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BUNDESLEISTUNGSGESETZ

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Bundesleistungsgesetz: übersetzung

Bundesleistungsgesetz,
 
Gesetz (in der Fassung vom 27. 9. 1961) über sachliche oder persönliche Leistungen des Bürgers an den Staat. Leistungen können gemäß § 1 u. a. für Zwecke der Verteidigung sowie zur Abwehr einer Gefahr für Bestand oder Grundordnung des Bundes oder eines Landes oder von Gefahren im Grenzgebiet angefordert werden. Leistungen sind besonders die Überlassung von Sachen, ferner gewisse persönliche Handlungen im Rahmen eines Geschäftsbetriebes wie Reparaturen. Die Anforderung ist nur zulässig, wenn der Bedarf nicht anders gedeckt werden kann; sie verpflichtet den Staat zur Entschädigung.


T: 27