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ERGÄNZUNGSABGABE

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Ergänzungsabgabe: übersetzung

Er|gạ̈n|zungs|ab|ga|be 〈f. 19zusätzliche steuerliche Abgabe

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Er|gạ̈n|zungs|ab|ga|be, die (Steuerw.):
(zu gewissen Zeiten erhobene) zusätzliche Steuer.

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Ergänzungsabgabe,
 
eine zusätzliche Einkommen- und Körperschaftsteuer, die 1955 in den Katalog der Bundessteuern gemäß Art. 106 GG aufgenommen wurde. Der Ertrag steht (im Unterschied zur Einkommen- und Körperschaftsteuer) vollständig dem Bund zu. Die Ergänzungsabgabe kann vom Bund durch Gesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eingeführt werden, um einen besonderen Finanzbedarf zu decken. Eine Ergänzungsabgabe wurde ab 1. 1. 1968 in Höhe von 3 % des geschuldeten Steuerbetrages erhoben und ist ab 1. 1. 1975 (Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer) und 1. 1. 1977 (Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer) wieder weggefallen. (Solidaritätszuschlag)

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Er|gạ̈n|zungs|ab|ga|be, die (Steuerw.): (zu gewissen Zeiten erhobene) zusätzliche Steuer.


T: 25