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BETEILIGUNG AN EINER SCHLÄGEREI

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Beteiligung an einer Schlägerei,
 
Gefährdungsdelikt (§ 231 StGB), nach dem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer sich an einer Schlägerei (mindestens drei Personen) oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht wird (auch, wenn dem Beteiligten nicht nachzuweisen ist, dass er einen anderen körperlich verletzt hat). Wurde der Beteiligte ohne sein Verschulden hineingezogen, liegt keine Strafbarkeit vor. - Ähnliche Bestimmungen kennen das österreichische (§ 91) und das schweizerische StGB (Art. 133 f.).


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