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ABGELTUNGSTEUER

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Ạb|gel|tungs|steu|er, Ạb|gel|tung|steu|er, die (Steuerw.):
auf die einen bestimmten Freibetrag überschreitenden Zinserträge erhobene pauschale Zinssteuer, durch deren Entrichtung die Steuerpflicht erlischt.

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Abgeltungsteuer,
 
Quellensteuer, mit der die sonst nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls und nach progressiven Steuersätzen bemessene Einkommensteuer (gegebenenfalls auch Erbschaftsteuer) abgegolten ist. In Österreich gibt es seit 1994 eine Abgeltungsteuer mit einheitlichem Steuersatz (25 %) auf Kapitaleinkünfte, die von den Kreditinstituten pauschal (unabhängig vom individuellen Einkommensteuersatz) einbehalten und abgeführt wird. InDeutschland wird die Ersetzung der Kapitalertragsteuer durch eine Abgeltungsteuer diskutiert.


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