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BEUTERECHT

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Beuterecht: übersetzung

Beuterecht,
 
das Recht eines Krieg führenden Staates, dem Feindstaat und dessen Angehörigen Güter wegzunehmen und Gebrauchsmöglichkeiten, insbesondere von Grundstücken, zu entziehen. Im Landkrieg darf Privateigentum nur weggenommen werden, wenn es militärischen Zwecken dient; Requisitionen sind möglich. Kulturgüter unterliegen dem Beuterecht nicht (Haager Konvention zum Schutze der Kulturgüter im Falle eines bewaffneten Konflikts vom 14. 5. 1954 ). Im Seekrieg darf das Beuterecht nur an Kriegsschiffen und Kriegszwecken dienenden Handelsschiffen des Gegners ausgeübt werden (Prise). Das Beuterecht ist ein Recht des Staates; ein Soldat oder Zivilist, der sich feindliches Gut aneignet, begeht Plünderung.

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Beu|te|recht, das: (nach dem Kriegsrecht) das Recht auf Aneignung feindlichen Eigentums im feindlichen Hoheitsgebiet.


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n
право победителя на имущество побеждённых


T: 35