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ANLAGEN

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Anlagen: übersetzung

Anlagen, gewerbliche, Einrichtungen, die zu fortdauerndem gewerblichen Betrieb bestimmt sind [1].

Diese Einrichtungen sind in allen Kulturländern an gewisse gesetzliche Beschränkungen gebunden. In Deutschland ist

I. nach § 16 der Reichsgewerbeordnung zur Errichtung von Anlagen, die durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können (sogenannte lästige Anlagen), eine besondere behördliche Genehmigung – abgesehen von der allgemeinen baupolizeilichen Genehmigung – erforderlich. Für deren Nachsuchung und Erteilung sind zur Sicherung der öffentlichen und privaten Interessen teils in der Gewerbeordnung (§§ 17 ff., 49), teils in landesrechtlichen Bestimmungen eingehende Vorschriften gegeben, insbesondere ist die öffentliche Bekanntgabe des Unternehmens durch Einrückung in das zu amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt geboten.

Zu den stigen Anlagen gehören kraft gesetzlicher Vorschrift: Schießpulverfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlenteer, Steinkohlenteer und Koks, sofern sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Glas- und Rußhütten, Kalk-, Ziegel- und Gipsöfen, Anlagen zur Gewinnung roher Metalle, Röstöfen, Metallgießereien, sofern sie nicht bloße Tiegelgießereien sind, Hammerwerke, chemische Fabriken aller Art, Schnellbleichen, Firnissiedereien, Stärkefabriken mit Ausnahme der Fabriken zur Bereitung von Kartoffelstärke, Stärkesirupfabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-, Dachpappen- und Dachfilzfabriken, Leim-, Tran- und Seifensiedereien, Knochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und Knochenbleichen, Zubereitungsanstalten für Tierhaare, Talgschmelzen, Schlächtereien, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten- und Düngpulverfabriken, Stauanlagen für Wassertriebwerke, Hopfenschwefeldörren, Asphaltkochereien und Pechsiedereien, soweit sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Strohpapierstofffabriken, Darmzubereitungsanstalten, Fabriken, in denen Dampfkessel oder andre Blechgefäße durch Vernieten hergestellt werden, Kalifabriken und Anstalten zum Imprägnieren von Holz mit erhitzten Teerölen, Kunstwollefabriken, Anlagen zur Herstellung von Celluloid und Degrasfabriken, die Fabriken, in denen Röhren aus Blech durch Vernieten hergestellt werden, sowie die Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe, zur Herstellung eiserner Brücken oder sonstiger eiserner Baukonstruktionen, die Anlagen zur Destillation oder zur Verarbeitung von Teer und von Teerwasser, die Anlagen, in denen aus Holz oder ähnlichem Fasermaterial auf chemischem Wege Papierstoff hergestellt wird (Cellulosefabriken), die Anlagen, in denen Albuminpapier hergestellt wird, die Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Tierfelle, sowie die Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungsanstalten, die Anlagen zur Herstellung von Gußstahlkugeln mittels Kugelschrotmühlen (Kugelfräsmaschinen), die Anlagen zur Herstellung von Zündschnüren und von elektrischen Zündern.

Das Verzeichnis, das abgeändert werden kann, ist erschöpfend, derart, daß alle und nur die in demselben aufgeführten Anlagen unter die lästigen im Sinne der Gewerbeordnung fallen.Wertvolle Erläuterungen des Begriffs der vorbezeichneten Anlagen, ihrer Einrichtungen und Gefahren enthält die »Technische Anleitung zur Wahrnehmung der in Preußen den Kreis- (Stadt-) Ausschüssen (Magistraten) durch § 109 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 hinsichtlich der Genehmigung gewerblicher Anlagen übertragenen Zuständigkeiten« vom 18. Mai 1895 (Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung in den Königl. preußischen Staaten, S. 196), abgeändert durch Erlasse vom 9. Januar 1896 (a.a.O., S. 9), vom 16. März 1898 (a.a.O., S. 98) und vom 1. Juli 1898 (a.a.O., S. 187) [2]. – Besondere Genehmigung ist ferner erforderlich zur Anlegung von Dampfkesseln (s.d.).

Die Genehmigung bleibt so lange in Kraft, als keine Aenderung in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte vorgenommen wird, auch dann, wenn die Anlage an einen neuen Erwerber übergeht. Wesentliche Veränderungen in dem Betrieb bedürfen ebenso wie eine Veränderung der Betriebsstätte behördlicher Genehmigung (§ 25 der Gewerbeordnung).

II. Die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, muß, sofern sie nicht der besonderen Genehmigung bedürfen, der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. Die letztere hat, wenn in der Nähe der gewählten Betriebsstätte Kirchen, Schulen oder andre öffentliche Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten vorhanden sind, deren bestimmungsmäßige Benutzung durch den Gewerbebetrieb an dieser Stelle eine erhebliche Störung erleiden würde, die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde darüber einzuholen, ob die Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten sei (§ 27 der Gewerbeordnung).

III. Nach § 51 der Gewerbeordnung kann wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die höhere Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit untersagt werden; doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden.

Im übrigen s.a. Arbeiterschutz, Fabrikgesetzgebung, Gewerbehygiene, Gewerbeordnung, Strafrecht [3].


Literatur: [1] Schicker, v., Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, 4. Aufl., Stuttgart 1901, Bd. 1, S. 48. – [2] Ebend., S. 52, und Bd. 2, S. 1271 ff. – [3] S.a. den Art. »Gewerbliche Anlagen« im Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts von Freiherr v. Stengel,[220] Freiburg i. B. 1890, Bd. 1, S. 597, und (inzwischen teilweise überholt) 3. Ergänzungsband, 1897, S. 121; ferner die Kommentare zur Reichsgewerbeordnung.

Köhler.



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Anlagen: übersetzung

I
Anlagen,
 
Anlagekapital, Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens dauerhaft zur Verfügung zu stehen und nicht direkt in die Produkte einzugehen. In der Bilanz werden diese Gegenstände im Anlagevermögen zusammengefasst. Handels- und steuerrechtlich ist das Anlagevermögen als Teil des Betriebsvermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, bei abnutzbaren Anlagen um die Abschreibung gekürzt.
 
Die Anlagegüter werden unterteilt in Sachanlagen (z. B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Werkzeuge), immaterielle Anlagen (z. B. Patente, Lizenzen) und Finanzanlagen (z. B. Beteiligungen, langfristige Ausleihungen). Alle betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sachanlagen werden als Anlagenwirtschaft bezeichnet. Diese umfasst Planung (systematische Analyse des zukünftigen Bedarfs, Investitionsplanung), Beschaffung (Entscheidung über Eigenfertigung oder Fremdbezug von Anlagen, Entscheidung über Anlageleasing, Leasing), Bereitstellung, Instandhaltung, Verwendung und Verwaltung der Anlagen.
 
Die Anlagenrechnung (Anlagenbuchhaltung) dient der Erfassung des Anlagenvermögens nach Art, Menge, Wert und Nutzungsdauer in einer Anlagenkartei.Für die Erfolgsrechnung liefert die Anlagenrechnung die Grundlagen zur Ermittlung des periodischen Verbrauchsanteils der einzelnen Anlagen (Zinsen, Abschreibungen), für die Bestandsrechnung (Bilanz) hat sie die noch unabgerechneten Wertvorräte festzustellen. Im Jahresabschluss müssen gemäß § 268 Absatz 2 HGB die einzelnen Posten des Anlagenvermögens mit Zu- und Abgängen, Umbuchungen, Wertänderungen (Zu- und Abschreibungen) gesondert in einer tabellarischen Darstellung aufgeführt werden (Anlagenspiegel).
 
Für die Finanzierung von Anlagen wurden einige Regeln aufgestellt: Das Eigenkapital soll grundsätzlich möglichst das Anlagenvermögen decken (die Anlagendeckung als Verhältniszahl von Eigenkapital und Anlagenvermögen über 100 % betragen); neue Anlagen (Anlageinvestitionen, Bruttoanlageinvestitionen) sollten mit langfristig verfügbarem Kapital finanziert werden. Reicht das Eigenkapital nicht aus, muss ein Anlagekredit aufgenommen werden, bei dem die Rückzahlungsfrist möglichst der Abschreibungsdauer der kreditfinanzierten Anlagen entsprechen soll.
 
Anlageintensive Unternehmen mit einem hohen Anteil des Anlagenvermögens am Gesamtvermögen (z. B. in der Zement-, Eisen- und Stahlindustrie) werden als krisenanfällig angesehen, da sie hohe fixe, vom Auslastungsgrad weitgehend unabhängige Kosten zu tragen haben (v. a. Abschreibungen, Fremdkapitalzinsen).
 
In der Wirtschaftsstatistik wird das gesamtwirtschaftliche Anlagenvermögen erfasst, wobei das Statistische Bundesamt z. B. Grund und Boden sowie staatliches Vermögen für die Landesverteidigung ausklammert (Bruttoanlagevermögen). Das gesamtwirtschaftliche Anlagenvermögen betrug (2001) 10 337 Mrd. und setzte sich zu rd. 17 % aus Ausrüstungen (z. B. Maschinen), zu 82 % aus Bauten und zu 1 % aus immateriellen Anlagegütern zusammen.
II
Anlagen,
 
Bereitschaft, bestimmte Fähigkeiten und Fertigkeiten, Erlebnis-, Verhaltens- und Handlungsweisen bei entsprechenden Umweltbedingungen aufgrund erblicher Gegebenheiten zu entwickeln. - Anlage-Umwelt-Problematik.


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Anlagen: translation

Anlagen fpl investment(s)


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anlagen: translation

plural of anlage


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