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ERBZINSGÜTER

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Erbzinsgüter,
 
Bauerngüter, an denen dem Bauern das Untereigentum, dem Grundherrn das Obereigentum zustand (geteiltes Eigentum). Der Bauer entrichtete einen geringen Anerkennungszins (Erbzins), der, anders als bei der Erbpacht, nicht vom Ertrag des Bauerngutes abhing. Die Bauernbefreiung hob das Obereigentum an den Erbzinsgütern auf und wandelte das Untereigentum in vollfreies Alleineigentum um.


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