen Kinder, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes geboren wurden, jedoch mit der (vom Bundesverfassungsgericht gebilligten) Einschränkung, dass der Erbfall am oder nach dem 1. 7. 1970 eingetreten und das nichteheliche Kind nach dem 30. 6. 1949 geboren war.
 
Für die vom Nichtehelichengesetz erbrechtlich also nicht begünstigten Fälle gilt der frühere Rechtszustand fort, der die Verwandtschaft zwischen Vater und nichtehelichem Kind verneinte und die nichtehelichen Kinder auf den Unterhaltsanspruch gegen die Erben gemäß § 1712 BGB (alter Fassung) verwies.
 
Die erbrechtliche Stellung des nichtehelichen Kindes im Verhältnis zu seinem Vater (im Verhältnis zur Mutter galten die allgemeinen Regeln) erfuhr eine besondere Ausformung, wenn dieses neben ehelichen Kindern oder der Witwe des Erblassers zum gesetzlichen Erben berufen war. In diesem Falle erwarb das nichteheliche Kind (und statt seiner gegebenenfalls seine Abkömmlinge) mit Rücksicht auf die oft fehlenden persönlichen Beziehungen zu seinem Vater und dessen Familie lediglich einen Erbersatzanspruch in Geld gegen die Miterben in Höhe des Wertes seines gesetzlichen Erbteils (also ohne Mitglied der Erbengemeinschaft zu werden). Das nichteheliche Kind, das das 21., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hatte, konnte aber bereits zu Lebzeiten seines Vaters einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld verlangen (§ 1934 d BGB alter Fassung); er belief sich in der Regel auf das Dreifache eines Jahresunterhalts, den der Vater im Durchschnitt der letzten fünf Jahre zu zahlen hatte und konnte, je nach Vermögenslage des Pflichtigen, auf das Zwölffache des jährlichen Unterhalts erweitert werden. Bei ungünstiger wirtschaftlichen Lage des Vaters konnte der Anspruch auf den einfachen jährlichen Unterhalt reduziert oder gestundet werden. Wurde der vorzeitige Erbausgleich realisiert, verlor das Kind sämtliche Erb- und Pflichtteilsansprüche gegen den Vater. Verjährt war der Anspruch in drei Jahren ab Vollendung des 27. Lebensjahres.
 
Durch das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. 12. 1997 wurde der Erbersatzanspruch beseitigt. Nichteheliche Kinder haben seit 1. 4. 1998 die gleiche erbrechtliche Stellung wie eheliche Kinder. Die Regelungen über den Erbersatzanspruch und den vorzeitigen Erbausgleich kommen nur noch zur Anwendung, wenn entweder der Erblasser vor dem 1. 4. 1998 gestorben ist oder über den vorzeitigen Erbausgleich eine rechtswirksame Vereinbarung getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt worden ist.
 
 Erbfähigkeit
 
Erbfähig ist jede rechtsfähige (natürliche oder juristische) Person. Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923). Wer zur Zeit des Erbfalls bereits gezeugt, aber noch nicht geboren war, gilt als vor dem Erbfall geboren. Eine juristische Person muss zur Zeit des Erbfalls rechtsfähig sein, um Erbe werden zu können.
 
Erbunwürdig ist nach § 2339 BGB: 1) wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat oder in einen Zustand versetzt hat, in dem der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben; 2) wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben; 3) wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben; 4) wer sich im Hinblick auf eine Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung (§§ 267, 271-274 StGB) schuldig gemacht hat. Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht. Sie hat innerhalb bestimmter Fristen zu erfolgen (§ 2340). Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Ausfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Ausfall weiterer Vorleute, zustatten kommt (§ 2341). Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage, bei Vermächtnissen oder Pflichtteilsrechten genügt eine Erklärung gegenüber dem Unwürdigen.
 
 Erbschaftserwerb
 
Die Erbschaft geht nach dem Grundsatz der Universalsukzession unmittelbar kraft Gesetzes auf den Erben über, ohne dass es einer Annahme der Erbschaft bedarf (§§ 1942 ff.). Der Erbe kann sie jedoch nach ihrem Anfall ausschlagen (Ausschlagung), es sei denn, er hat die Erbschaft bereits angenommen. Die Ausschlagung bewirkt, dass die Erbschaft nunmehr an denjenigen fällt, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte (§ 1953). Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft können innerhalb bestimmter Fristen angefochten werden, und zwar wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung. Der Erbe erhält über sein Erbrecht auf Antrag ein amtliches Zeugnis, den Erbschein (Erbzeugnis). Der Nachlass (früher auch Verlassenschaft) umfasst grundsätzlich alle Vermögensrechte des Erblassers einschließlich der Schulden.
 
 Erbenhaftung
 
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 ff.), d. h. sowohl für die Schulden des Erblassers als auch für die ihm durch Verfügung von Todes wegen oder durch Gesetz auferlegten Verpflichtungen (Erbfallschulden), wie Pflichtteile, Vermächtnisse und Auflagen, ferner Verpflichtungen aus der Geschäftsführung eines Nachlasspflegers, außerdem trägt er die Kosten für die standesgemäße Beerdigung des Erblassers. Die wichtigste Frage des Erbenhaftungsrechtes ist, ob der Erbe den Nachlassgläubigern nur mit dem Nachlass (beschränkt) oder auch mit seinem persönlichem Vermögen außerhalb des Nachlasses (unbeschränkt) haftet. Grundsatz im BGB ist, daß der Erbe unbeschränkt haftet, aber seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann, wenn er getrennte Verwaltung des Nachlasses durch einen gerichtlich bestellten Pfleger zur Befriedigung der Nachlassgläubiger herbeiführt (Nachlassverwaltung, Nachlasskonkurs, seit 1. 1. 1999 Nachlassinsolvenzverfahren). Ist der Nachlass zu gering, um die Kosten einer solchen Verwaltung zu lohnen, so haftet der Erbe nur beschränkt (§ 1990, Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses). Wird er wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen, so muss er sich vom Gericht die beschränkte Haftung im Urteil vorbehalten lassen (§ 780 ZPO).
 
Um eine Übersicht über die Nachlassverbindlichkeiten zu gewinnen, kann der Erbe ein amtliches Aufgebot der Gläubiger beantragen (§§ 1970 ff.), dem im Aufgebotsverfahren Ausgeschlossenen haftet er nur beschränkt, ebenso einem dem Erben unbekannten Gläubiger, der sich erst fünf Jahre nach dem Erbfall meldet. Um den Nachlassbestand festzustellen, kann jeder Nachlassgläubiger beim Nachlassgericht beantragen, dass dem Erben eine Frist gesetzt wird, innerhalb derer er ein Inventar des Nachlasses einzureichen hat. Das Inventar muss unter Zuziehung eines Notars oder eines zuständigen Beamten errichtet werden. Wird es nicht fristgemäß oder absichtlich unrichtig errichtet, so haftet der Erbe dem betreffenden Gläubiger unbeschränkt.
 
Vor Annahme der Erbschaft kann der Erbe von den Nachlassgläubigern nicht belangt werden (§ 1958); diese müssen, wenn sie gegen den Nachlass gerichtlich vorgehen wollen, Bestellung eines Nachlasspflegers erwirken. Unmittelbar nach Annahme hat der Erbe eine Überlegungsfrist; er kann während der ersten drei Monate ab Annahme, auch solange ein Aufgebotsverfahren läuft, die Begleichung einer Nachlassverbindlichkeit grundsätzlich verweigern (§§ 2014 f. BGB, Dreimonatseinrede, Einrede des Aufgebotsverfahrens). Bestimmten Familienangehörigen des Erblassers schuldet der Erbe den Dreißigsten.
 
 Mehrheit von Erben
 
Fällt die Erbschaft an mehrere Erben (Miterbe), so treten diese bis zur Auseinandersetzung (Erbteilung) in eine besonders ausgestaltete Rechtsgemeinschaft, die Erbengemeinschaft. Grundsätzlich kann jeder Miterbe jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen, es sei denn, der Erblasser habe dies für eine Übergangszeit (längstens 30 Jahre) ausgeschlossen. Der Erblasser kann die Erbschaft auch in der Weise vergeben, dass er mehrere zeitlich nacheinander beruft, z. B. seine Frau bis zu deren Tod, danach seine Kinder. Man spricht dann von Vor- und Nacherben. Der Vorerbe kann grundsätzlich über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, er unterliegt dabei aber starken Beschränkungen zugunsten der Nacherben. Der Erblasser kann den Vorerben von diesen Beschränkungen weitgehend befreien (befreite Vorerbschaft), ausgenommen sind dabei die unentgeltliche Verfügung und die Verminderung der Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen. Der Erblasser kann für den Fall, dass der zunächst Berufene wegfällt, einen Ersatzerben berufen.
 
 Erbschaftsanspruch
 
Der Erbe ist gegenüber Personen, die aufgrund eines behaupteten, aber in Wirklichkeit nicht bestehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt haben (Erbschaftsbesitzer), durch einen besonders ausgestalteten Anspruch (Erbschaftsanspruch) geschützt. Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben alles herauszugeben, was er aus der Erbschaft erlangt hat, einschließlich dessen, was er mit Mitteln der Erbschaft durch Rechtsgeschäfte erworben hat (z. B. den Erlös verkaufter Erbschaftsgegenstände), und der gezogenen Nutzungen und Früchte. Die Herausgabepflicht besteht stets nur gegen Ersatz aller Verwendungen, die auf die Erbschaft im Ganzen oder auf einzelne Erbschaftsgegenstände gemacht worden sind, besonders zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten (§§ 2018 ff.).
 
Das Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) hatte sich mit Wirkung vom 1. 1. 1976 vom bis dahin weitgehend geltenden Erbrecht des BGB (abweichend gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und des nichtehelichen Kindes) gelöst und neue Regelungen in Kraft gesetzt (§§ 362 ff.). Daneben griffen ergänzend weitere Vorschriften, (soweit keine völkerrechtlichen Vereinbarungen bestanden) insbesondere § 25 Rechtsanwendungsgesetz vom 5. 12. 1975, das bei Erbfällen mit Auslandsberührung an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpfte. Vererblich war das Vermögen des Erblassers, das infolge der Eigentumsverhältnisse in der DDR (große private Vermögen, z. B. Unternehmen, existierten nicht) im Wesentlichen auf das persönliche Eigentum des Einzelnen beschränkt war. Die gesetzliche Erbfolge kannte drei Ordnungen, wobei der überlebende Ehegatte neben den Kindern der ersten Ordnung angehörte. Der Ehegatte und die Kinder haben zu gleichen Teilen geerbt, der Ehegatte jedoch wenigstens ein Viertel. Dem Ehegatten standen neben seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände allein zu. Nichteheliche Kinder hatten das volle Erbrecht. Wenn Nachkommen des Erblassers nicht vorhanden waren, hat der Ehegatte allein geerbt.
 
Verwandte der nachfolgenden Ordnung waren nur zur Erbfolge berufen, solange kein Erbe einer vorhergehenden Ordnung vorhanden war. An die Stelle eines Kindes, das zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte, traten dessen Kinder. Das ZGB erlaubte die gewillkürte Erbfolge durch Testament oder Ehegattentestament (gemeinschaftliches Testament). Erbfähig waren Bürger, Betriebe, Organisationen und der Staat, wobei Betriebe und Organisationen einer staatlichen Genehmigung zur Annahme des Erbes bedurften. Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft betrug zwei Monate. Die Geltendmachung von Erbunwürdigkeit war ähnlich wie im BGB möglich. Ein Pflichtteil stand bei Ausschluss von der Erbfolge durch Testament dem Ehegatten sowie den unterhaltsberechtigten Kindern des Erblassers zu. Auch unterhaltsberechtigte Enkel und Eltern des Erblassers hatten einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie ohne das Testament gesetzliche Erben geworden wären. Nachlassverbindlichkeiten hatte der Erbe nur mit dem Nachlass in bestimmter Rangfolge zu erfüllen, allerdings waren Bestattungs- und Nachlassverfahrenskosten ohne Beschränkung auf den Nachlass zu zahlen.
 
Mit dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik Deutschland ist das Erbrecht des BGB wieder in Kraft getreten. Das Erbrecht der DDR gilt jedoch weiter, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts (3. 10. 1990) gestorben ist (Art. 235 § 1 Absatz 1 Einführungsgesetz zum BGB, Abkürzung EGBGB). Für nichteheliche Kinder, die in den neuen Ländern vor dem Beitritt geboren worden sind, gelten die Vorschriften über das Erbrecht für eheliche Kinder anstelle des Erbersatzanspruchs gemäß §§ 1934 a-e, 2338 a BGB alter Fassung, da nach dem Recht der DDR das nichteheliche dem ehelichen Kind gleichgestellt war (Art. 235 § 1 Absatz 2 EGBGB). Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen vor dem Beitritt wird nach dem Recht der DDR beurteilt, auch wenn der Erblasser erst nach dem Beitritt stirbt. Dies gilt auch für die Bindung des Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem Beitritt errichtet worden ist (Art. 235 § 2 EGBGB).
 
 Internationales Privatrecht
 
Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art. 25 EGBGB).
 
 Österreich, Schweiz
 
Wie das Recht Deutschlands ist auch das österreichische Erbrecht von den Grundprinzipien Universalsukzession, Testierfreiheit (eingeschränkt durch Pflichtteilsrecht) und Verwandtenerbrecht geprägt. Die Berufungsgründe des österreichischen Rechts sind Erbvertrag, Testament und gesetzliches Erbrecht sowie das Vermächtnis für einzelne Gegenstände aus dem Nachlass. Fehlen Erbvertrag oder Testament, greift die gesetzliche Erbfolge unter ehelichen Verwandten Platz (Parentelsystem, §§ 730 ff. ABGB, entsprechend der Ordnung im deutschen Recht). Uneheliche Kinder sind den ehelichen seit 1989 gleichgestellt. Der Umfang des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten hängt davon ab, welche Verwandten neben ihm als Erben berufen sind (z. B. neben den Kindern und deren Nachkommen ein Drittel, § 757). Jedenfalls steht ihm eine Forderung gegen den Nachlass zu, die das Wohnrecht in der Ehewohnung und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen umfasst (Vorausvermächtnis, § 758). Bis zu einer Wiederverehelichung und bei bestehenden Unterhaltsansprüchen nach einer Scheidung tritt der Universalsukzessor in die Stellung des Verstorbenen als Unterhaltspflichtiger ein. Sondervorschriften bestehen bezüglich des Ehegattenwohnungseigentums.
 
Die erbrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen ZGB lassen sich mit jenen des BGB vergleichen. Die gesetzliche Erbberechtigung endet mit der großelterlichen Parentel. Zwischen nichtehelichen, adoptierten und ehelichen Verwandten wird in erbrechtlicher Hinsicht kein Unterschied gemacht. Das Institut eines Erbersatzanspruchs ist dem ZGB fremd. Ein Pflichtteilsanspruch steht den Nachkommen und dem Ehegatten, beim Fehlen von Nachkommen auch den Eltern zu. Beim Tod eines Ehegatten sind hinsichtlich des Ehegattenerbrechts güterrechtliche und erbrechtliche Auseinandersetzung zu trennen: Zunächst wird das eheliche Vermögen nach den für den Güterstand gültigen Regeln geteilt, wobei der eine Teil an den überlebenden Ehegatten, der andere Teil in die Erbmasse fällt, an der der überlebende Ehegatte wiederum partizipiert. Ist der Ehegatte neben Nachkommen des Erblassers zum Erben berufen, steht ihm, wenn keine anderen Bestimmungen getroffen wurden, die Hälfte der Erbschaft zu; sind keine Nachkommen, aber Eltern oder Geschwister des Erblassers vorhanden, hat der Überlebende Anspruch auf drei Viertel der Erbmasse (Art. 462, in Kraft seit 1. 1. 1988). Der Pflichtteilsanspruch der Geschwister sowie der kantonalrechtliche Pflichtteilsanspruch der Geschwisterkinder sind seit der Eherechtsrevision aufgehoben. Die Regelung der Erbunwürdigkeit des ZGB stimmt weitgehend mit jener des BGB überein. Besondere Vorschriften bestehen im bäuerlichen Erbrecht; diese sollen dazu dienen, Bodenzerstückelung zu verhindern und existenzfähige landwirtschaftliche Betriebe zu erhalten (Höferecht).
 
Literatur:
 
S. Herrmann: E. u. Nachlaßverfahren in der DDR (1989);
 M. u. H. Näf-Hofmann: Das neue Ehe- u. E. im ZGB (Zürich 21989);
 J. N. Druey: Grundriss des E.s (Bern 31992);
 G. Huber: Richtig erben u. vererben von A-Z (1994);
 T. Feldmann: Der Anwendungsbereich des Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB (1995);
 H. Lange: Lb. des E., fortgef. v. K. Kuchinke (41995);
 H. Brox: E. (161996);
 H. Koziol u. R. Welser: Grundriß des bürgerl. Rechts, Bd. 2: Sachenrecht, Familienrecht, E. (Wien 101996);
 W. Schlüter: E. Ein Studienbuch (131996).
 

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Ẹrb|recht, das (Rechtsspr.): a) <o. Pl.> Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das Vermögen eines Menschen nach seinem Tod betreffen; b) mit dem Tode des Erblassers entstehendes Recht auf den Nachlass.


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