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EVENTUALVERBINDLICHKEITEN

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Eventualverbindlichkeiten: übersetzung

Eventualverbindlichkeiten,
 
Verbindlichkeiten und sonstige Haftungsverhältnisse, bei denen der Kaufmann nicht mit einer Inanspruchnahme rechnet, diese aber nicht ausgeschlossen ist (z. B. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, aus der Begebung und Übertragung von Wechseln). Eventualverbindlichkeiten sind gemäß § 251 HGB unter der Bilanz auszuweisen (Bilanzvermerke). Eine Saldierung mit gleichwertigen Rückgriffsrechten (Eventualforderungen) ist unzulässig.


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