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ERZIEHUNGSMAßREGELN

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Erziehungsmaßregeln: übersetzung

Erziehungsmaßregeln,
 
bestimmte Sanktionen des Jugendstrafrechts aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen. Erziehungsmaßregeln sind: 1) Die Erteilung von Weisungen, die auf die Lebensführung des Jugendlichen Einfluss nehmen sollen (§ 10 Jugendgerichtsgesetz, Abkürzung JGG). Dazu gehören u. a. die Bestimmung des Aufenthaltsorts, das Gebot, eine Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsstelle anzunehmen oder Arbeitsleistungen zu erbringen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen.2) Die Anordnung, Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG) in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 Sozialgesetzbuch VIII (Unterstützung durch einen Erziehungsbeistand) oder in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) beziehungsweise in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 Sozialgesetzbuch VIII in Anspruch zu nehmen. Die Erziehungsmaßregeln bezwecken in erster Linie nicht Strafe für eine Tat, sondern die Erziehung des jugendlichen Täters und unterscheiden sich insoweit von Zuchtmitteln und Jugendstrafe. Erziehungsmaßregeln können einzeln und nebeneinander angeordnet werden, ferner auch in Verbindung mit bestimmten Zuchtmitteln. Neben der Jugendstrafe sind als Erziehungsmaßregeln Weisungen und die Anordnung eines Erziehungsbeistands zulässig. Erziehungsmaßregeln werden in das Erziehungsregister eingetragen.
 
Für die Dauer des Wehrdienstes eines Jugendlichen oder Heranwachsenden darf Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 JGG nicht angeordnet werden. Stattdessen ist für Soldaten die besondere Erziehungsmaßregel der »Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten« vorgesehen (§ 112 a JGG).
 
Die frühere Erziehungsmaßregel der Fürsorgeerziehung ist durch Änderung des JGG vom 30. 8. 1990 und die Aufhebung des Jugendwohlfahrtsgesetzes abgeschafft worden.


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pl
1) правила воспитания
2) юр. меры воспитательного характера (по отношению к малолетним преступникам)


T: 31