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BEITRÄGE

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Beiträge: übersetzung

Beiträge,
 
1) allgemein: regelmäßige Zahlungen aufgrund von Mitgliedschaft, z. B. bei Vereinen, Parteien, Versicherungen.
 
 2) öffentliches Recht und Finanzwissenschaft: im engeren Sinn von einer öffentlichen Gebietskörperschaft einseitig festgesetzte Abgaben, die als Gegenleistung für eine besondere öffentliche Leistung erhoben werden. Im Unterschied zu Gebühren handelt es sich dabei um Leistungen, die nicht einer einzelnen Person, sondern einer Gruppe von Personen zugleich zugute kommen; auf die tatsächliche Inanspruchnahme im Einzelfall kommt es nicht an, auch die mögliche Nutzung oder ein vermuteter Vorteil genügen für die Beitragspflicht.(öffentliche Güter)
 
Beiträge spielen v. a. im kommunalen Bereich eine Rolle: Erschließungsbeiträge für Herstellung von Straßen, Wegen u. a., Anschlussbeiträge für Herstellung und Erweiterung von Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, Straßen(aus)baubeiträge für Erweiterung und Erneuerung vorhandener Straßen, Kurbeiträge in Kurorten. Die fiskalische Bedeutung der Beiträge ist relativ gering (Gemeindefinanzen). Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Beiträgen auf Gemeindeebene sind die Kommunalabgabengesetze der Länder, besonders Gesetze (z. B. Bundesbaugesetz für Erschließungsbeiträge) und kommunale Beitragssatzungen.
 
Im weiteren Sinn zählen zu den Beiträgen auch die Abgaben aufgrund der Zwangsmitgliedschaft in berufsständischen Organisationen (z. B. Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Industrie- und Handelskammern, Kreishandwerkerschaften) und die Sozialversicherungsbeiträge.
 
 3) Gesellschaftsrecht: die von den Gesellschaftern zu erbringenden (Geld-, Sach- oder Dienst-)Leistungen, im Unterschied zu den (bereits erbrachten) Einlagen.


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