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FLÜCHTLINGSVERMÖGEN

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Flüchtlingsvermögen,
 
in der DDR das Vermögen von Personen, die das Land ohne Erlaubnis verlassen hatten. Es wurde in der Regel auf der Grundlage der Anordnung vom 1. 12. 1953 und der VO vom 11. 12. 1968 unter Treuhandverwaltung gestellt, abgewertet, überschuldet und weitgehend liquidiert oder, v. a. auf der Grundlage des Aufbaugesetz vom 6. 9. 1950 und des Baulandgesetzes vom 15. 6. 1984, gegen geringfügige Entschädigung in Volkseigentum überführt.Entsprechend einer gemeinsamen Erklärung der DDR und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. 6. 1990 und des mit dem Einigungsvertrag am 29. 9. 1990 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) wurde die Treuhandverwaltung aufgehoben. Nach dem Grundsatz »Rückgabe vor Entschädigung« wird das Flüchtlingsvermögen nach Anmeldung und Prüfung der Ansprüche soweit möglich an die rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben, anderenfalls (oder wahlweise) haben die Eigentümer Anspruch auf angemessene Entschädigung. Den derzeitigen Eigentümern beziehungsweise Nutzern wird unter bestimmten Voraussetzungen ein gewisser Schutz gewährt. Um die zum Teil äußerst schwierigen und daher langwierigen Auseinandersetzungen bei der Klärung der Rückgabeansprüche nicht zum Hemmnis besonders für Investitionen werden zu lassen, ermöglichen Folgeregelungen in begrenztem Rahmen eine Auflockerung des Grundsatzes.


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