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BILLIGKEITSERLASS

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Billigkeitserlass: übersetzung

Billigkeitserlass,
 
Steuerrecht: vollständiger oder teilweiser Erlass (Verzicht) von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, sofern ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre (§§ 227 und 163 AO). Die Unbilligkeit kann in der Sache oder in der Person des Steuerpflichtigen liegen. Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Die Einziehung einer Steuer ist persönlich unbillig, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet würde.


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