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COMMODITIES CLAUSE

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Commodities Clause1 ist die kurze Bezeichnung für die Bestimmung im § 1, Abs. 6 des Bundesverkehrsgesetzes (Interstate Commerce Law) der Vereinigten Staaten von Amerika (s.d.). Die Bestimmung ist durch die Novelle vom 29. Juni 1906 dem Gesetze eingefügt und lautet:


»Vom 1. Mai 1908 an ist es für jede Eisenbahngesellschaft ungesetzlich, von einem Staate, Territorium oder dem Bezirk Columbia nach einem anderen Staate, Territorium oder dem Bezirk Columbia oder nach einem fremden Lande, außer Holz und den daraus hergestellten Gegenständen, Artikel oder Waren zu befördern, die von ihr oder in ihrem Bezirke bearbeitet, gewonnen oder erzeugt sind, oder die ihr ganz oder teilweise als Eigentum gehören oder an denen sie irgendwie mittelbares oder unmittelbares Interesse hat, ausgenommen solche Waren, die für die Ausführung ihres Gewerbes als gemeine Frachtführer notwendig und erforderlich sind.«


Die Bestimmung richtete sich gegen einen Mißbrauch, der zu vielen Beschwerden Anlaß gegeben hatte. Viele Eisenbahnen haben großen Besitz, z.B. Bergwerke aller Art, sie sind beteiligt an vielen industriellen Unternehmungen. Es war nachgewiesen, daß die Eisenbahnen die Erzeugnisse solcher ihnen gehörenden Unternehmungen bei der Beförderung in jeder Beziehung, durch Tarife, durch Wagenstellung und Gewährung anderer Begünstigungen vor den gleichartigen Erzeugnissen anderer Unternehmer bevorzugten und dadurch diesen unlauteren Wettbewerb machten. Diesem Unfug sollte durch die neue Bestimmung ein Ende gemacht werden. Es war in der Begründung ausgesprochen, daß die Eisenbahnen sich dieses ihres Besitzes entäußern müßten, und es war ihnen hierzu eine geraume Zeit gelassen, indem die Bestimmung erst am 1.Mai 1908 in Kraft treten sollte, während die übrigen Teile der Novelle vom 29. Juni 1906 schon am 12. August 1906 in Geltung traten. Die Bestimmung beunruhigte die Eisenbahnen in hohem Grade. Sie befürchteten eine starke Entwertung ihres mit vielen Tausend Millionen Dollars bewerteten Besitzes, wenn sie diesen plötzlich verkaufen müßten. Nach langer Erwägung, wie dieser Gefahr zu begegnen sei, taten die Eisenbahnen schließlich gar nichts. Am 1. Mai 1908 wurden gegen verschiedene Bahnen ein gerichtliches Verfahren eröffnet und ihnen die Beförderung der in Frage kommenden Güter bei Strafe untersagt. Eine Reihe von Eisenbahnen erhoben Widerspruch, indem sie behaupteten, die ganze Bestimmung sei verfassungswidrig und nichtig. Die Frage kam infolgedessen vor den höchsten Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der in einem Urteil vom Oktober 1908 dahin entschied, daß die Bestimmung rechtsgültig sei. Sie sei indes von den unteren Gerichten unrichtig ausgelegt und verbiete die Beförderung der in Frage stehenden Gegenstände nur unter folgenden Umständen: 1. Wenn die Eisenbahn sie nicht vor der Beförderung veräußert habe; 2. wenn der zu befördernde Gegenstand zur Zeit der Beförderung der Eisenbahn ganz oder zum Teil gehörte; 3. wenn zur Zeit der Beförderung die Eisenbahn ein mittelbares oder unmittelbares Interesse an dem zu befördernden Gegenstand habe. Ein solches Interesse werde nicht schon dann angenommen, wenn die Eisenbahn an einem mit der Herstellung der Gegenstände beschäftigten Unternehmen als Aktionär beteiligt sei.

Nach diesem Urteil des höchsten Gerichtshofes war dem Verbot die Spitze abgebrochen, da die Eisenbahnen sich nunmehr ohne alle Schwierigkeiten mit der Bestimmung ab finden konnten, indem sie die betreffenden Güter vor Absendung dem Empfänger verkauften.

v. der Leyen.

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In der deutschen Presse wird der Ausdruck vielfach übersetzt: »Warenklausel«. Diese Übersetzung ist ganz unverständlich und auch unrichtig. Eine kurze deutsche Übersetzung könnte etwa lauten: Verbot der Beförderung eigener Güter durch die Eisenbahn.



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