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EHE

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Ehe: übersetzung

Ehestand; Bund fürs Leben (umgangssprachlich); Ehebündnis; Ehebeziehung

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ehe ['e:ə] <Konj.>:
bevor:
es vergingen drei Stunden, ehe das Flugzeug landen konnte; <in verneintem Satz (mit ebenfalls verneintem übergeordnetem Satz) konditional> ehe (solange) ihr nicht still seid, werde ich die Geschichte nicht vorlesen.

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ehe 〈Konj.〉 bevor ● \ehe wir gehen, wollen wir noch schnell ... [<ahd. er <got. air;eher, ehest, erst]

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ehe , (verkürzt:) eh <Konj.> [mhd. ē (Adv.) = vormals, früher, verkürzt aus: ēr, eher]:
vor dem Zeitpunkt, da …; bevor:
es vergingen drei Stunden, e. wir landen konnten;
in einem verneinten Gliedsatz bei gleichfalls verneintem Hauptsatz nur bei besonderer Betonung der konditionalen Bedeutung u. bei Voranstellung des Gliedsatzes: e. (wenn) ihr nicht still seid, kann ich nicht reden.

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I
Ehe,
 
die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zweier Menschen verschiedenen Geschlechts, die zugleich, wenn auch nicht notwendigerweise, durch die Zeugung von Kindern eine neue, selbstständige Familie begründet.Sie ist durch rechtliche, religiöse und soziale Normen geregelt. Die Ehe bedeutet im deutschen Recht die von der staatlichen Rechtsordnung anerkannte Verbindung eines Mannes und einer Frau. Damit stellt die Ehe ein Dauerrechtsverhältnis dar (Ehe kommt von dem althochdeutschen Wort ewe Gesetz). Die rechtlichen Normen regeln Fragen z. B. der Ehemündigkeit, der Ehescheidung und des Erbrechts.
 
Die religiösen Normen nehmen Einfluss auf das sexuelle Verhalten, auf die Einstellung zur Ehescheidung oder auf die Kinderzahl (z. B. über das Verbot der Anwendung von empfängnisverhütenden Mitteln durch die katholische Kirche).
 
Die sozialen Normen spiegeln sich wider in der Wahl des Partners. In alten Gesellschaftsordnungen beschränkte sich die Partnerwahl auf den Kreis der sozial nahe stehenden oder als ebenbürtig angesehenen Personen. Sie ist auch heute oft noch durch Konfessions-, Rang- und Besitzgesichtspunkte bestimmt. Zwar kennt das Recht moderner Staaten keine allgemeinen Einschränkungen der Partnerwahl, doch ist in einzelnen sozialen Schichten das Mitspracherecht der Eltern oder Verwandten auch heute noch wirksam. Die Fähigkeit, eine Familie wirtschaftlich zu erhalten, gilt allgemein als Vorbedingung der Eheschließung.
 
Über die Jahrhunderte hat sich die Ehe immer mehr zu einer individuell begründeten Lebens- und Liebesgemeinschaft ausgebildet. Die Individualisierung hat zwar nicht zur Bedrohung der Ehe geführt, doch ist eine starke Zunahme der nichtehelichen Lebensgemeinschaften seit mehreren Jahren zu beobachten. Zudem ist die Zahl der Eheschließungen seit Jahren stark zurückgegangen, dagegen hat die Zahl der Ehescheidungen zugenommen.
 
Die Ehe wird nicht mehr wie selbstverständlich als Vorform der Familie angesehen. Ein weiterer feststellbarer sozialer Wandel ist das Schwinden der patriarchalen Gattenbeziehung, das heißt der Vorherrschaft des Mannes in der Ehe. Es herrschen heute in den hoch industrialisierten Staaten meist partnerschaftliche Beziehungen zwischen den Ehegatten vor. Diese Entwicklung geht auf Faktoren zurück, die mit dem allgemeinen Wandel zur industrialisierten Leistungsgesellschaft zusammenhängen, in der die Frau ökonomisch unabhängiger von ihrem Ehegatten ist, da dieser nicht mehr unbedingt der Hauptträger wirtschaftlicher Versorgung und sozialer Sicherheit sein muss.
 
In einigen alten Kulturen war die Ehe patriarchalisch geprägt und meist monogam (Monogamie), wobei jedoch bei den Reichen, z. B. im Alten Orient, die Polygamie vorherrschte und beispielsweise bei den Römern das Konkubinat keine Seltenheit war.
 
II
Ehe
 
[althochdeutsch ewe »Gesetz«], auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zweier (Monogamie) oder mehrerer (Polygamie) Menschen verschiedenem Geschlechts, die im Allgemeinen (jedoch nicht notwendigerweise) zugleich auch durch Zeugung von Kindern eine neue, selbstständige Familie begründen. Im deutschen Recht bedeutet Ehe die von der (staatlichen) Rechtsordnung anerkannte Verbindung eines Mannes und einer Frau zu dauernder Lebensgemeinschaft. - Die Ehe gilt als naturgegebene, unabhängig vom Recht bestehende Gemeinschaft, wird aber im Unterschied zu anderen derartigen Gemeinschaften (z. B. eheähnliche Lebensgemeinschaft) vom Gesetz anerkannt und geregelt. Damit stellt sie ein Dauerrechtsverhältnis dar, dessen Zweck die eheliche Lebensgemeinschaft ist; der Begriff Ehe umfasst die Gesamtheit der die Ehe als Rechtsverhältnis regelnden Rechtsvorschriften, das Rechtsinstitut der Ehe. - Nach österreichischem Recht ist die Ehe der von zwei Personen verschiedenem Geschlechts gesetzmäßig erklärte Wille, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich Beistand zu leisten (§ 44 ABGB). - Das schweizerische Recht entspricht der deutschen Rechtsauffassung.
 
 Christliches Eheverständnis
 
In der Entwicklung des biblischen Glaubens ist das Bild der Ehe als Symbol auf die Beziehung des Bundesgottes zum Bundesvolk übertragen worden (Hosea, Ezechiel). Diese Übertragung hat auch die soziale Basis des Symbols verwandelt. Die Ehe kann nicht mehr allein unter dem Zweckgesichtspunkt der Fortpflanzung verstanden werden. Im Verständnis des Gottesbundes als Ehebund bricht sich vielmehr ein »transsexuales« Verständnis von Ehe Bahn, das in Versprechen und Treue, in personaler Beziehung der Partner sein Wesen hat. Damit setzt eine Entwicklung zur Verinnerlichung und zur Monogamie ein, die sich schon in den klassischen Texten der Schöpfungsgeschichte (1. Mose 2) ausdrückt, wo Mann und Frau von Gott zu gegenseitiger Hilfe zusammengeführt werden. Am Ende dieser Entwicklung steht das Zeugnis Jesu (Matth. 5, 27 ff. und 19, 1 ff.): Die persönliche Treuebeziehung der Partner wird als eigentliche Basis der gottgeschenkten und damit unauflöslichen Lebensgemeinschaft gesehen, das sexuelle Leben dient nun umgekehrt als Ausdruck dieser durch Gottes Stiftung und Gebot gegründeten Gemeinschaft.
 
Die Wandlung der sozialen Wirklichkeit der Ehe von diesem christlichem Verständnis her hat sich erst in einem lang dauernden Prozess und niemals abschließend vollzogen. Erst das neuzeitlich bürgerliche Verständnis der Ehe bringt den Gedanken der persönlichen Partnerschaft der Ehegatten zur vollen Auswirkung. Im Neuen Testament wird die vollkommene persönliche Treue geradezu als Auswirkung der Heilsgemeinschaft begriffen. Die Kirche macht den Versuch, dieses Ethos der unbedingten Treue in gesellschaftlichen Institutionen gesetzlich zu stabilisieren. Die außerordentliche Schwierigkeit dieser pädagogischen Aufgabe begründet eine (in der Bibel gerade nicht vorhandene) fortschreitend asketische Einstellung zur Sexualität überhaupt. Und dies bleibt in der Kirchengeschichte die herrschende Einstellung zur Sexualität: Abwertung der Ehe gegenüber der Virginität und Unterordnung unter die Lehre von den Ehezwecken (Ehe als Institution der Fortpflanzung und Heilmittel gegen die Libido). Die Reformation hat zwar die Ehe gegenüber dem Virginitätsideal grundsätzlich aufgewertet, es gelang ihr aber ebenso wenig wie dem Pietismus, die asketische Einstellung abzubauen. Dies geschieht erst in der bürgerlichen Kultur der neueren Zeit, die es auch der christlichen Lehre ermöglicht, im Rückgriff auf die ursprüngliche biblische Motive ein neues Verständnis der Ehe zu entwickeln.
 
Die Ehe wird nun verstanden als die von Gott eingesetzte umfassende Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. In ihren einzelnen Lebensäußerungen wie Geschlechtsgemeinschaft, Wohngemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft, gegenseitiger Fürsorge und Elternschaft verwirklicht sich die Zusammengehörigkeit der Ehegatten (1. Korintherbrief 7, 3). Indem beide, Mann und Frau, einander annehmen, kommt zugleich jeder zu seinem besonderen Wesen, zu sich selbst.
 
Im Eherecht der römisch-katholischen Kirche ist das Wesen der Ehe aufgrund der Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils zu bestimmen als die ganzheitliche Verbindung eines Mannes und einer Frau zu ungeteilter und unteilbarer Liebes- und Lebensgemeinschaft (in personal geprägter Partnerschaft), die wesensgemäß auf Zeugung und Erziehung der Kinder hingeordnet ist. Die Ehe hat sakramentalen Charakter.
 
Im Eheverständnis der evangelischen Kirchen hat die Ehe, hierin den Reformatoren folgend, keinen sakramentalen Charakter. Die Eheschließung wird als ein Vorgang im Rahmen der staatlichen Rechtsordnung angesehen (Zivilehe), die kirchliche Trauung als Proklamation der Ehe vor der christlichen Gemeinde und geistlicher Zuspruch an die Brautleute verstanden, wobei die Kirchen davon ausgehen, dass diese ein durch christliche Grundsätze geprägtes gemeinsames Leben führen wollen.
 
Die Theologie der orthodoxen Kirchen versteht, wie auch die katholische Theologie, die Ehe als eine mit der Schöpfungsordnung gegebene »Ordnung von Anfang an«. Die Ehe hat sakramentalen Charakter und wird in Bezug auf ihre geistliche Dimension unter Hinweis auf Epheserbrief 5, 31 f. als Abbild des geistlichen Bundes Christi mit der Kirche beschrieben.
 
 Soziologische Aspekte
 
Die Ehe ist so eng mit den wirtschaftlichen und kulturellen Voraussetzungen des Fortbestandes einer Gesellschaft verbunden, dass sie auch wichtige Sachverhalte der Gesellschaft ordnet, zu denen z. B. Bestimmung und Legitimierung von Positionen und Rollen des Familien- und Verwandtschaftssystems gehören.
 
Formen, Struktur und Stabilität der Ehe sind wie Art und Maß des Eingriffs der Gesellschaft in die Ehe dem historischen Wandel unterworfen. Die Partnerwahl bewegt sich in alten, ständisch gebundenen Gesellschaftsordnungen in einem Kreis sozial nahe stehender oder als ebenbürtig geltender Personen. Partnerwahl, Eheschließung und innere Ordnung der Ehe unterlagen zunächst den Sippen- und Geschlechterverbänden, später den Familien. Prinzipiell steht die Ehe auch erst seit Durchsetzung der bürgerlich-industriellen Gesellschaft allen Gesellschaftsmitgliedern, auch solchen der Unterschichten, offen. Die Partnerwahl ist, bis in die Gegenwart, oft durch Konfessions-, Rang- und Besitzgesichtspunkte bestimmt. In Gesellschaftsordnungen mit stärkerer Mobilität werden durch die Partnerwahl die ständischen Schranken in starkem Maße brüchig. Das Recht moderner Staaten kennt keine allgemeine Einschränkungen der Partnerwahl von Ehefähigen. Doch ist in einzelnen sozialen Schichten das Mitspracherecht der Eltern oder der Verwandten auch heute noch wirksam. Die Fähigkeit, eine Familie wirtschaftlich zu erhalten, gilt allgemein als Bedingung der Eheschließungen.
 
Die v. a. durch das Christentum geprägte Ehe- und Familienauffassung wurde seit der Aufklärung und dem Liberalismus, der Ausformung des bürgerlichen Rechtsstaates und unter dem Einfluss der Romantik mehr und mehr zu einer individuell begründeten Lebens- und Liebesgemeinschaft (Liebes- und Gattenehe).
 
Diese Individualisierung hat zwar nicht zur Bedrohung der Ehe als solcher geführt, jedoch - zumal seit Beginn der 1970er-Jahre - zu einer unerwartet starken Zunahme der »nichtehelichen Lebensgemeinschaften« (eheähnliche Lebensgemeinschaft; ihre Zahl wird in Deutschland 1992 auf mehr als 2,0 Mio. geschätzt). Gleichzeitig ist das durchschnittliche Heiratsalter bei der Eheschließung der zuvor Ledigen angestiegen.
 
In der DDR lag das durchschnittliche Heiratsalter um etwa 2 Jahre unter den vergleichbaren Werten in den alten Bundesländern.
 
Seit den 1950er-Jahren ist die Zahl der Eheschließungen je 1 000 Einwohner deutlich gesunken und stagniert seither auf niedrigem Niveau (von 10,7 im Jahr 1950 auf 6,5 im Jahr 1990). Die Zahl der Ehescheidungen entwickelte sich von 14 Prozent im Jahr 1960 auf etwa ein Drittel im Jahr 1990. In der DDR lag die Scheidungsrate noch darüber. Ursache dafür war einerseits das liberalere Scheidungsrecht, andererseits die weitgehende ökonomische Unabhängigkeit der Frauen. Zunehmend ist auch die Zahl der getrennt lebenden Ehepartner und Ehedesertionen (Flucht aus der Ehegemeinschaft ohne jede Regelung).
 
Die Auffassungen von der Ehe haben sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt, da sie nicht mehr wie selbstverständlich als Vorform der Familie betrachtet wird, sondern auch als eine selbstständige Lebensgemeinschaft, die kinderlos bleiben kann. Eine weitere feststellbare und durch den sozialen Wandel bedingte Entwicklung, die zu der Tendenz der Privatisierung und Emotionalisierung der Partnerschaftsbeziehung parallel verläuft, ist das Schwinden der patriarchalischen Gattenbeziehung. Partnerschaftliche Beziehungen zwischen den Ehegatten treten heute in den hoch industrialisierten Staaten häufiger auf, in vielen Ländern prägen sie das Leitbild einer modernen Ehe. Diese Entwicklung geht auf Faktoren zurück, die mit dem allgemeinen Wandel zur industrialisierten Leistungsgesellschaft zusammenhängen, in der die Frau ökonomisch unabhängiger von ihrem Ehegatten ist, da dieser nicht mehr unbedingt Hauptträger wirtschaftlicher Versorgung und sozialer Sicherheit sein kann und muss. - Prognosen über die weitere Entwicklung der Ehe sind schwierig, weil Ehe und Eheauffassungen in den sozialen und kulturellen Wandel eingebettet sind; fortsetzen werden sich vermutlich die Trends einer partnerschaftlich orientierten Ehe, die in der seit 1976/77 gültigen Reform des Ehe-, Familien- und Scheidungsrechts zur Basis des ehelichen Zusammenlebens gemacht wurden.
 
 Kulturgeschichte
 
Im Alten Orient herrschte grundsätzlich die Polygynie vor, jedoch war in den sozial schwächeren Schichten aus materiellen Gründen die Monogamie die Regelehe. Bei den Juden hielt noch Moses an der Vielehe mit meist zwei Hauptfrauen und zwei Sklavinnen fest. Das islamische Eherecht, verankert im Koran, schränkt die altarabische Sitte der Polygamie auf höchstens vier Frauen mit je einem Hausstand sowie Konkubinat mit eigenen Sklavinnen ein. Die Ehe ist ein geheiligter Bund. Bei den Schiiten gab es die Ehe auf Zeit. Die Ehe im Alten Testament war ausgerichtet auf die Sippe des Mannes. Die Frau ging aus dem Besitz und der Verfügungsgewalt des Vaters durch Erwerb und Vertrag in das Eigentum des Bräutigams zum Zwecke der Sicherung der Nachkommenschaft über. Kinderlosigkeit galt als Strafe Gottes, darum wurde der Verkehr mit der Leibmagd der unfruchtbaren Ehefrau kaum als Nebenehe aufgefasst; die Leviratsehe war vorgeschriebener (Altes Testament) und vielfach geübter Brauch. In Ägypten war die Priesterkaste zur Monogamie verpflichtet. Perser und Ägypter kannten die Geschwisterehe für das Herrscherhaus aus religiös-politischen Vorstellungen.
 
Bei den Griechen stand die Ehe unter dem Gesetz des Hausverbandes (»oĩkos«) innerhalb der Sippenverfassung als Grundlage der Polis. Der Hausvater besaß die alleinige Verfügungsgewalt in der Familie. Der Grundsatz der Monogamie beabsichtigte Klarheit in der erbrechtlichen Nachfolge. Die Ehefrau verblieb in häuslicher Abgeschlossenheit ohne Anteil am gesellschaftlichen und geistigen Leben, in dem die Hetäre eine größere Rolle spielte.
 
Bei den Römern vollzog sich trotz gleicher patriarchalischer Ausgangsbasis eine weitgehende Integration der Geschlechterbeziehungen in die Ehe, da die Frau (allerdings ohne staatsbürgerlichen Rechte) geachtet wurde. Zunächst stand die Frau privatrechtlich unter ständiger Vormundschaft, doch war die »mater familias« von Anfang an geachtet und freier als in Athen; sie hatte mit wachsendem Vermögen auch vermehrte Bildungsmöglichkeiten. Durch eine sich allmählich ausbildende eigene Vermögensverwaltung wurde sie ebenbürtig und erlangte indirekten Einfluss. Sie besaß die Stellung einer Gefährtin des Mannes und der Herrin im Hause. Daneben gab es das Konkubinat als rechtlich anerkannte Dauergemeinschaft.
 
Bei den Germanen blieb die aus dem Volksrecht erwachsene Ehe eine vorwiegend ökonomische Gemeinschaft - in den herrschenden Kreisen ein Politikum, aus dem sich die mittelalterliche Kinderehe und die Vielehe germanischer Stammesfürsten trotz der von Tacitus gerühmten Monogamie erklären. Die patriarchalische Verfassung brachte eine rechtliche Minderstellung der Frau, wenngleich sie hohes Ansehen genoss. Das Sippenrecht kannte mehrere Ehetypen der Freien: die Kaufehe aus dem Vertrag zweier Sippen mit Übergabe der Frau aus einer Munt (Gewalt) in die andere, der Frauenraub mit Einwilligung der Braut und die freie Friedelehe ohne eheherrliche Gewalt über die Frau, was als Nebenehe die Polygynie des Adels ermöglichte.
 
Im Mittelalter hatte der Grundherr ein Verfügungsrecht über die Unfreien und damit ein Zustimmungsrecht zu deren Ehe. Später griff die staatliche Verwaltung ein, die den Konsens abhängig machen konnte von vermögensrechtlichen Voraussetzungen. Im späten 16. Jahrhundert wurde das Konkubinat reichsgesetzlich verboten, zu einer Zeit, als die römische Kirche die heimliche Ehe und das Priesterkonkubinat energisch bekämpfte. Für die persönliche Stellung der Frau in der Ehe wurde im Mittelalter die allmähliche Abschaffung der Polygynie und des Verstoßungsrechts sowie die Ausbildung der Rechtsfähigkeit zur häuslichen Schlüsselgewalt entscheidend.
 
 Ethnologische Aspekte
 
Obwohl die Ehe als Institution weitgehend universal ist, verzichten die meisten Stammesreligionen darauf, für ihre erwachsenen Mitglieder ein Leben in einer Ehe vorzuschreiben oder umgekehrt Ehelosigkeit höher zu bewerten. Dagegen gibt es weit verbreitet religiös vermittelte Vorschriften über die Wahl von Ehepartnern, die freilich zugleich als Regeln über Tauschbeziehungen zwischen Gruppen interpretierbar sind. Die Eheschließung selbst wird meist in Anlehnung an Rituale des Statuswechsels (Initiationsriten) vollzogen. Da dieser Statuswechsel die Möglichkeit selbstständiger Haushaltsführung enthält, ist oft auch die Vollmitgliedschaft in der Gruppe damit verbunden. Die Ehelichkeit (Legitimität) entscheidet über künftige Ansprüche der Kinder an die Gruppe. Eine Heirat begründet nicht nur bestimmte Rechte und Pflichten zwischen den Ehepartnern, sondern auch zwischen deren Gruppen. Wer wen heiratet, ist von so großer gesellschaftlicher Bedeutung, dass oft die Betroffenen selbst dabei wenig mitzuentscheiden haben; dies wird durch Regelungen wie Kinderverlöbnis, Brautpreis (Brautkauf) und Mitgift abgesichert. Die Ehe gilt dann als eine konkrete Ausgestaltung der Allianz zwischen zwei Gruppen; daher werden Ehen oft immer wieder nach denselben Mustern geschlossen (Heiratsklassen, Konnubium). Am weitesten verbreitet ist die Einehe (Monogamie), die an keinen bestimmten Kulturtypus gebunden ist (und u. a. aus wirtschaftlichen Gründen auch bei Wildbeutervölkern vorherrscht); vielfach gilt ein höchstes Wesen als Stifter der Einehe. Bei der Vielehe (Polygamie) wird zwischen Polygynie (Vielweiberei) und Polyandrie (Vielmännerei) unterschieden, wobei die Erstere häufiger und in der Regel eine sukzessive Polygynie ist, in der die zuerst geheiratete Frau als Hauptfrau besondere Vorrechte genießt. Im 19. Jahrhundert wurde mehrfach versucht, Entwicklungsreihen von Eheformen meist als Fortschritt von einem hypothetischen ehelosen Zustand über verschiedene Formen der Polygamie bis zur Einehe aufzustellen und diese dann mit anderen Entwicklungsreihen, z. B. Wirtschaftsstufen oder Formen der rechtlichen oder politischen Organisation, in Verbindung zu setzen (Evolutionismus, Mutterrecht). Diese Hypothesen konnten durch ethnographischem Material nicht bestätigt werden. Es bestehen jedoch gewisse unbestrittene Zusammenhänge: Viele Pflanzer- und Hirtengesellschaften sind polygam, während bei Wildbeutern ebenso wie bei den meisten Hochkulturvölkern die Monogamie vorherrscht. In der heutigen Ethnosoziologie ist, v. a. durch Arbeiten von C. Lévi-Strauss, das Interesse an den Eheformen wieder aufgelebt; sie werden als das wichtigste Moment für das Verständnis von Gesellschaftsstrukturen betrachtet. - Die Volkskunde kennt zahlreiche Orakel (Orakelbefragung u. a. am Andreas- oder Barbaratag, zu Silvester/Neujahr), wodurch Heiratswillige erfahren woll(t)en, ob, wann und mit wem sie die Ehe schließen werden; bekannt sind ebenso Formen der Einleitung einer Ehe und des Eheversprechens (Verlobung, Hochzeit). Das Vertrauen in die Glücksmacht der Ehe und die Angst um dieses Glück brachten abergläubische Vorstellungen und Brauchhandlungen hervor, z. B. Brautabschied, -raub, Hochzeitstermin, -orakel oder Hochzeitsgeschenke, -schmuck u. Ä. als Talismane; insbesondere Ehering (Trauring) und Ehetaler galten als Bürgen des Eheglücks. Weit verbreitet sind Sagen, die von der traurig endenden Ehe zwischen sterblichen und außerirdischen Wesen, besonders mit Wasserjungfrauen (z. B. Undine), erzählen. - Im 18., v. a. aber im 19. Jahrhundert sind auch Feiern von Ehejubiläen üblich geworden.
 
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Eherecht · Eheverfahren · Familie · Frau · Gruppenehe · Hochzeit · Josephsehe · Keuschheit · Mann · Mutterrecht · Polygamie · Trauung · Vergewaltigung · Vollkommenheit · Zölibat
 
Literatur:
 
E. Grosse: Die Formen der Familie u. die Formen der Wirthschaft (1896);
 H. Goern: Das E.-Bild im dt. MA. (1936);
 H. F. K. Günther: Formen u. Urgesch. der E. (31951);
 C. A. Schmitz: Grundformen der Verwandtschaft (Basel 1964);
 F. Neidhardt: Die Familie in Dtl. (41975);
 W. Molinski: Theologie der E. in der Gesch. (1976);
 K. Roth: Ehebruchschwänke in Liedform (1977);
 T. Tanner: Adultery in the novel (Baltimore, Md., 1979);
 W. Kasper: Zur Theologie der christl. E. (21981);
 
Liebe - E. - Ehebruch in der Lit. des MA., hg. v. X. von Ertzdorff u. M. Wynn (1984);
 M. Wingen: Nichtehel. Lebensgemeinschaften (1984);
 T. Bovet: Die E. Ein Hb. für E.-Leute (Neuausg. 1986);
 
Wandel u. Kontinuität der Familie in der Bundesrepublik Dtl., hg. v. R. Nave-Herz (1987);
 J. Goody: Die Entwicklung von E. u. Familie in Europa (a. d. Engl., Neuausg. 1989);
 H.-G. Gruber: Christl. E.-Verständnis im 15. Jh. Eine moralgeschichtl. Unters. zur E.-Lehre (1989);
 M. Schröter: »Wo zwei zusammenkommen in rechter E.. ..« Sozio- u. psychogenet. Studien über Eheschließungsvorgänge vom 12. bis 15. Jh. (Neuausg. 1990);
 T. Klein: Verhaltensstandards in der E.: Kontinuität u. Wandel. Eine Analyse von Anstandsbüchern der Jahre 1834 bis 1987 (1993);
 C. Lévi-Strauss: Die elementaren Strukturen der Verwandtschaft (a. d. Frz., Neuausg. 1993);
 I. Fahrenhorst: Familienrecht u. Europ. Menschenrechtskonvention (1994);
 R. Fox: Kinship and marriage (Neudr. Cambridge 1994);
 S. Lermer u. H. C. Meiser: Lebensabschnittspartner. Die neue Form der Zweisamkeit (Neuausg., 8.-10. Tsd. 1994);
 H.-G. Gruber: Christl. E. in moderner Gesellschaft. Entwicklung - Chancen - Perspektiven (21995);
 W. Schöpsdau: Konfessionsverschiedene E. (31995);
 F. R. Vivelo: Hb. der Kulturanthropologie (a. d. Amerikan., 21995);
 
E. und Familie in Krisensituationen, hg. v. F. W. Busch u. R. Nave-Herz (1996).
 

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Ehe, die; -, -n [mhd. ē[we], ahd. ēwa = Ehe(vertrag); Recht, Gesetz, viell. urspr. = seit ewigen Zeiten geltendes Recht od. viell. = Gewohnheitsrecht]: a) gesetzlich [u. kirchlich] anerkannte Lebensgemeinschaft von Mann u. Frau: eine glückliche, zerrüttete E.; Die bürgerliche E. funktioniert durch die Aufzucht von Kindern und die Unterdrückung der Frau (Praunheim, Sex 191); ihre E. blieb kinderlos, ist gescheitert; nach kurzer Zeit wurde die E. wieder geschieden; die E. brechen (Ehebruch begehen); die E. [miteinander] schließen, eine E. eingehen (heiraten); einen Sohn aus erster E. haben; etwas Vermögen, zwei Kinder in die E. mitbringen; sie war in zweiter E. mit einem Kaufmann verheiratet; Ü Die viel kritisierte und viel gelobte E. zwischen Film und Fernsehen hat noch einmal eine Schonfrist bekommen (MM 12./13. 11. 84, 59); *E. zur linken Hand, morganatische E. (nicht standesgemäße Ehe im Hochadel, bei der ein Ehevertrag die Lage der nicht ebenbürtigen Frau u. der Nachkommen verbesserte; mlat. matrimonium ad morganaticam = Ehe auf Morgengabe, zu ahd. morgan = Morgen); E. ohne Trauschein, (veraltend:) wilde E. (Zusammenleben von Mann u. Frau ohne standesamtliche Trauung); b) gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, die sich an der Ehe (a) orientiert; Zwei homosexuelle Männer konnten ... ihre schwule E. unter den Segen der evangelischen Kirche stellen (Spiegel 29, 1994, 47).


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