BEWEISAUFNAHME
Beweisaufnahme: übersetzung
Be|weis|auf|nah|me 〈f. 19; Rechtsw.〉 Benutzung, Sichtung der zusammengetragenen Beweise in der Verhandlung
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Be|weis|auf|nah|me, die (Rechtsspr.):
richterliche Prüfung u. Benutzung der Beweismittel in einem bestimmten gerichtlichen Verfahrensabschnitt:
die B. eröffnen, [ab]schließen;
in die B. eintreten.
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Beweisaufnahme,
gerichtlicher Verfahrensabschnitt, in dem das Gericht Beweis erhebt. Die Beweisaufnahme unterliegt dem Grundsatz der Unmittelbarkeit, d. h., sie wird von dem Gericht durchgeführt, das auch die Entscheidung in der Sache fällt. Ausnahmsweise findet die Beweisaufnahme vor einem beauftragten, einem ersuchten Richter oder einem Einzelrichter statt.
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Be|weis|auf|nah|me, die (Rechtsspr.): richterliche Prüfung u. Benutzung der Beweismittel in einem bestimmten gerichtlichen Verfahrensabschnitt: Der Präsident ... faltet die Hände, als wolle er ein Morgengebet sprechen, dann beginnt die B. (Ziegler, Labyrinth 307); die B. eröffnen, schließen; in die B. eintreten.