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ERZWINGUNGSSTREIK

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Er|zwịn|gungs|streik, der: nach dem Scheitern von Tarifverhandlungen [u. Schlichtungsverfahren] ausgerufener Streik, der die Arbeitgeberseite dazu zwingen soll, in neuen Verhandlungen neue Tarifangebote vorzulegen: Anders als der so genannte E., der - wie jetzt im öffentlichen Dienst - nach dem Scheitern von Tarifverhandlungen unbefristet ausgerufen wird, sind Warnstreiks von vorneherein zeitlich befristet (Rheinpfalz 6. 5. 92, 3).


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