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DEUTSCHLAND: REGIERUNGEN UND VERFASSUNGEN DER NEUEN LÄNDER

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Deutschland: Regierungen und Verfassungen der neuen Länder
 
Das Superwahljahr 1994 brachte für Ostdeutschland die zweite Überraschung nach dem unerwartet hohen Sieg der CDU in den ersten Wahlen nach der Wende 1990. Die FDP kam in den fünf neuen Ländern nicht mehr in die Landtage, Bündnis 90/Die Grünen zog nur in Sachsen-Anhalt in den Landtag ein. Die spektakulärste Folge davon war hier die Ablösung der christlich-liberalen Koalition durch eine von der PDS tolerierte Minderheitsregierung aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Die Konservativen sahen damit den Konsens der westlich dominierten großen Parteien gebrochen, nicht mithilfe von Kommunisten oder Rechtsradikalen zu regieren.
 
Die fünf neuen Länder waren mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, dem »Tag der Deutschen Einheit«, durch Beschluss der am 18. März 1990 demokratisch gewählten Volkskammer vom 22. Juli 1990 geschaffen worden. Sie entsprachen mit einigen Gebietskorrekturen den Ländern, die von 1945 bis 1952 in der SBZ/DDR bestanden hatten: Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen.Der Ostteil Berlins, ehemals »Hauptstadt der DDR«, wurde nach Herstellung der deutschen Einheit mit West-Berlin zum einheitlichen Land Berlin vereinigt (siehe auch Berlin: Entscheidung zur Hauptstadt Berlin). Bei den ersten Landtagswahlen am 14. Oktober 1990 war die SPD nur in Brandenburg stärkste Partei geworden, in den anderen Ländern erlangte die CDU die relative, in Sachsen sogar die absolute Mehrheit. Drittstärkste Kraft wurde in allen neuen Ländern die PDS (zwischen 10 und 15 %); mit größerem Abstand folgten FDP und Bündnis 90. In Sachsen regierte die CDU allein unter Kurt Biedenkopf, in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen gab es christlich-liberale Koalitionen und in Brandenburg eine Ampelkoalition aus SPD, FDP und Bündnis 90 unter Manfred Stolpe. In der ersten Legislaturperiode war es in allen neuen Ländern zu zahlreichen Rücktritten von Parlamentariern und Politikern, z. B. wegen früherer Stasiverbindungen, und zu Regierungskrisen gekommen, die außer in Brandenburg und Sachsen zur Abwahl der Ministerpräsidenten führten. In Brandenburg schwelte ein Dauerkonflikt um die angebliche IM-Tätigkeit Stolpes mit Teilen von Bündnis 90/Die Grünen, die schließlich die Regierung verließen, als die parlamentarische Untersuchungskommission Stolpe das Vertrauen aussprach. In den Landesregierungen und Verwaltungsbehörden arbeiteten von Anfang an leitende Beamte und Politiker aus den alten Bundesländern, aber nur ein Ministerpräsident kam zunächst aus dem Westen: Kurt Biedenkopf in Sachsen. Die Rücktritte in Sachsen-Anhalt und Thüringen brachten zwei weitere Politiker aus dem Westen ins höchste Landesamt: Bernhard Vogel in Thüringen und Werner Münch in Sachsen-Anhalt. Münch musste allerdings nach zwei Jahren sein Amt wegen Unstimmigkeiten über seine Bezüge an den ostdeutschen CDU-Fraktionsvorsitzenden Christoph Bergner abgeben. Nach den Landtagswahlen von 1994 haben sich die Regierungskonstellationen in drei Ländern wesentlich geändert. Die christlich-liberalen Koalitionen wurden in Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern durch große Koalitionen aus CDU und SPD abgelöst, in Sachsen-Anhalt durch die rot-grüne Minderheitsregierung. Als erstes ostdeutsches Land gab sich der Freistaat Sachsen am 26. Mai 1992 seine Landesverfassung. Als letztes Land verabschiedete Thüringen seine Verfassung mit einem festlichen Staatsakt am 25. Oktober 1993 auf der traditionsreichen Wartburg. Thüringen erklärte sich ebenso wie Sachsen zum Freistaat. Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Thüringen ließen ihre von den Landtagen verabschiedeten Verfassungen in einem Volksentscheid bestätigen. Die ostdeutschen Länderverfassungen sind mit Unterstützung von westdeutschen Experten weitgehend nach dem Muster der Länderverfassungen in der »alten« Bundesrepublik gestaltet worden. Sie zeichnen sich aber durch zwei Besonderheiten aus. Alle enthalten im westlichen Verfassungsdenken umstrittene plebiszitäre Elemente wie Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid. In Sachsen und Brandenburg können Gesetze nicht nur vom Parlament, sondern auch durch Volksantrag und Volksbegehren eingebracht werden. Die zweite Besonderheit ist die Ausweitung der Grundrechte auf - individuell nicht einklagbare - soziale Staatszielbestimmungen. Dazu gehören in unterschiedlichen Formulierungen das Recht auf Arbeit, auf angemessenen Wohnraum, Bildung, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und persönlicher Daten. Die mit dem ökonomischen und sozialen Strukturwandel (siehe auch Treuhandanstalt und ökonomischer Wandel in den neuen Bundesländern) verbundenen Probleme haben bei den neuen Bundesbürgern offensichtlich die Überzeugung wachsen lassen, dass diese Werte geschützt werden müssten.


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