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ABFERTIGUNGSVORSCHRIFTEN

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Abfertigungsvorschriften: übersetzung

Abfertigungsvorschriften (expedition rules; règlements d'expédition; norme per le spedizioni), Expeditionsvorschriften oder Manipulationsinstruktionen nennt man die Dienstvorschriften für die mit der Abfertigung (s.d.) betrauten Vollzugs- (Exekutiv-) Organe, also in erster Reihe die Abfertigungsstellen, dann aber auch die Zugsbegleiter (Zugsführer, Schaffner, Packmeister u. dgl.).

Die Grundlage der A. bilden die reglementarischen und Tarif-Vorschriften, den Gegenstand die Beförderung von Personen, Reisegepäck (auch mitgeführten Hunden), Expreßgut, Leichen, lebenden Tieren, dann von Eil- und Frachtgütern.

Die A. wurden ursprünglich und werden zum Teil noch jetzt von den einzelnen Verwaltungen erlassen, überdies nach Beförderungsgegenständen und Dienstzweigen getrennt behandelt. So bilden insbesondere die zu den A. im weiteren Sinne gehörenden Bestimmungen über die Be- und Verrechnung der Einnahmen aus der Beförderung zumeist den Inhalt eigener Verrechnungsvorschriften. Durch wesentliche Vereinfachung der Einnahmenverrechnung und Kontrollmaßnahmen kann jedoch von der Verfassung besonderer Verrechnungsvorschriften abgesehen werden. Überhaupt hat der Zug nach Vereinheitlichung und Vereinfachung im Eisenbahnwesen auch hier sich wirksam erwiesen. In dieser Beziehung ist Deutschland sehr weit fortgeschritten.

In dem ganzen Bereich des alle Eisenbahnen von irgend welcher Bedeutung umfassenden Deutschen Eisenbahn-Verkehrsverbandes gelten einheitliche »allgemeine A.«, soweit sie nicht durch Zusatzbestimmungen der einzelnen Verwaltungen außer Kraft gesetzt, ergänzt oder abgeändert werden.Die jüngste auf Grund der neuen Eisenbahn-Verkehrsordnung erstellte Ausgabe (1909) behandelt im Teile I die Abfertigung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut, Leichen und lebenden Tieren ohne Verrechnungsvorschriften, im Teile II die Abfertigung von Eil- und Frachtgütern einschließlich der Verrechnungsvorschriften für den inländischen Verkehr. Neben den »allgemeinen A.« bestehen für den Bereich des Verkehrsverbandes noch sonstige gemeinsame Anordnungen und Behelfe in Form von sog. »Kundmachungen«, z.B. für die Erfüllung der Zoll-, Steuer-, Polizei- und statistischen Vorschriften.

In Österreich-Ungarn bestehen auch schon seit geraumer Zeit (1893) jeweils mit den Rechtsgrundlagen in Einklang gebrachte »gemeinsame Bestimmungen der österreichischen, ungarischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahnen für die Manipulation beim Gepäck- und Gütertransporte. (Gemeinsame Manipulationsinstruktion.)« Sie umfassen, wie der gemeinsame österr.-ungar. und bosn.-herceg. Güter-, bzw. Tiertarif, Teil I die Beförderung von Leichen, lebenden Tieren, Eil- und Frachtgütern, außerdem die eines gemeinsamen Tarifteiles I entbehrende Beförderung von Reisegepäck und Expreßgut. Für die Personenbeförderung fehlen gemeinsame A. überhaupt, also auch in Österreich, bzw. Ungarn, weil die verschiedenartigen Personentarife der einzelnen Verwaltungen einer gründlichen Vereinheitlichung entgegenstehen. Die »gemeinsame Manipulationsinstruktion« behandelt in 5 Teilen, u. zw. I. Gepäck (einschließlich Expreßgut), II. Güter (einschließlich Leichen), III. lebende Tiere und tierische Rohstoffe, IV. das Feststellungs-, Melde- und Nachforschungsverfahren (Reklamations-, Ermittlungsverfahren), V. das Zoll- (Steuer-) Verfahren und die Auslandsstatistik. Die »gemeinsame Manipulationsinstruktion« enthält keine Verrechnungsvorschriften, doch besteht auch für diese eine gemeinsame Grundlage. Gleichsam einen Bestandteil des für alle wichtigeren österr., ung. und bosn.-herceg. Eisenbahnen gültigen Übereinkommens zum Betriebsreglement bildend, wird die gemeinsame Manipulationsinstruktion den. Vollzugsorganen nicht als solche, sondern in den Instruktionen der einzelnen Verwaltungen, ergänzt durch Sonderbestimmungen über die einer einheitlichen Regelung entbehrenden Verhältnisse, hinausgegeben.

In Ländern, deren Bahnen größtenteils von einer Staatsbahnverwaltung betrieben werden, wie in Italien und der Schweiz, ergibt sich die Einheitlichkeit der A. nahezu von selbst. Für einzelne Abfertigungsarten und Geschäfte sind übrigens auch in der Schweiz gemeinsame Vorschriften aller Bahnen, ja sogar aller Transportanstalten in Verwendung.

In Ländern, in welchen große Privatbahnen bestehen, wie in Frankreich und den Niederlanden, erläßt zumeist noch jede Verwaltung ihre eigenen A.

Im internationalen Verkehr enthalten die Übereinkommen verschiedener Eisenbahnverbände mehr oder minder ausgebildete gemeinsame A. Eine ganz bedeutende Leistung auf diesem Gebiete hat der Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen (s.d.) vollbracht, nämlich eine Anlage des Übereinkommens zum Vereinsbetriebsreglement enthaltend »Gemeinsame A.«. Im Abschnitt I ist die Abfertigung von Personen, Reisegepäck und Hunden (in Begleitung von Reisenden), im Abschnitt II die Abfertigung von Gütern, in zwei Anhängen die Erhebung von Frachtzuschlägen sowie das Ermittlungsverfahren behandelt. Durch den Abschnitt II und die Anhänge wurde die einheitliche und klaglose Handhabung des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Frachtverkehr in dem großen Vereinsgebiet gesichert.

Auch das vom österr. Eisenbahnministerium geleitete Internationale Transportkomitee (s.d.) befaßt sich bereits mit einheitlichen Mustern (Formularen) und Vorschriften für das in Ausführung des internationalen Übereinkommens erforderliche, durch Vereins- oder Verbandvorschriften nicht geregelte Einvernehmen zwischen den Abfertigungsstellen verschiedener Staatsgebiete, z.B. bei der Auflage von Nachnahmen, bei der Hinterlegung von Frankaturvorschüssen und Verwendung von Frankaturrechnungen, bei nachträglichen Anweisungen des Absenders, bei dem Eintritt von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen u.s.w.

Schwab.



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