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EINGLIEDERUNGSHILFE FÜR BEHINDERTE

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Eingliederungshilfe für Behinderte,
 
Unterstützungsleistungen, die dem Zweck dienen, Behinderungen zu beseitigen, zu bessern oder deren Folgen zu mildern sowie von denjenigen abzuwenden, die von einer Behinderung bedroht sind. Eingliederungshilfen für Behinderte sind in medizinische und berufsfördernde (z. B. Kündigungsschutz) Leistungen, in Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung und in ergänzende Leistungen gegliedert. Träger der Leistungen sind die Institutionen der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Versorgung und die Bundesanstalt für Arbeit (§§ 9 ff. SGB VI, §§ 556 ff. RVO, §§ 39 ff. Bundessozialhilfegesetz, § 27 d Bundesversorgungsgesetz, §§ 56 ff. AFG). Anspruch haben alle körperlich, geistig oder seelisch wesentlich Behinderten ohne Rücksicht auf die Ursache ihrer Behinderung.


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