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AUGSBURGER RELIGIONSFRIEDEN

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Augsburger Religionsfrieden
 
Der auf dem Reichstag von Augsburg 1555 beschlossene Religionsfrieden bedeutete das Ende des Zeitalters der Reformation in Deutschland. Reichsrechtlich wurde nunmehr die Existenz zweier Konfessionen im Reich anerkannt, die katholische Kirche und die Augsburgische Konfession. Alle Hoffnungen, durch ein gemeinsames Konzil die Protestanten und eine durch innere Reformen gewandelte Kirche zusammenzuführen, waren gescheitert.
 
Im Augsburger Religionsfrieden garantierten sich die beiden Parteien gegenseitig ihren Besitzstand, wobei der Passauer Vertrag (1552) als Stichtag genannt wurde. Das Recht, die Konfession eines Territoriums zu bestimmen, stand dabei nur den Fürsten und Landesherrschaften zu (»cuius regio, eius religio«). Untertanen sollte für den Fall, dass ihre Religion vom Bekenntnis des Landesherren abwich, lediglich das Recht der Auswanderung zugestanden werden, was für Leibeigene allerdings nicht gelten sollte.
 
Von größter Bedeutung für die Reichsverfassung war der »Geistliche Vorbehalt«: Wenn ein (katholischer) geistlicher Fürst die Konfession wechselte, so musste er seine Herrschaft aufgeben.Diese Bestimmung sicherte zumindest den Bestand der drei geistlichen Kurfürstentümer. Zusammen mit der böhmischen Kurwürde war damit eine katholische Mehrheit im Kurfürstenkollegium gesichert. Nur in den Reichsstädten, in denen beide Religionen vertreten waren, sollten sie nebeneinander bestehen können. Ansonsten zielte der Augsburger Religionsfrieden auf die Stärkung der Kompetenzen der Territorialherren über ihre Herrschaften. Er war ein wichtiger Schritt der Entwicklung des Reiches zu einem Bund aus autonomen Territorien. Die Aufhebung der Einheit von Kaiserwürde und einheitlicher christlicher Kirche bedeutete auch das Ende der mittelalterlichen Kaiseridee. In der Exekutionsordnung, die diesem Frieden beigegeben war, waren die Reichskreise zur Handhabung des Landfriedens verpflichtet. Die Reichskreise waren bis dahin relativ bedeutungslose regionale Zusammenschlüsse von Reichsständen, nicht aber Exekutivorgane der kaiserlichen Gewalt gewesen. Auch beim Reichskammergericht sollten die konfessionellen Paritäten gewahrt werden.
 
Es ist kein Zufall, dass mit dem Tage der Verkündung des Augsburger Religionsfriedens die Abdankungserklärung Kaiser Karls V. in Augsburg eintraf. Auch wenn die Regelungen zur gegenseitigen Besitzstandswahrung letzten Endes den großen Konflikt zwischen den Konfessionen nicht verhindern konnten, so wurden hier doch Grundsätze festgelegt, die eine endgültige Lösung der konfessionellen Frage im Westfälischen Frieden von 1648 vorgezeichnet haben. Einer der wesentlichen Mängel des Augsburger Religionsfriedens war, dass er die Reformierten nicht einschloss.


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