AUFSICHTSRATSTEUER
Aufsichtsratsteuer: übersetzung
Aufsichtsratsteuer,
eine Steuer auf Vergütungen für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; wird als Gliedsteuer zur Einkommensteuer im Quellenabzugsverfahren einbehalten. Im deutschen Steuerrecht wird die Aufsichtsratsteuer seit 1957 nur bei beschränkt Steuerpflichtigen erhoben (§ 50 a EStG): 30 % der Vergütungen, wenn der Empfänger, und 42,85 %, wenn das Unternehmen die Steuer trägt. In Österreich wird die Aufsichtsratsteuer seit 1989 nicht mehr erhoben.