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ALKOHOLBEDINGTE FAHRUNSICHERHEIT.

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ạlkoholbedingte Fahrunsicherheit.
 
Im Einzelfall kann alkoholbedingte Fahrunsicherheit (Fahruntüchtigkeit) schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 ‰ vorliegen. Werte von 1,1 ‰ (früher 1,3 ‰) und mehr führen bei jedem Fahrzeugführer rechtlich zu absoluter Fahruntüchtigkeit; bei Werten zwischen 0,3 ‰ und 1,09 ‰ wird relative Fahruntüchtigkeit angenommen, der eine individuelle Prüfung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit folgt, diese kann als Straftat geahndet werden (§§ 315 a, c, 316 StGB). Blutalkoholwerte zwischen 0,5 ‰ und 1,09 ‰ ohne Fahrunsicherheitsmerkmale (Gefahrengrenzwert) werden gemäß § 24 a Straßenverkehrsgesetz als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 3 000 DM bedroht. (Blutprobe)


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