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FÖRDERABGABE

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Förderabgabe: übersetzung

Förderabgabe,
 
eine Gebühr für die Überlassung des (vom Grundeigentum getrennten, dem Staat vorbehaltenen) Förderrechtes für bergfreie Bodenschätze. Das Aufkommen fließt den Ländern zu. Die Förderabgabe beträgt nach § 31 Bundesbergsgesetz vom 13. 8. 1980 10 % des Marktwertes der gewonnenen Bodenschätze. Die Bundesländer haben aber seit 1982 von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, abweichende Regelungen zu treffen. Die gesetzlich geregelte Förderabgabe ist an die Stelle der vor 1982 geltenden Praxis eines durch Verträge mit den Förderunternehmen vereinbarten Förderzinses getreten. Die Erhebung der Förderabgabe wurde vom Land Niedersachsen, das rd. 99 % des Aufkommens an Förderabgaben bezieht, für Erdöl seit 1. 7. 1992 und für Schwefel seit 1. 1. 1992 ausgesetzt. Der Förderabgabensatz für Erdgas wurde per 1. 1. 1994 von 16 % auf 14 % reduziert. Der Gesamtaufwand der Unternehmen an Förderabgaben und Förderzins gemäß Abrechnung mit den Bundesländern und den privaten Förderzinsgläubigern sank von (1991) 328 Mio. DM auf (1993) 214 Mio. DM.


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