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ARBEITSTAG, ARBEITSZEIT

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Arbeitstag, Arbeitszeit, a) die Zeit von Anfang bis zu Ende der täglichen Arbeit, eingerechnet die Pausen für Frühstück, Mittagessen und Nachmittagsbrot (Arbeitstag im weiteren Sinne); b) die vom Arbeitenden tatsächlich geleistete Arbeitszeit, also die wirklichen Arbeitsstunden mit Ausschluß der Pausen für die Mahlzeiten (wirkliche, effektive Arbeitszeit, Arbeitstag im engeren Sinne). Unter Normalarbeitstag (gesetzlichem Arbeitstag) versieht man den durch Gesetz bestimmten Maximalarbeitstag, und zwar ist hier in der Regel der Arbeitstag im engeren Sinne gemeint; das Gesetz kann aber auch die Höchstgrenze des Arbeitstags im weiteren Sinne bestimmen. In einem weiteren Sinne[291] begreift die Arbeitszeit nicht nur die Arbeitsdauer – oben a) und b) –, sondern auch den Zeitpunkt der Arbeit (Arbeit am Tage, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit). Endlich wird die Bezeichnung Arbeitszeit auch auf diesen Zeitpunkt allein im Gegensatz zur Arbeitsdauer angewendet.

Die Arbeitszeit in im allgemeinen Gegenstand des freien Arbeitsvertrags und zunächst Sache der Uebereinkunft. Uebermäßige Arbeitszeit wirkt schädigend auf Leben und Gesundheit, Geist und Sitten der Arbeiter. Vernünftige Gestaltung der Arbeitszeit unter Gewährung der nötigen Zeit für Ruhe und Erholung kommt dagegen durch Steigerung der Arbeitslust und -kraft der Arbeiter nicht nur diesen, sondern auch dem Betrieb und seinem Unternehmer zugute.Was als übermäßige Arbeitszeit anzusehen ist, läßt sich nicht durchweg allgemein bestimmen, es kommt auf die Art der Arbeit, die Persönlichkeit der Arbeiter, namentlich ob sie erwachsene männliche, jugendliche oder weibliche Arbeiter sind, und auf eine Reihe sonstiger Umstände an. Einzelne Arbeiten sind so angreifend, daß sie nur eine bestimmte Zeit hindurch ohne Schädigung ausgeführt werden können und demgemäß beschränkt werden müssen, man spricht daher auch von einem hygienischen oder sanitären Arbeitstag. Die Sozialdemokratie hat die in Theorie und Praxis lebhaft bekämpfte Forderung einer nur achtstündigen Arbeitszeit für alle Arbeiter aufgestellt.

Die tatsächlichen Zustände bezüglich der Arbeitszeit sind nicht nur in den einzelnen Staaten, sondern auch bei den einzelnen Arbeiterkategorien außerordentlich verschieden. Erschöpfende Feststellungen sind schwierig, doch wird gesagt werden können, daß sich im allgemeinen eine Tendenz nach Verkürzung der regelmäßigen Arbeitsdauer bemerkbar macht. – Die Arbeiterschutzgesetzgebung der einzelnen Staaten beschäftigt sich mit der Arbeitszeit, indem sie insbesondere diejenige der Kinder, der jugendlichen und der weiblichen Arbeiter, ferner die Sonntags- und die Nachtarbeit, sowie die Arbeitszeit in gesundheitsschädlichen Betrieben besonderer Regelung unterzieht. Einzelne Staaten haben auch für erwachsene männliche Arbeiter einen gesetzlichen allgemeinen Maximalarbeitstag, so namentlich die Schweiz und Oesterreich. Deutschland hat nur für die weiblichen und jugendlichen Arbeiter (einschließlich der Kinder) in Fabriken und den denselben gleichgestellten Betrieben eine allgemeine Maximalarbeitszeit bestimmt (s. Arbeiter, weibliche, Arbeiter, jugendliche, Kinderschutz), dagegen gibt § 120e Abs. 3 der Gewerbeordnung dem Bundesrat die Ermächtigung, für solche Gewerbe, in denen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vorzuschreiben und die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen zu ertasten. An Vorschriften ganz oder zum Teil auf Grund des § 120 e Abs. 3 seien genannt die Bekanntmachung vom 4. März 1896, betreffend den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien (Reichsgesetzblatt S. 55), § 17 der Bekanntmachung vom 11. Mai 1898, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder Bleiverbindungen (Reichsgesetzblatt S. 176), § 15 der Bekanntmachung vom 25. April 1899, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird (Reichsgesetzblatt S. 267), verbunden mit der Bekanntmachung vom 15. November 1903 in demselben Betreff (Reichsgesetzblatt, S. 288), die Bekanntmachungen vom 26. April 1899 (Reichsgesetzblatt S. 273) und vom 15. November 1903 (Reichsgesetzblatt S. 287), betreffend die Arbeitszeit in Getreidemühlen, § 10 der Bekanntmachung vom 1. März 1902, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur Vulkanisierung von Gummiwaren (Reichsgesetzblatt S. 59), § 9 der Bekanntmachung vom 20. März 1902, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben [Reichsgesetzblatt S. 78]); endlich die Bekanntmachung vom 23. Januar 1902, betreffend die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in Gast- und Schenkwirtschaften (Reichsgesetzblatt S. 33, mit Berichtigung auf S. 40). Die §§ 139 c–f der Gewerbeordnung regeln die Ruhezeit der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen (ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit von mindestens 10 bezw. 11 Stunden, Mittagspause, gesetzlicher Neunuhr-Ladenschluß, Regelung der Einführung eines Achtuhr-Ladenschlusses). Vgl. im übrigen Nachtarbeit, Sonntagsruhe.


Literatur: v. Schönberg, Handbuch der politischen Oekonomie, 4. Aufl., Tübingen 1898, 2. Bd., 2. Halbbd., Abhandlung 22, S. 35 ff. und S. 95 ff.; Böhmert, Singer u.a., Artikel »Arbeitszeit« im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausgegeben von Conrad, Elster, Lexis und Löning, 2. Aufl., Jena 1898, Bd. 1, S. 1008ff.; Stieda, Artikel »Normalarbeitstag« ebend., Jena 1900, Bd. 5, S. 987 ff.; Biermer, Artikel »Arbeitszeit« und »Normalarbeitstag« im Wörterbuch der Volkswirtschaft, herausgegeben von Elster, Bd. 1, S. 204, Bd. 2, S. 292, Jena 1898, und die daselbst angeführten Artikel; Dammer, Handbuch der Arbeiterwohlfahrt, Stuttgart 1903, Bd. 2, S. 57 ff.; die Kommentare zur deutschen Gewerbeordnung; vgl. a. die Literatur unter Arbeiterschutz.

Köhler.



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