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DIENSTGUT

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Dienstgut: übersetzung

Dienstgut, Regiegut (marchandise pour le service; merce di servizio), für Zwecke des eigenen Dienstes einer Bahnverwaltung zur Versendung kommende Gegenstände, bei denen die befördernde Bahn zugleich Absender oder Empfänger ist.

Die Dienstgutsendungen im engeren Sinne (ausschließlich der Dienstbriefe, Dienstpakete, Geldablieferungen) sind einzuteilen

a) in Betriebsdienstgut, d. s. Gegenstände, die Betriebszwecken dienen oder aus Mitteln des Betriebsetats beschafft sind;

b) in Baudienstgut, d. s. Gegenstände, die zu Neu- oder auch Ergänzungsbauten auf Kosten extraordinärer Fonds beschafft werden.

In der Frage der Frachtberechnung für Dienstgüter herrscht die größte Verschiedenheit. Betriebsdienstgut wird vielfach ohne Frachtberechnung befördert, wogegen Baudienstgut bei der Mehrzahl der Bahnen nicht frachtfrei befördert wird, sondern nur eine Frachtermäßigung genießt.

Nach der für die preußisch-hessischen Staatsbahnen neu erlassenen und versuchsweise in Kraft gesetzten Dienstgutbeförderungsordnung sind unter D. alle dienstlichen Sendungen zu verstehen, soweit sie nicht nach den Dienstbriefbeförderungsvorschriften abzufertigen sind. Sie werden wie die Güter des öffentlichen Verkehrs behandelt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Auf den für ausschließliche Rechnung der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft verwalteten Eisenbahnen werden Betriebsdienstgüter frachtfrei befördert, ebenso Baudienstgüter von weniger als 1000 kg in Zügen des öffentlichen Verkehrs. Frachtpflichtig sind dagegen die Baudienstgüter von 1000 kg und mehr, sowie die D., die auf Kosten Dritter befördert werden.

An Fracht wird im preußisch-hessischen Staatsbahnverkehr berechnet

a) für Baudienstgüter von 1000 kg und mehr in Zügen des öffentlichen Verkehrs, sowie für Fahrzeuge, die aus extraordinären Fonds beschafft und als D.auf eigener Achse befördert werden, für die t und das Tarif/km 2 Pf., mindestens jedoch der Betrag für 20 km;

b) für Baudienstgüter in Arbeitszügen, zu denen die Betriebsverwaltung die Lokomotivkraft, die Wagen und das Personal stellt, für jedes Arbeitzug/km 1 M. zu gunsten der Betriebsverwaltung.

Im Verkehr mit fremden Bahnen wird berechnet:

a) für preußisch-hessische Strecken

α) bei allen Betriebsdienstgütern sowie den Baudienstgütern von weniger als 1000 kg nichts,

β) für die mindestens 1000 kg schweren Baudienstgüter 70% der Fracht nach den Tarifen des öffentlichen Verkehrs;

b) für fremde Strecken bei allen D. die volle Fracht nach den Tarifen des öffentlichen Verkehrs.

Dritte (Unternehmer, Lieferer) können von den selbst zur Versendung berechtigten Stellen beauftragt werden, Gegenstände für Eisenbahnzwecke als D. zu versenden. Der Auftraggeber hat die Versandabfertigung nach besonderem Muster zu benachrichtigen.

Die D. sind in der Regel als Frachtgut mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs zu befördern. Als Eilgut und Gepäck dürfen D. nur in besonders dringlichen Fällen versandt werden.

Arbeitszüge können gebildet werden,

a) wenn D. auf freier Strecke ver- oder entladen werden sollen,

b) wenn die Beförderung von Massengütern, wie Kies, Sand, Erde, Steine, in den Zügen des öffentlichen Verkehrs aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig ist.

Die D., soweit sie nicht ausschließlich mit Arbeitszügen oder auf Kosten Dritter mit Frachtbriefen des öffentlichen Verkehrs befördert werden, sind im preußisch-hessischen Staatsbahnverkehr mit Dienstgutfrachtbrief nach besonderem Muster aufzuliefern. Frachtpflichtiges und frachtfreies D. darf nicht mit einem Frachtbrief aufgeliefert werden. Betriebsdienstkohlen sind nicht mit Dienstgutfrachtbrief, sondern mit Begleitschein nach besonderem Muster abzufertigen. Für D., das ausschließlich in Arbeitszügen befördert wird, sind Begleitpapiere nicht erforderlich. Im Verkehr mit fremden Bahnen und für Sendungen auf Kosten Dritter sind Frachtbriefe des öffentlichen Verkehrs zu verwenden.

Für die frachtfreie Beförderung anderer, nicht zu den D. gehörenden Gegenstände (Lade- und Ausrüstungsgegenstände zu Eisenbahnfahrzeugen, Ersatzstücke zu fremden Wagen, verschleppte oder zurückgebliebene Güter und Gepäckstücke, Umzugsgut von Beamten) bestehen besondere Bestimmungen.

Bei den bayerischen Staatsbahnen werden nach der vorläufigen Dienstanweisung über die Verfrachtung von D. vom 1. Oktober 1907 Betriebsdienstgüter frachtfrei befördert, während Baudienstgüter frachtpflichtig sind und nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Frachtermäßigung genießen (vgl. Ausnahmetarif für Baudienstgüter vom 1. Januar 1907).

Jede Dienststelle, die Betriebsdienstgut an eine andere Dienststelle abschickt, hat an Stelle eines Frachtbriefs eine Dienstgutfrachtkarte als Begleitpapier beizugeben. An Private dürfen Dienstgutfrachtkarten nicht abgegeben werden. Für die Beförderung von Sendungen auf Dienstgutfrachtkarte dürfen nur bayerische Staatsbahnlinien, niemals fremde Bahnen benutzt werden.

Baudienstgüter, die zwischen Dienststellen der bayerischen Staatsbahnen versandt werden, müssen von amtlich gefertigten Frachtbriefen begleitet sein. Der Anspruch auf Anwendung des Ausnahmetarifs für Baudienstgüter muß im Frachtbrief amtlich bestätigt sein. Als amtliche Bestätigung gilt auch die Verwendung des Frachtbriefformulars für frachtpflichtiges D. zu Bauausführungen, das ebenfalls an Private nicht abgegeben werden darf.

Dienstgutsendungen von Privaten an Dienststellen der bayerischen Staatsbahnen im innerbayerischen Verkehr werden wie Sendungen des allgemeinen Verkehrs abgefertigt. Bei Inanspruchnahme der Frachtfreiheit oder der Frachtermäßigung zum Baudienstguttarif ist im Frachtbrief ein besonderer Vermerk anzubringen.

Dienstgutsendungen von Dienststellen der bayerischen Staatsbahnen an Private oder andere Eisenbahnen sind, soweit nach den Verträgen nicht Frachtfreiheit zugestanden ist, wie Güter des allgemeinen Verkehrs zu behandeln.

Bei den sächsischen Staatsbahnen gelten als D. (Dienstanweisung 1 zum Binnen-Gütertarif für die vollspurigen Linien) Gegenstände, die der sächsischen Staatseisenbahnverwaltung gehören oder für sie bestimmt sind. Die Dienstgutsendungen werden in frachtfreie und frachtpflichtige eingeteilt. Zu den frachtfreien gehören die Sendungen zwischen verschiedenen Dienststellen der Staatsbahnen, die für deren eigene Zwecke benötigt werden, zu den frachtpflichtigen dagegen Dienstgutsendungen von Privaten oder fremden Verwaltungen oder Behörden an Dienststellen der Staatsbahnen oder von diesen Dienststellen an Private u.s.w., ferner solche, die zur Abgabe an Dritte oder zur Verwendung für einen Dritten bestimmt sind oder auf Kosten Dritter wiederherzustellen oder auszubessern sind. Ausnahmsweise sind nicht als frachtpflichtige, sondern als frachtfreie Dienstgutsendungen zu behandeln: Wirtschaftsmaterialien und Bekleidungsgegenstände unter bestimmten Voraussetzungen, sowie Teile von Reichspostwagen und schmalspurige Reichspostwagen bei Beförderung nach den Eisenbahnwerkstätten.

Frachtfreie Dienstgutsendungen sind mit Lieferschein, frachtpflichtige mit vorschriftsmäßigen Frachtbriefen aufzugeben. Sendungen im Gewicht von weniger als 20 kg werden wie Eisenbahndienstbriefe und Dienstpakete abgefertigt. Für Dienstgutsendungen in besonderen Zügen (Bauzügen) gelten besondere Bestimmungen.

Nach den für die kgl. württembergischen Staatseisenbahnen erlassenen Vorschriften für die Beförderung dienstlicher Sendungen sind als Beförderungsarten vorgesehen:

1. Beförderung durch die Bahn mit Frachtbrief,

2. Beförderung in Arbeitszügen.

Alle D. sind unter Verwendung der Formulare zu dienstlichen Frachtbriefen nach den Vorschriften für den öffentlichen Verkehr mit der Bahn zu befördern. Sendungen, die den Betrieb betreffen und Sendungen auf Rechnung des Eisenbahnbaues oder der Dampfschiffahrtsverwaltung unter 1000 kg werden ohne Frachtberechnung befördert, während für solche Sendungen von 1000 kg und mehr von den nach dem Lokalgütertarif zu berechnenden Frachtbeträgen 70% angesetzt werden.

Für die Sendungen in Arbeitszügen gelten ähnliche Bestimmungen wie in Preußen.

Auf den badischen Staatsbahnen erfolgt die Beförderung von Betriebsdienstgut frachtfrei, u. zw. in der Regel mit den fahrplanmäßigen, nach Bedarf auch mit Arbeitszügen. Für die Beförderung von Baudienstgut werden 70% der tarifmäßigen Frachten des badischen Binnengütertarifs erhoben. Während Baudienstgut auf gewöhnlichen Frachtbrief abgefertigt wird, sind zur Abfertigung von Betriebsdienstgut besondere Vordrucke zu verwenden, die aus drei Abschnitten (Stamm, Karte und Lieferschein) bestehen. Die Abfertigung von Betriebsdienstgut erfolgt in der Regel durch die Güterabfertigung und nur in besonders festgesetzten Fällen durch die Gepäckabfertigung.

Bei den österreichischen Staatsbahnen gelten als Regietransporte im weiteren Sinn alle die Güter, Materialien und sonstigen Gegenstände, die Eigentum der Staatsbahnen sind oder einer im Staatsbetrieb stehenden Privatbahn gehören oder bestimmt sind, nach Beendigung der Beförderung in deren Eigentum überzugehen und die zu Zwecken des Bau- oder Betriebsdienstes auf den Linien der Eigentumsbahn selbst zur Beförderung gelangen. Die Regiesendungen werden in gebührenfreie und gebührenpflichtige eingeteilt. Zu den ersteren gehören sämtliche Regiesendungen für Zwecke des gesamten Eisenbahnbetriebsdienstes, ferner Regiesendungen von Materialien und Ausrüstungsgegenständen für solche Herstellungen, deren Kosten dem Betriebe, d.i. den ordentlichen oder außerordentlichen Krediten des Staatsbahnbetriebs zur Last fallen.

Gebührenpflichtig sind:

a) Regiesendungen von Baumaterialien und -requisiten, Inventar und Ausrüstungsgegenstände für Herstellungen aller Art einschließlich des Eisenbahnneubaues und des Baues zweiter, dritter und vierter Gleise, deren Kosten aus Investitionskrediten bestritten werden, bestimmte Brückenkonstruktionsteile sowie

b) Sendungen zum Zwecke des Baues und der Erhaltung von Industriegleisen u.s.w., wenn die Bezahlung der Regiefracht mit den Beteiligten besonders vereinbart worden ist.

Die Fracht ist nach dem Regiefrachtsatz zu berechnen, der 0∙2 h für 100 kg und 1 km, jedoch nicht unter 8 h für 100 kg beträgt.

Jede als gebührenfreies Regiegut zur Aufgabe gelangende Sendung muß in der Regel, mit einer Regiefrachtkarte aufgegeben sein, von der ein Teil zugleich den Regiefrachtbrief darstellt. Die Regiefrachtkarte darf nur von einer zur Einleitung von Regiesendungen ermächtigten Dienststelle ausgefertigt und muß an eine Dienststelle der Staatsbahn gerichtet sein.

Die österreichischen Privatbahnen versenden D. zumeist gebührenfrei.

Bei den ungarischen Staatsbahnen gelten als D. im weiteren Sinne alle Güter, Materialien und sonstigen Gegenstände, die Eigentum der Staatsbahn oder, so wie jene, die für die von den Staatsbahnen betriebenen Privat- und Vizinalbahnen bestimmt sind.

Die D. werden ihrer Bestimmung nach in vier Gruppen eingeteilt:

a) Betriebsdienstgüter der befördernden Eisenbahn;

b) Betriebsdienstgüter einer fremden (nicht der befördernden) Eisenbahn;

c) sonstige D. für Zwecke der befördernden Eisenbahn;

d) D. für sonstige Zwecke einer fremden Eisenbahn.

In der Regel werden die D. mit Last- oder gemischten Zügen befördert. Ausnahmsweise können auch Sonderzüge eingeleitet werden. Expreß- oder Schnellzüge dürfen nie, Personenzüge nur in dringenden Fällen benutzt werden.

Jede als gebührenfreies Regiegut zur Aufgabe gelangende Sendung muß mit einem Regiefrachtbrief aufgegeben werden, dem ein Begleitbrief beizugeben ist.

Bei den belgischen Staatsbahnen wird D. gebührenfrei befördert; als D. gelten: Sendungen der Materialmagazine; Materialien, die zur Erhaltung der Bahn sowie zum Betrieb gehören; Gegenstände für den Telegraphendienst; Sendungen der Kleiderkasse der Beamten.

Andere Gegenstände können als D. nur auf Grund besonderer Ermächtigung der Zentralverwaltung abgefertigt werden.

Die Beförderung geschieht mit einer von der Absendestation auszustellenden Frachtkarte oder einem Begleitschein (Bulletin d'expédition).

Bei der französischen Ostbahn werden Betriebsdienstgüter bis zum Gewicht von 500 kg frachtfrei befördert. Für D., die dieses Gewicht übersteigen, wird eine Gebühr von 0∙03 Fr. für das t/km berechnet.

Lokomotiven, Tender, Laufkrane sowie rollende Personen- und Güterwagen, die zu dienstlichen Zwecken nach irgend einem Punkte des Netzes gesandt werden, werden frachtfrei befördert. Dasselbe gilt von den in Arbeitszügen beförderten Sendungen. Für Kohle darf die Fracht 8 Fr. für die t ohne Rücksicht auf die Entfernung nicht übersteigen.

Für Auf- und Abladen werden Gebühren nicht berechnet.

Für Baudienstgüter ist die tarifmäßige Fracht zu berechnen. Als solche gelten bahneigene Güter, die bestimmt sind, beim Bau neuer Linien und Bahnhöfe sowie beim Bau zweiter Gleise Verwendung zu finden.

Bei der Nordbahn und der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn besteht für Betriebsdienstgüter derselbe Frachtsatz wie bei der Ostbahn. Die Orleansbahn berechnet 0∙04 Fr. für 1 t und km.

Die frachtfrei zu befördernden D. werden entweder auf Begleitscheine (Bulletins d'expédition), die von einem zuständigen Abfertigungsbeamten unterschrieben sein müssen, oder auf Beförderungsanweisungen des Betriebsbureaus (Ordre d'expédier) abgefertigt.

Frachtpflichtige D. werden auf gewöhnlichem Frachtbrief abgefertigt.

Bei den italienischen Staatsbahnen werden Materialsendungen für Neubau und Bahnerhaltung auf Rechnung des Unternehmens, gleichgültig ob hierbei regelmäßige oder Sonderzüge benutzt werden, zum Frachtsatz von 0∙03 L. für 1 t und km befördert.

Für die Beförderung neugelieferter Fahrbetriebsmittel werden 0∙01, für neue Ausrüstungsgegenstände, für das Material zur Bahnerhaltung, für die von den Unternehmern gelieferten Uniformen u.s.w. 0∙02 als Fracht für 1 t und km gerechnet.

Bei den niederländischen Eisenbahnen wird D. gebührenfrei befördert.

Bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen werden als D. behandelt: Dienstbriefe und Dienstpapiere, Geld- und Geldeswert, die für dienstliche Zwecke versendet werden, Baustoffe und Verbrauchsmaterialien für Eisenbahnzwecke, Güter, lebende Tiere, Wagen, Gepäck und Reichstelegraphenmaterial als Güter, Drucksachen u.s.w., deren unentgeltliche Beförderung besonders zugestanden wird. Die Abfertigung erfolgt mit Dienstbegleitbrief (Geleitschein).

Bei der holländischen Eisenbahngesellschaft werden als D. gebührenfrei befördert einerseits Güter, die für dienstliche Zwecke bestimmt sind, anderseits Sendungen für Mitglieder des Administrationsrats, Beamte der Gesellschaft. Die Abfertigung erfolgt mit Dienstfrachtbrief. Kleinere Sendungen (bis 300 kg) werden mit Personenzügen, schwerere mit Güterzügen befördert. Die Abfertigung erfolgt mit Dienstfrachtbrief.

Auf den russischen Bahnen gelten für die in den Lokalverkehren abgefertigten D., die für den Bau oder Betrieb der Bahn selbst bestimmt sind, besondere Dienstguttarife. Bei Beförderung von D. im direkten Verkehr wird die Fracht auf der Empfangsbahn nach deren Dienstguttarif berechnet. Die übrigen Bahnen erhalten den Betrag, der ihnen nach dem allgemeinen Tarif als Anteil an der Fracht für die ganze Strecke einschließlich der Empfangsbahn zustehen würde.

Auf den schwedischen Staatsbahnen wird Betriebsdienstgut frachtfrei, Baudienstgut unter Frachtberechnung nach besonderem Tarif befördert, u. zw. bei Versand als Wagenladungsgut zum Frachtsatz von 10 Öre f. d. Wagen und km und als Stückgut ohne Rücksicht auf Warengattung nach dem allgemeinen Tarif.

Bei den schweizerischen Bundesbahnen werden nach dem Reglement für die Beförderung dienstlicher Sendungen vom 1. Mai 1912 Betriebs- und Baudienstgüter bis zu 50 kg Gewicht frachtfrei befördert. Für Betriebsdienstgüter gilt dies auch bei Gewichten von mehr als 50 kg, abgesehen von den in besonderen Zügen beförderten Schottertransporten, für die bei Voll- und Leerfahrt der Züge eine Gebühr von 1 Fr. für das Lokomotiv/km, aber mindestens von 6 Fr. für die Dienststunde berechnet wird.

Für Sendungen von mehr als 50 kg Gewicht zum Betrieb von Gemeinschaftsbahnhöfen und -strecken sowie von gepachteten oder für Rechnung des Eigentümers betriebenen Linien ist die tarifmäßige Fracht zu berechnen. Nur für Schottertransporte kommt auch hier die genannte Gebühr von 1 Fr. zur Anrechnung.

Für Sendungen im Gewicht von mehr als 50 kg zu Ergänzungs- und Neubauten wird zu Lasten des Baufonds eine Fracht berechnet von 8 Cts. für das t/km bei Eil- und Stückgut, von 4 Cts. bei Wagenladungen von 5 t, von 3 Cts. bei Wagenladungen von 10 t und von 1 Fr. für das Lokomotiv/km bei Schotterzügen.

Bei den englischen Bahnen wird die Fracht für D., soweit fremde Bahnen bei der Beförderung benutzt worden sind, von diesen nachträglich zurückerstattet. Frachtfrei werden von vornherein zwischen den verschiedenen Bahnen befördert: Fahrplanbücher und Reklamedrucksachen, wenn die Beförderung in Personenzügen erfolgt. Güter, die lediglich zwischen Dienststellen des eigenen Bezirks befördert werden, werden frei befördert. Sendungen von Lieferanten an die Eisenbahn sind zunächst frankiert abzufertigen. Geht nach dem Vertrag die Fracht zu Lasten der Bahn, so wird sie dem Absender nachträglich zurückerstattet.

In den Vereinigten Staaten von Amerika darf jede Bahn D. (company freight) für ihren eigenen Bedarf, aber nur für diesen, zu beliebigen Bedingungen befördern. Für Frachtbriefsendungen braucht die Gesellschaft in ihrem Bericht an das Bundesverkehrsamt nur die Lokomotiv-, Zug- und Wagenmeilen anzugeben, während sie für gewöhnliches Frachtgut die Tonnenmeilen mitteilen muß. Die frachtfreien Güterzüge und -wagen umfassen auch die, die D. befördern, sowie ferner Arbeitszüge, Hilfszüge, Reparaturzüge, Schneepflüge und Rollböcke.

Wenn indes eine Bahn D. für eigene Bau- oder Unterhaltungszwecke befördert, so kann sie dafür unter ihre Einnahmen eine Summe einsetzen, die sich etwa mit den Selbstkosten deckt und dafür den Bau- oder Unterhaltungsfonds mit der gleichen Summe belasten.

D. für eine andere Gesellschaft darf nur unter denselben Bedingungen und zu denselben Sätzen wie Frachtgut irgend eines anderen Versenders befördert werden. Keine Bahn darf einer anderen für die Beförderung von D. für deren Zwecke irgendwelche Vergünstigungen gewähren.

Diese Bestimmungen gelten auch für die Beförderung von Fahrplänen und Reklamematerial in Personenzügen. Keine Bahn darf also solche Sendungen für eine andere frei befördern, es sei denn, daß sie selbst ein ausgesprochenes Interesse an den Sendungen hat.

Wolff.



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