FAUTFRACHT
Fautfracht: übersetzung
Fautfracht
[zu französisch faux fret »falsche Fracht«], Seehandelsrecht: Vergütung, die dem Schiffer zusteht, wenn der Befrachter vom Vertrag zurücktritt (§ 580 HGB); beträgt die Hälfte der vereinbarten Fracht.
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Faut|fracht, die [zu frz. faux fret, aus: faux = falsch u. fret = Fracht < (m)niederl. vracht] (Frachtw.): a) abmachungswidrig nicht genutzter [Schiffs]frachtraum; b) Summe, die bei einem Rücktritt vom Frachtvertrag zu zahlen ist.