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DOMKAPITEL

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Domkapitel: übersetzung

Dom|ka|pi|tel 〈n. 13Mitglieder des Domstiftes, Kollegium der Geistlichen eines Domes als bischöfl. Beirat

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Dom|ka|pi|tel, das (kath. Kirche):
für einen 1Dom (2 a) zuständiges Kapitel (2 a).

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Domkapitel,
 
Kathedralkapitel, Metropolitankapitel, das Kollegium der Domherren oder Kanoniker, v. a. Kapitulare, an einer Kathedral- oder Metropolitankirche. Die (liturgische) Hauptaufgabe des Domkapitels ist es, feierliche Gottesdienste im Dom durchzuführen. Darüber hinaus sind manche Domkapitulare ad personam mit Aufgaben der Diözesanregierung betraut (Referenten in der Diözesankurie). Außerdem wurden auf das Domkapitel in Deutschland durch Beschluss der Bischofskonferenz die Aufgaben des Konsultorenkollegiums übertragen, sodass es weiter als Senat des Bischofs an der Diözesanregierung mitwirkt und bei Sedisvakanz den (Diözesan-)Administrator wählt.Kraft der Länderkonkordate wirkt es auch durch eine Vorschlagsliste bei der Bischofsbestellung mit und kann in den außerbayerischen Diözesen den Bischof wählen.
 
Zum Domkapitel gehören die Dignitäre, in Deutschland meist Dompropst und Domdekan, sowie die (wirklichen) Kanoniker, meist acht oder zehn, von denen einer als Pönitentiar fungieren soll. Angegliedert sind Hilfsgeistliche (Domvikare). Ehrenkanoniker haben nur die Ehrenrechte der wirklichen; im ehemaligen Preußen gibt es außerdem nicht residierende Kanoniker, die bei der Bischofswahl mitwirken, im Übrigen aber nur Ehrenkanoniker sind. Für die Ernennung aller Kanoniker ist jetzt der Bischof nach Anhörung des Kapitels zuständig; die Dignitäre werden vom Kapitel aus dessen Reihen gewählt und vom Bischof bestätigt.
 
Geschichte:
 
Das Domkapitel ist aus dem Klerus der Domkirche entstanden, der zum Teil schon im 4./5. Jahrhundert ein gemeinschaftliches Leben zu führen begann, nach dessen Verfall seit Mitte des 9. Jahrhunderts aus dem Kathedralklerus eine autonome Körperschaft entstand, die dem Bischof gegenüberstand und nach und nach Mitwirkungsrechte in der Diözesanregierung und das Bischofswahlrecht erhielt. Die politische Bedeutung wurde den Domkapiteln in Deutschland durch die Säkularisation (1803) genommen.
 

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Dom|ka|pi|tel, das (kath. Kirche): für einen 1Dom zuständiges ↑Kapitel (2 a).


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Domkapitel n -s, = рел.

соборный капитул



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-(e)let, -ler
соборный капитул


найдено в "Большом немецко-русском и русско-немецком словаре"
n церк.
соборный капитул


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