ABBEDINGUNG
Abbedingung: übersetzung
ạb|be|din|gen <st. V.; hat (Rechtsspr.):
durch Vertrag außer Kraft setzen:
diese Vorschriften können nicht abbedungen werden.
Dazu:
Ạb|be|din|gung, die; -, -en.
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Ạb|be|din|gung, die; -, -en (Rechtsspr.): Außerkraftsetzung.