ALLGEMEINES KRIEGSFOLGENGESETZ
Allgemeines Kriegsfolgengesetz: übersetzung
Allgemeines Kriegsfolgengesetz,
das »Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden« vom 5. 11. 1957. In Anlehnung an Art. 135 a GG bringt es die Ansprüche gegen das Deutsche Reich (einschließlich Reichsbahn und Reichspost), das Land Preußen und das Unternehmen Reichsautobahnen zum Erlöschen, soweit sie nicht durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz selbst oder andere Sonderregelungen (Altsparergesetz, Bundesrückerstattungsgesetz, Bundesversorgungsgesetz, Lastenausgleichsgesetz, Reparationsschädengesetz) abgegolten werden. Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz regelt ferner die Erfüllung unverbriefter Ansprüche (Anmeldefrist abgelaufen), wie Ansprüche aus Pacht- oder Kaufverträgen (»Verwaltungsschulden«) sowie die Ablösung von Kapitalanlagen, besonders verbriefter Rechtstitel. Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz gilt gemäß Einigungsvertrag mit Ausnahme der §§ 1, 2 nicht im Gebiet der ehemaligen DDR.