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EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

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Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: übersetzung

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
 
Abkürzung EWG, englisch European Economic Community [jʊərə'piːən iːkə'nɔmɪk kə'mjuːnɪtɪ], Abkürzung EEC [iːiː'siː], französisch Communauté Économique Européenne [kɔmyno'te ekɔnɔ'mik ørɔpe'ɛn], Abkürzung CEE [seə'e], die durch den Vertrag von Rom (EWG-Vertrag, Römische Verträge), unterzeichnet am 25. 3. 1957, zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden begründete überstaatliche Gemeinschaft zum Zweck der wirtschaftlichen Integration. Durch den am 1. 11. 1993 in Kraft getretenen Vertrag zur Gründung der Europäischen Union ist die EWG in Europäische Gemeinschaft (EG) umbenannt worden, weil die Ziele nunmehr über die rein wirtschaftliche Integration hinausgehen.Die Errichtung des gemeinsamen Marktes (Europäischer Binnenmarkt) kann als erste Stufe der Integration angesehen werden; die zweite Stufe ist eine nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführte Wirtschaftspolitik, die die dritte Stufe der Integration, die Währungsunion (Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, Abkürzung EWWU) mit gemeinsamer Währung und Währungspolitik, flankieren soll. Eine voll integrierte Wirtschafts- und Währungsunion soll letztlich eine politische Union Westeuropas ermöglichen. Der zeitlich unbefristete EWG-Vertrag trat am 1. 1. 1958 in Kraft und wurde zum 1. 11. 1993 nach Erweiterung in wesentlichen Punkten in EG-Vertrag umbenannt. Seit dem 1. 7. 1967 ist die EWG/EG neben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS; der EGKS-Vertrag läuft am 23. 7. 2002 aus, das Aktiv- und Passivvermögen der Teilorganisation soll auf die EG übergehen) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) durch den Fusionsvertrag organisatorisch integrierter Bestandteil der Europäischen Gemeinschaften (EG). Sie ist zugleich die wichtigste Teilorganisation, da sie sich nicht auf bestimmte Wirtschaftsbereiche beschränkt. Durch den Beitritt Dänemarks, Großbritanniens und Irlands am 1. 1. 1973, Griechenlands am 1. 1. 1981, Spaniens und Portugals am 1. 1. 1986 sowie Finnlands, Österreichs und Schwedens am 1. 1. 1995 haben die EG erheblich an wirtschaftliche und politische Bedeutung gewonnen.
 
 Ziele
 
Die Ziele der EG sind in der Präambel zum EG-Vertrag und in Art. 2 niedergelegt. Danach besteht das übergeordnete politische Ziel darin, »die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen.« Die wirtschaftlichen Ziele der EG, u. a. harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens, beständiges, nichtinflationäres und umweltverträgliches Wachstum, Hebung des Lebensstandards sowie ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, stimmen mit den Zielen der nationalen Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten überein. Die Mittel, mit denen diese Ziele verwirklicht werden sollen, sind v. a. die Errichtung eines gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion.
 
Zu Organen und Organisationsstruktur der EG Europäische Gemeinschaften.
 
 Gemeinsamer Markt
 
Kernstück der EG ist die Verschmelzung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zu einem gemeinsamen Markt. Hierzu müssen ein freier Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit der Arbeitnehmer in einem Raum ohne Binnengrenzen verwirklicht werden.
 
Besonders wichtig für die Errichtung eines freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft war die Bildung einer Zollunion (Art. 25-31 EG-Vertrag). Diese führte durch eine schrittweise Senkung des allgemeinen Zolltarifs zum Abbau der Ein- und Ausfuhrzölle aller Waren. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen der Mitgliedstaaten untereinander sind verboten. Ferner gehören Bestimmungen über einheitliche Zolltarife im Handel mit Drittländern (gemeinsamer Außenzolltarif) sowie die Angleichung des Zollrechts dazu.
 
Der EG-Vertrag (Art. 39-55) enthält Bestimmungen, mit denen Freizügigkeit im Personenverkehr und Niederlassungsfreiheit sowie Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vergrößert werden sollen. Solche Regelungen betreffen u. a. die gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen, die Aufhebung von Aufenthaltsbeschränkungen, die Vereinheitlichung der Richtlinien für die Tätigkeit von Kreditinstituten und Versicherungen sowie die Erarbeitung eines gemeinschaftlichen Gesellschaftsrechts. Entsprechend soll es den Arbeitnehmern innerhalb der EG ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit möglich sein, unter gleichen Voraussetzungen in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und soziale Sicherheit ihren Arbeitsplatz zu wählen. Darüber hinaus ist durch den Unionsvertrag (Maastrichter Vertrag) eine »Unionsbürgerschaft« eingeführt worden, die u. a. ein allgemeines Aufenthaltsrecht und das Kommunalwahlrecht unabhängig von der Staatsbürgerschaft vermittelt (Art. 18-22 EG-Vertrag).
 
Während einer Übergangszeit wurden im Kapitalverkehr vorhandene Beschränkungen - anders als bei den übrigen Freiheiten - nicht sofort beseitigt, sondern zunächst nur so weit, wie es für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes notwendig war. Demnach mussten z. B. solche Beschränkungen von Kapitalbewegungen abgebaut werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr, dem Niederlassungsrecht sowie dem Handel mit börsengängigen Wertpapieren stehen. Seit dem 1. 1. 1994 sind auch die übrigen Kapitalbewegungen liberalisiert, die EG (und in Eilfällen die Mitgliedstaaten) können jedoch bei schwerwiegenden Störungen Beschränkungen verfügen (Art. 56-60 EG-Vertrag).
 
Die Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse (v. a. unterschiedliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, unterschiedliche Normen, Sicherheits,- Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen) soll nach dem EG-Vertrag (Art. 94-97) durch Rechtsangleichung erreicht werden. So wurden zollrechtliche Vorschriften angeglichen (Anfang 1988 wurde für EG- und EFTA-Staaten z. B. ein einheitliches Formblatt, das Einheitspapier, eingeführt), in den meisten Mitgliedstaaten wird seit 1985 ein einheitlicher Europapass ausgegeben; Personenkontrollen an den Binnengrenzen werden abgebaut. Weitere Bereiche, in denen Rechtsvorschriften angeglichen und Behinderungen abgebaut wurden, sind das Gesellschaftsrecht, das Patent- und Markenrecht, die Normung und die öffentliche Auftragsvergabe. Die Fortschritte bei der Angleichung steuerlicher Vorschriften gemäß Art. 90-93 EG-Vertrag sind noch unzureichend. So wurde z. B. zwar 1973 die Mehrwertsteuer in allen Mitgliedstaaten eingeführt und 1977 eine einheitliche Bemessungsgrundlage geschaffen, aber die Steuersätze sind noch unterschiedlich, obwohl die EG jetzt über die Kompetenz zur einstimmigen Harmonisierung der indirekten Steuern verfügt.
 
 Gemeinsame Politikbereiche
 
Der ursprüngliche EWG-Vertrag sah lediglich für die Bereiche Wettbewerb, Landwirtschaft und Fischerei sowie Verkehr eine umfassende gemeinsame Politik vor. Mittlerweile sind als weitere Politikbereiche mit unterschiedlich intensiven Gemeinschaftskompetenzen hinzugetreten: die Wirtschafts- und Währungspolitik, die Sozialpolitik, die Umweltpolitik, die Bereiche Bildung, Kultur, Gesundheit, Verbraucherschutz, Transeuropäische Netze, Industrie und Forschung sowie technologische Entwicklung. Die Schaffung eines gemeinsamen Marktes erfordert zunächst auch, dass sich alle Beteiligten an gleiche Wettbewerbsregeln halten. Die gemeinsame Wettbewerbspolitik wird in den Art. 81-86 EG-Vertrag behandelt. Danach sind alle Absprachen zwischen Unternehmen mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, wenn sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Nach Art. 82 EG-Vertrag ist ferner mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Seit September 1990 wird auch eine europäische Fusionskontrolle durchgeführt (VO Nummer 4064 vom 21. 12. 1989). Am 5. 2. 1962 wurde die erste Kartell-VO vom Ministerrat verabschiedet. Damit schloss sich der Rat der Auffassung der Kommission an, dass die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages Rechtsnormen darstellen und es keiner vorherigen nationalen Entscheidung bedürfe, damit sie in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit erlangen. Stellt die Europäische Kommission eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages fest, so kann sie an die Beteiligten eine Empfehlung richten, den Missstand abzustellen. Wird dem nicht entsprochen, so kann die Kommission durch eine Entscheidung die Beteiligten zur Abstellung verpflichten.
 
Weiterhin sind staatliche Subventionen gemäß Art. 87-89 EG-Vertrag verboten, insoweit sie den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Unter bestimmten Bedingungen (z. B. Förderung besonders strukturschwacher Regionen und Wirtschaftszweige) können staatliche Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.
 
Zur Entwicklung einer gemeinsamen Verkehrspolitik sieht der EG-Vertrag in den Art. 70-80 für eine Übergangsphase gemeinsame Regeln für das Verkehrswesen vor. Insbesondere sollen Wettbewerbsverzerrungen u. a. durch einheitliche Tarifgestaltung und Zulassungsbedingungen zum Verkehrsmarkt beseitigt werden. Die Erfolge einer gemeinsamen Verkehrspolitik sind bislang noch bescheiden.
 
Für die Landwirtschaft sehen die Art. 32-38 EG-Vertrag eine gemeinsame Agrarpolitik vor, deren Ziele man durch die Schaffung gemeinsamer Marktorganisationen für fast alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu erreichen versuchte (über die Einzelmaßnahmen Agrarmarktordnungen der EG). Zur Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik wurde der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft gegründet. Der den (im EG-Raum ansässigen) Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte dadurch gewährte Schutz gegenüber der Konkurrenz aus Drittländern und die relativ hoch festgesetzten garantierten Mindestpreise mit unbegrenzter Abnahmeverpflichtung der staatlichen Interventionsstellen führten bei vielen Produkten zu Überschüssen, deren Aufkauf, Lagerung oder Vernichtung so hohe Ausgaben erforderten, dass eine Reform der Agrarpolitik notwendig wurde. Diese wurde 1992 mit dem Ziel in Angriff genommen, das Preisstützungssystem abzubauen und durch direkte Beihilfen bei Flächenstilllegung zu ersetzen.
 
 Zusammenarbeit in Wirtschafts- und Währungspolitik
 
Um Funktionieren und Bestand des gemeinsamen Marktes langfristig zu sichern, sieht der EG-Vertrag (Art. 98-111) eine gegenseitige Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten vor, besonders die Koordinierung der Konjunktur- und Währungspolitik sowie eine gemeinsame Handelspolitik gegenüber Drittländern (Außenhandels- und Entwicklungspolitik). Unterschiede in der nationalen Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten können die Verwirklichung der in Art. 2 EG-Vertrag genannten Ziele insofern hemmen, als sie den Wettbewerb verfälschen und die Produktions- und Standortstruktur verzerren können. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Harmonisierung bestimmter Bereiche der nationalen Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten.
 
Zur Koordinierung der Konjunkturpolitik der Mitgliedstaaten wurden zunächst drei beratende Gremien geschaffen: der Währungsausschuss, der Ausschuss für Konjunkturpolitik und der Ausschuss für mittelfristige Wirtschaftspolitik. Weiterhin bestehen der Ausschuss für Haushaltspolitik und der Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken. Die entscheidenden Befugnisse zu konjunkturpolitischen Eingriffen lagen aber immer noch bei den Zentralbanken und den anderen wirtschaftspolitischen Instanzen der Mitgliedstaaten. Die Grundsatzentschließung des Ministerrats (Werner-Plan) vom März 1971 zur Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion war der erste Schritt zur weiteren Koordinierung der kurz- und langfristigen Wirtschaftspolitik. Als wichtige Etappen auf diesem Wege sind zu nennen: Harmonisierung der mittelfristigen gesamtwirtschaftlichen Zielsetzungen; Abkommen der Notenbanken über den kurzfristigen Währungsbeistand von 1970, das zum Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit und zum Europäischen Währungssystem ausgebaut wurde.
 
Die Einheitliche Europäische Akte verwirklichte noch nicht die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU), sprach dieses Ziel aber offen an. Den Durchbruch zu einer gemeinsamen Wirtschaftspolitik (Art. 98-104 c EG-Vertrag) und Währungspolitik (Art. 105-124 EG-Vertrag) brachte erst der Maastrichter Vertrag. Dieser legte den Beginn der zweiten Stufe zur Verwirklichung der EWWU auf den 1. 1. 1994 fest (Art. 116 EG-Vertrag). Ziel war die Schaffung einer einheitlichen europäischen Währung (Euro) innerhalb des gesamten Binnenmarktes der EG mit einer Europäischen Zentralbank (EZB); dieses Ziel sollte spätestens zum 1. 1. 1999 in der dritten Stufe erreicht werden (Art. 121 EG-Vertrag). Das Europäische Währungsinstitut (EWI) nahm als Vorläufer der EZB seine Arbeit am 1. 1. 1994 auf (Art. 117 EG-Vertrag) und wurde nach deren Errichtung am 1. 6. 1998 aufgelöst. Am 1. 1. 1999 trat die dritte Stufe der EWWU in Kraft, damit ging die Verantwortung für die gemeinsame Geldpolitik im Euro-Währungsraum (Euro-Zone) auf das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) über. Der Europäischen Währungsunion (EWU) gehörten auf Beschluss des Europäischen Rates zunächst nur 11 EU-Staaten an, mit dem Beitritt Griechenlands zum 1. 1. 2001 erhöhte sich die Mitgliederzahl auf 12 (weiterhin nicht beteiligt sind Dänemark, Großbritannien und Schweden).
 
Die Strukturpolitik und die Regionalpolitik (Art. 158-162 EG-Vertrag) sind entscheidend für die gemeinsame Wirtschaftspolitik, denn diese erfordert die Beseitigung bestehender Unterschiede im wirtschaftlichen Entwicklungsstand zwischen den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft. Zur Förderung strukturschwacher, besonders durch hohe strukturelle Arbeitslosigkeit und relativ niedrige Pro-Kopf-Einkommen gekennzeichneter Gebiete wurde der Europäische Regionalfonds geschaffen. Durch Entwicklungspläne der Mitgliedstaaten sollen Ursachen regionaler Strukturprobleme analysiert und Lösungen dieser Probleme angestrebt werden. Der Europäischen Investitionsbank fällt dabei u. a. die Aufgabe zu, durch Darlehen und Bürgschaften die Durchführung von Projekten zum Zweck der Beseitigung regionaler Benachteiligungen zu unterstützen.
 
Für den Bereich der Sozialpolitik sieht Art. 140 EG-Vertrag eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vor, insbesondere auf dem Gebiet der Beschäftigung, des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen, der beruflichen Aus- und Fortbildung, der sozialen Sicherheit, der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Trotz partieller Erfolge (z. B. Freizügigkeit der Arbeitskräfte) steht eine umfassende Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorschriften noch aus. Die EG kann lediglich Mindestvorschriften erlassen; auch das dem EU-Vertrag beigefügte »Abkommen über die Sozialpolitik« (ohne Großbritannien) hat keine wesentliche Fortschritte gebracht. Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde dieses Abkommen in den Text des EG-Vertrages (Art. 136-145) integriert und verpflichtet seitdem auch Großbritannien zur Einhaltung. Außerdem wurde die Gleichstellung und Chancengleichheit von Männern und Frauen als Aufgabe der Gemeinschaft verankert (Art. 2 EG-Vertrag) und durch neue Vorschriften gestärkt. Während ursprünglich nur der Grundsatz gleiches Arbeitsentgelt für gleiche Arbeit ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts festgeschrieben war, ermöglicht die neue Vorschrift Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Art. 141 EG-Vertrag). Die Finanzierung der Gemeinschaftsaufgaben im Bereich Sozialpolitik (Art. 136-150 EG-Vertrag) erfolgt über den 1960 geschaffenen Europäischen Sozialfonds, der heute verstärkt auf arbeitsmarktpolitische Ziele ausgerichtet ist.
 
Die zur Förderung der Industrie möglichen Maßnahmen (Art. 157 EG-Vertrag) zielen darauf, die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Unternehmen in der Gemeinschaft auf den Märkten der Drittländer zu verbessern. Dies soll über die Anpassung an strukturelle Veränderungen, die Förderung insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen und über die bessere Nutzung des industriellen Potenzials in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung erreicht werden. Die entsprechende Koordinierung ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die EG kann diese Maßnahmen lediglich unterstützen.
 
Die Gemeinschaft kann in der Umweltschutzpolitik nach dem für den gesamten EG-Vertrag geltenden Subsidiaritätsprinzip nur tätig werden, wenn bestimmte Ziele besser auf Gemeinschaftsebene als durch die Mitgliedstaaten erreicht werden können (Art. 174-176 EG-Vertrag). Durch eine koordinierte Forschungs- und Technologiepolitik sollen die wissenschaftlichen und technischen Grundlagen der europäischen Industrie gestärkt und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit begünstigt werden (Art. 163-173 EG-Vertrag). Hierzu stellt die Gemeinschaft mehrjährige Rahmenprogramme für die finanzielle Förderung einzelner Forschungsvorhaben der Mitgliedstaaten auf.
 
Die gemeinsame Außenhandelspolitik enthält als ein wesentliches Element die Bestimmung eines gemeinsamen Zolltarifsystems gegenüber Drittländern. Die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs legt der Rat der EU fest (Art. 26 EG-Vertrag). Dies gilt auch in Bezug auf die Vorschriften über Einfuhrkontingente. Dadurch soll verhindert werden, dass durch den Außenhandel einzelner Mitgliedstaaten die Entwicklung des innergemeinschaftlichen Marktes beeinträchtigt wird. Ein weiteres Element der gemeinsamen Außenhandelspolitik ist die Abtretung einzelstaatlicher Rechte an die Europäische Kommission, Handelsabkommen mit Drittländern zu vereinbaren (Art. 133 EG-Vertrag). Mit zahlreichen Ländern im Mittelmeerraum (z. B. Türkei 1963, Malta 1971, Zypern 1973) und den nicht den Europäischen Gemeinschaften beigetretenen EFTA-Mitglieder sind entsprechende Abkommen abgeschlossen worden. Der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern sind die Art. 177-181 des EG-Vertrages gewidmet, auf deren Grundlage den Entwicklungsländern bei der Einfuhr von Halb- und Fertigfabrikaten in den gemeinsamen Markt Zollpräferenzen (»System allgemeiner Präferenzen«) gewährt werden. Den Staaten, die intensivere wirtschaftliche Beziehungen zur Gemeinschaft pflegen wollen, als das durch Handelsabkommen erreichbar ist, wird von der EG die Möglichkeit der Assoziierung eingeräumt (Art. 310 EG-Vertrag). Davon betroffen sind in erster Linie ehemalige Kolonialgebiete der Mitgliedstaaten (AKP-Staaten), aber auch die mittel-, ost- und südeuropäischen Länder, die an besonders engen wirtschaftlichen Kontakten mit der EG interessiert sind, jedoch bisher ihren Wunsch nach Beitritt als Vollmitglied noch nicht realisieren konnten (»Europa-Abkommen«). In der Regel sehen die Assoziierungsabkommen (z. B. die Lomé-Abkommen, Abkommen mit Israel und den Maghrebstaaten) die Anwendung der gleichen Bedingungen vor, die in der innergemeinschaftlichen Zollunion Gültigkeit besitzen. Eine besondere Assoziierungsmöglichkeit besteht für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete bestimmter Mitgliedstaaten (Art. 182-188 EG-Vertrag). Zur Vermeidung von Benachteiligungen für die assoziierten Staaten werden ihnen jedoch Ausnahmebestimmungen über die Beibehaltung von Einfuhrzöllen zugebilligt. Zur Finanzierung sozialer Einrichtungen und zur Förderung der Investitionstätigkeit in den assoziierten Ländern wurde der Europäische Entwicklungsfonds eingerichtet.
 
 Erfolge und Probleme
 
Der bedeutsamste Erfolg der EG ist die weitestgehende Verwirklichung des nach Art. 14 EG-Vertrag angestrebten Binnenmarktes. Das Kernstück des gemeinsamen Marktes, die Zollunion, wurde bereits am 1. 7. 1968 im Wesentlichen vollendet; zum 1. 1. 1993 trat die Vereinbarung über den Europäischen Binnenmarkt in Kraft und zum 1. 1. 1999 die Europäische Währungsunion. Die Freizügigkeit der Unionsbürger ist innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet.
 
Die praktischen Erfolge der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Koordinierung der Wirtschaftspolitik und der Harmonisierung der Gesamtentwicklung blieben jedoch hinter den Erwartungen zurück. Unterschiedliche Konjunkturverläufe, divergierende Inflationsraten in den Mitgliedstaaten und die beträchtliche Verteuerung der Rohstoffe, besonders des Erdöls, erschwerten die Integrationsbemühungen. Dauerhafte Kritikpunkte richten sich auf die so nicht mehr finanzierbare gemeinsame Agrarpolitik und den immer noch nicht vollständigen Abbau der Grenzen und die nicht mehr überschaubare Flut von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien und Verordnungen. Vor besondere Probleme institutioneller und finanzieller Art wird die Gemeinschaft durch die bevorstehende Erweiterung der EU gestellt. Erste Lösungsansätze bietet der noch zu ratifizierende Vertrag von Nizza. In den nächsten Jahren sollen v. a. die Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten genauer geklärt, der Status der Europäische Grundrechte-Charta festgelegt und die Verträge ergänzt und vereinfacht werden. Zu den strittigen Themen im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung zählen u. a. auch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus Mittel- und Osteuropa und der Verteilungsschlüssel der Fördergelder für wirtschaftsschwache Regionen.
 
Literatur:
 
Komm. zur E. U., hg. v. E. Grabitz u. M. Hilf, Losebl. (21990 ff., bis Erg.-Lfg. 5 u. d. T. Komm. zum EWG-Vertrag);
 
Hb. des EG-Wirtschaftsrechts, hg. v. M. A. Dauses, Losebl. (1993 ff.);
 
Komm. zum EU-, EG-Vertrag, hg. v. H. von der Groeben u. a., 6 Bde. (1999);
 
Komm. des Vertrages über die Europ. Union u. des Vertrages zur Gründung der Europ. Gemeinschaft, hg. v. C. Calliess u. M. Ruffert (1999);
 
EU-Kommentar, hg. v. J. Schwarze (2000);
 R. Geiger: EUV, EGV. Vertrag über die Europ. Union u. Vertrag zur Gründung der Europ. Gemeinschaft. (32000);
 C. Koenig u. A. Haratsch: Europarecht (32000);
 
Der Vertrag von Nizza. Text u. Kommentar einschließlich der konsolidierten Fassung des EUV u. EGV sowie des Textes der EU-Charta der Grundrechte, hg. v. K. H. Fischer (2001);
 
Kompendium Europ. Wirtschaftspolitik, hg. v. R. Ohru. T. Theurl (2001).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Europa: Integration als Antwort auf die östliche Herausforderung
 


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