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ERBLEHEN

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Erblehen: übersetzung

Ẹrb|le|hen 〈n. 14erbl. Bauerngut (durch Anwendung des Lehnsrechtes auf Bauerngüter entstanden)

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Erblehen,
 
im mittelalterlichen Deutschland ursprünglich nur das vom Vater in direkter Erbfolge auf den Sohn vererbte Lehen, das keinerlei Besitzeinweisung bedurfte. Mit der durch die Übernahme langobardischer Rechtselemente vorgenommenen Ausdehnung der Erbfolge auch auf Seitenverwandte (Agnaten) unterschied man zwischen Erblehen und Allod. Die im Lehnswesen umstrittene Unterscheidung wurde durch die Einbeziehung der bürgerlichen und bäuerlichen Erbleihe (Erbpacht) in den Begriffskomplex noch unüberschaubarer.
 

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Ẹrb|le|hen, das: vererbliches Lehen.


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