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CASHFLOWSTEUER

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Cash-Flow-Steuer
 
['kæʃ'fləʊ -], Unternehmensbesteuerung, bei der sich die Steuer nicht nach dem Gewinn, sondern nach der Differenz zwischen Zahlungseingängen und (laufenden und Investitions-)Ausgaben bemisst. In der (erstmals 1948 von E. C. Brown beschriebenen und dann 1978 von J. A. Kay und M. A. King für Großbritannien weiterentwickelten) Grundvariante (»R-Base-Tax«) werden nur die realwirtschaftlichen Zahlungsüberschüsse von Unternehmen der (proportionalen) Steuer unterworfen, Zinszahlungen sind nicht abzugsfähig, Zinseinnahmen bleiben generell steuerfrei.
 
Eine solche Steuer wäre im Vergleich zur Besteuerung nach dem Jahresgewinn erheblich einfacher zu berechnen und hätte gewichtige Vorteile: 1) Die Periodisierung von Aufwand und Ertrag entfällt, eine Bewertung des Vermögens ist nicht mehr erforderlich, komplizierte Abschreibungsregeln sind überflüssig, und das Problem der Scheingewinnbesteuerung in Inflationsperioden tritt nicht auf, da Investitionsausgaben sofort und in voller Höhe bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen sind (»Sofortabschreibung«, bei negativem Cashflow Erstattung durch den Fiskus in Höhe des Steuersatzes).2) Die mit der traditionellen Gewinn- und Einkommensbesteuerung verbundene Verzerrung der vom Zins gesteuerten intertemporalen Allokation zulasten der gesamtwirtschaftlicher Kapitalbildung wird bei der Cash-Flow-Steuer vermieden: Die Unternehmen investieren, bis die Grenzproduktivität des Kapitals dem Marktzins entspricht, und die Haushalte sparen, bis ihre Zeitpräferenzrate dem Marktzins entspricht; demgegenüber treibt die traditionelle Besteuerung einen »Steuerkeil« zwischen Grenzproduktivität und Zeitpräferenzrate. 3) Während die geltende Körperschaftsteuer die Selbstfinanzierung gegenüber der Fremd- und der Beteiligungsfinanzierung benachteiligt, werden bei der Cash-Flow-Steuer alle Finanzierungsformen steuerlich gleich behandelt (Finanzierungsneutralität), wenn die Steuer auf der Ebene der Haushalte ergänzt wird durch eine Freistellung von Zinserträgen bei der Einkommensteuer (beziehungsweise über die Ersetzung der Einkommensteuer durch eine Konsumausgabensteuer).
 
Hauptprobleme einer derartigen Cash-Flow-Steuer sind die steuerliche Behandlung von Banken u. a. Finanzinstitutionen (die bei dem R-Typ der Cash-Flow-Steuer unbelastet blieben) und die möglicherweise als ungerecht empfundene Freistellung der Zinserträge (geringe Akzeptanz der Cash-Flow-Steuer). Der Versuch, diese Probleme zu lösen, hat zur Entwicklung weiterer Varianten und Mischformen der Cash-Flow-Steuer geführt (J. E. Meade, 1978; H.-W. Sinn, 1985).
 
Literatur:
 
S. Bach: Die Idee der Cash-flow-Steuer vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Steuersystems (1993).


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